Frauenratgeber: Dienstunfähigkeit

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Dienstunfähigkeit 

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Eine Beamtin ist dann dienstunfähig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes in keinem Amt des öffentlichen Dienstes eingesetzt werden kann (§ 42 – 47 BBG). Dienstunfähig kann sie auch dann sein, wenn sie wegen einer Erkrankung (oder eines Dienstunfalls) innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht im Dienst war und wenig wahrscheinlich ist, dass sie im nächsten halben Jahr wieder voll arbeiten kann. Ob ihr der Dienstherr eine andere Aufgabe in derselben oder einer anderen Laufbahn zuteilen kann, hängt vom ärztlichen Gutachten ab. Vorrang vor einer Versetzung in den Ruhestand hat auf jeden Fall die Weiterbeschäftigung. Wenn das neue Amt im Einflussbereich des zuständigen Dienstherrn liegt und mindestens das bisherige Endgrundgehalt – ohne Stellenzulagen – verspricht, kann die Beamtin ohne ihre ausdrückliche Zustimmung dorthin versetzt werden. Gegebenenfalls muss sie sich die entsprechende Befähigung aneignen. Die Übertragung einer geringerwertigeren Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe ist ebenfalls möglich, wenn es der Beamtin zuzumuten ist. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit einer Beamtin trifft übrigens die für die Ernennung zuständige Dienststelle. Ärztliche Gutachten sind eine Entscheidungshilfe, auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt. 

Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit, der 1999 im BRRG und BBG eingeführten „Teildienstfähigkeit", kann die Beamtin ihre Dienstpflichten noch in mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen. Aussagen dazu werden im medizinischen Gutachten erwartet. Gegen eine zu erwartende Feststellung der Teildienstfähigkeit gibt es Einspruchsmöglichkeiten. Denn eine begrenzte Dienstfähigkeit hat Einfluss auf die Besoldung. Sie wird nur nach der reduzierten Arbeitszeit gezahlt, entsprechend dem Ruhegehalt, das die Beamtin bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. 


Beispiel für die Berechnung des Einkommens bei Teildienstfähigkeit
Eine Beamtin, 42 Jahre, A 9, mittlerer Dienst, Stufe 9 (West), ist zu 50 Prozent teildienstfähig (kein Dienstunfall). 

Nach der Vollzeit werden berechnet:
Grundgehalt: 2.315,25 Euro + Familienzuschlag 
(Stufe 1): 100,78 Euro + Allgemeine Stellenzulage: 61,35 Euro = 2.477,38 Euro 
50 Prozent der Bezüge                                                                        = 1.238,69 Euro 

Die Versorgungsbezüge werden berechnet:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 24 Jahre +
Zurechnung (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG)  = 34,05 Jahre
Ruhegehaltsatz: 34,05 Jahre x 1,875            = 63,85 Prozent 

Pensionsanspruch: 1.581,81 Euro Ruhegehalt + 113,89 Euro Versorgungsabschlag = 1.467,92 Euro Pensionsanspruch

Diese 1.467,92 Euro stehen der Beamtin zu. Die Vergütung ergibt sich in Höhe der Teilzeit, mindestens jedoch so hoch wie die Versorgungsbezüge bei einer Pensionierung. Besoldungs- und Versorgungsanpassungen erhöhen den Einkommensanspruch.
(Quelle: ver.di-Broschüre „Begrenzt dienstfähig und nun?")
 
  

Beamtinnen auf Lebenszeit können sich – auf Antrag und ohne Nachweis – wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen lassen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und schwerbehindert sind, oder das 63. Lebensjahr vollendet haben. Hier sind die Zahlen rückläufig: 450 Bundesbeamte waren es 2002, 21 Prozent weniger als 2001. Das Statistische Bundesamt führt diese Entwicklung auf die höheren Versorgungsabschläge zurück.

Beamtinnen auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit aufgrund einer Dienstbeschädigung oder eines -unfalls in den Ruhestand versetzt und erhalten ein Ruhegehalt entsprechend jener Stufe, die sie bis zur regulären Altersgrenze hätten erreichen können, ohne die Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen – in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen können Beamtinnen auf Probe nach Ermessensentscheidungen in den Ruhestand versetzt werden. Dafür gelten strenge Maßstäbe. Kommt es dennoch zu einer Ruhestandsentscheidung, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit.

Die Dienstunfähigkeit wird spätestens nach fünf Jahren überprüft. Auf Antrag der Beamtin kann dies auch früher geschehen. Ist die Dienstfähigkeit bescheinigt, muss sie – falls keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen stehen – wieder ins Beamtenverhältnis berufen werden. Dies gilt auch bei der Teildienstfähigkeit. Besondere Regelungen zur Dienstunfähigkeit gibt es für Beamtinnen bei der Polizei, der Feuerwehr und im Justizvollzug.
(Ausführliche Informationen im DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte")

Besondere Regelungen zur Dienstunfähigkeit gibt es für Beamtinnen bei der Polizei, der Feuerwehr und im Justizvollzug.


Höhere Versorgung für Ruhestandsbeamtinnen

Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr ihren Beruf aufgeben müssen, können eine höhere Versorgung bekommen, wenn sie vor ihrer Verbeamtung Rentenansprüche erworben haben. Diesen Anspruch haben auch Polizistinnen, Feuerwehrleute und Vollzugsbedienstete, deren Pensionsgrenze bei 60 bis 63 Jahren liegt. Vom Eintritt des Ruhestands bis zum 65. Lebensjahr beträgt die zusätzliche Versorgung 1 Prozent für jedes versicherungspflichtige Jahr. Wird dann Rente gezahlt, entfällt diese Zahlung. Gängige Praxis war bislang, dass der Dienstherr die Erhöhung auf den Ruhegehaltssatz aufgeschlagen hat statt ihn zu addieren. Der Anspruch auf eine höhere Versorgung muss beim Versorgungsträger gemeldet werden.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 2 C 25/04) erstritt eine Realschullehrerin. Sie hatte außer einem Ruhegehaltssatz von 20,84 Prozent einen Rentenanspruch für 17 Jahre. Laut Dienstherr ein Ruhegehaltssatz von 37,84 Prozent. Die Klägerin forderte den Mindestversorgungssatz von 52 Prozent ein.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 2 C 25/04) erstritt eine Realschullehrerin. Sie hatte außer einem Ruhegehaltssatz von 20,84 Prozent einen Rentenanspruch für 17 Jahre. Laut Dienstherr ein Ruhegehaltssatz von 37,84 Prozent. Die Klägerin forderte den Mindestversorgungssatz von 52 Prozent ein.


 

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Red 20211130

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