Mutterschutzfristen

 

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Mutterschutzfristen 

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Wie der Name schon sagt, dienen die Schutzfristen der Gesundheit von Mutter und Kind. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht (im Normalfall) bzw. zwölf Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auch bei einer vorzeitigen Entbindung um die Tage, die nicht in Anspruch genommen werden konnten. Eine Terminüberschreitung verkürzt die Schutzfrist nach der Geburt nicht. Sechs Wochen vor der Geburt darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst darauf drängt. In der Schutzfrist nach der Entbindung gilt das absolute Beschäftigungsverbot (Ausnahmeregelung beim Tod des Kindes). 

Es gibt im Prinzip keinen Grund, von den Schutzfristen abzuweichen und damit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko einzugehen. Selbst finanziell bringt dies keine, da Schwangere während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten. Beides entfällt bei einer Weiterbeschäftigung. Der freiwillige Verzicht auf die Schutzfrist kann im Übrigen jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Mutterschutzfristen führen zu keiner Verlängerung der Probezeit in einem Arbeitsverhältnis.   . 

 
 
 
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Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

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