Chancengleichheitsgesetz

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Chancengleichheitsgesetz 

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„Wir können alles, außer hochdeutsch“. Der bekannte Werbespruch für Baden-Württemberg könnte auch heißen: Wir machen alles anders – auf hochdeutsch. Denn seit Oktober 2005 ersetzt ein „Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (Chancengleichheitsgesetz – ChancenG)“ das alte LGG. Im Zuge dieser Umbenennung heißen Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte jetzt Beauftragte für Chancengleichheit. 

Prinzipiell orientiert sich das ChancenG am allgemeinen gesellschaftlichen Trend, der berufliche Benachteiligungen von Frauen mit Familienpflichten stärker wahrnimmt. Das Verfassungsgebot „Frauen und Männer sind gleichberechtigt“ wird konkretisiert und das Gesetz betont die berufliche Frauenförderung, zielt auf eine deutliche Erhöhung des Frauenanteils in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen ab und ist auf eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ausgerichtet. 

Hoffentlich ist alles nicht nur Kosmetik. Denn in einer ersten Analyse hat der Personalrat der Uni Karlsruhe festgestellt, dass das ChancenG die Arbeit der Beauftragten für Chancengleichheit zwar konkretisiert, andere Neuerungen sie in ihrer Arbeit aber eher behindern. Die Änderungen sind im Kapitel „Anhang Gleichstellungsgesetze“ eingearbeitet.


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