Beihilfe (in der Schwangerschaft)

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Beihilfe (in der Schwangerschaft) 

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Bei Beamtinnen kommt die Beihilfe für die Kosten in der Schwangerschaft und der Zeit danach auf: Bei ambulanten Arztbehandlungen oder Krankenhausaufenthalten werden 50 Prozent bei Beihilfeberechtigten, 70 Prozent bei Beihilfeberechtigten mit zwei und mehr Kindern und bei Ehepartnern, sowie 80 Prozent der Kosten für Kinder übernommen. Das Restrisiko muss – bei freier Versicherungswahl – selbst abgedeckt werden. Die beihilfefähigen Leistungen vor, bei und nach der Entbindung sind in § 11 der Beihilfeverordnung geregelt. Dabei haben Bund und Länder zum Teil unterschiedliche Beihilfevorschriften. Die Mutterschaftsleistungen sind nahezu dieselben wie in der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Schwangere haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, wobei auch für einen HIVTest bezahlt wird. Zu den beihilfefähigen Leistungen zählen weiterhin Arznei-, Verband- und Heilmittel, eine Hebamme bzw. Entbindungspflegerin, die Geburtsvorbereitung inklusive der Schwangerschaftsgymnastik, notwendige Fahrten zur Ärztin, die Entbindung selbst und der anschließende Krankenhausaufenthalt. Keine Zuzahlungen müssen werdende Mütter für die Vorsorge, bei Schwangerschaftsbeschwerden und der Entbindung leisten. Bei einer Hausgeburt oder ambulanten Entbindung hat die Wöchnerin Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme und – wenn sie nicht wegen Krankheit schon von einer Pflegekraft versorgt wird – auf eine Haushaltshilfe
bis zu zwei Wochen nach der Niederkunft.

Mit der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 haben sich auch die Beihilfevorschriften in einigen Punkten geändert. So hat der Bund die Beihilfe zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung sowie das Entbindungsgeld komplett gestrichen. Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen zahlen ebenfalls kein Entbindungsgeld mehr. Baden-Württemberg zahlt bei Geburt eines Kindes eine einmalige Pauschale von 155 Euro. In Bremen und Hamburg erhalten die Mütter einmalig 128 Euro, in Nordrhein-Westfalen 170 Euro, in Rheinland-Pfalz 153,39 Euro und im Saarland 128 Euro.

Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalte wie Ein- oder Zweibettzimmer sind, je nach Bundesland, zuzahlungspflichtig oder überhaupt nicht mehr beihilfefähig. Beschäftigte, die ab dem 1.1.1999 eingestellt wurden, haben keinen tariflichen Anspruch mehr auf Beihilfe. Wer vor diesem Stichtag im öffentlichen Dienst beschäftigt war, kann sich noch an den bisherigen Bestimmungen (§ 40 BAT) orientieren.
(GEW Jahrbuch 2004, S. 158. Ausführlich beschrieben sind beihilfefähige Leistungen, speziell auf Länderebene, im DBW-Ratgeber „Die Beihilfe").

Unser Online-Tipp
www.die-beihilfe.de 


Freistellung ohne Verdienstausfall
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen sind für die Gesundheit von Mutter und Kind unerlässlich. Die Säuglingssterblichkeitsrate beweist das. Der Arbeitgeber muss deshalb die Schwangere für diese Untersuchungen freistellen, wenn sie sie nur während der Arbeitszeit wahrnehmen kann. Ein Verdienstausfall darf daraus nicht entstehen
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Freistellung ohne Verdienstausfall
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen sind für die Gesundheit von Mutter und Kind unerlässlich. Die Säuglingssterblichkeitsrate beweist das. Der Arbeitgeber muss deshalb die Schwangere für diese Untersuchungen freistellen, wenn sie sie nur während der Arbeitszeit wahrnehmen kann. Ein Verdienstausfall darf daraus nicht entstehen
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