Frauenratgeber: Abfindung

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Abfindung 

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Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitgeber freiwillig zahlen, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Und entweder eine Beschäftigte nimmt die Abfindung an, oder sie klagt gegen die Kündigung. In einigen Tarifverträgen sind Abfindungsansprüche, z. B. bei Betriebsänderungen vorgesehen, die – unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung – an tarifgebundene Arbeitnehmerinnen bezahlt werden müssen.

Bei der Annahme einer Abfindung nach § 1a KSchG tritt die zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für Arbeitslosengeld nicht ein. Allerdings ist seit 1.1.2006 die teilweise Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Übergangsweise gelten die Freibeträge (7.200 Euro / ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 9.000 Euro, ab 55 Jahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 11.000 Euro) für Ansprüche bis 31.12.2005 bei anhängigen Klagen, wenn die Arbeitnehmerin ihre Abfindung noch vor dem 1.1.2008 bekommen sollte.

Abfindungen zählen unterhaltsrechtlich als Einkommen, d. h., eine Unterhaltspflichtige muss ihre durch die Arbeitslosigkeit geringeren Einkünfte mit diesem Geld bis zur Höhe ihres bisherigen Einkommens aufstocken (Urteil des OLG Dresden, 20 UF 259/99, vom 5.9.1999). Das BAG hat außerdem bestimmt, dass bei Mitarbeiterinnen, die nach einem Sozialplan abgefunden werden, bei der Berechnung des Betrags auch eventuelle Elternzeiten berücksichtigt werden müssen (Az.: 1 AZR 58/02).


 

 

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Red 20211130

 

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