Mutterschutzgesetz

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

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Mutterschutzgesetz 

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Das Mutterschutzgesetz gilt für alle berufstätigen Frauen während und nach der Schwangerschaft, in der Probezeit und Ausbildung. Bei mehr als drei beschäftigten Frauen ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Mutterschutzgesetz gut zugänglich auszulegen bzw. auszuhängen (§18 MuSchG). Die zentralen Geboten des Gesetzes sind:
- der Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG),
- die Arbeitsplatzgestaltung (Artikel 1 §1 Verordnung zur Umsetzung der EGMutterschutz-Richtlinie – MuSchRiV),
- die Mutterschutzfristen (§ 6 MuSchG),
- die Beschäftigungsverbote (§§ 3, 4, 8 MuSchG),
- das Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG, § 200 Reichversicherungsordnung – RVO),
- die Mutterschaftsleistungen (§ 13 MuSchG 15, §§ 195-199 RVO). 

Eine der wichtigsten Änderungen des Mutterschutzgesetzes war 2002 die Fristverlängerung bei vorzeitiger Entbindung, ohne dass eine Frühgeburt vorliegt. Die Mutterschutzfrist von acht Wochen verlängert sich nun nach der Geburt um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht zum Tragen kamen. Bislang verfielen sie, es sei denn, es war eine Frühgeburt im medizinischen Sinn. Der gleiche Bezug wird beim Mutterschaftsgeld hergestellt. Neu geregelt wurde zudem die Berechnung und Beanspruchung von Urlaub (§ 17 MuSchG). 

Weitere Änderungen: § 13 Abs. 3 MuSchG wurde neu eingeführt und regelt. Er regelt den Übergang von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen. Schwangere erhalten ab diesem Zeitpunkt Mutterschutzgeld und – nach § 14 MuSchG – auch den Arbeitgeberzuschuss. Von dieser Neuregelung profitieren hauptsächlich junge Lehrerinnen oder Frauen, die von einem anderen beamteten Vorbereitungsdienst (z. B. Volljuristinnen) in ein Arbeitsverhältnis wechseln. Sie erhielten bisher weder Mutterschaftsgeld noch Arbeitgeberzuschuss, weil sie zu Beginn der Mutterschutzfristen in keinem Arbeitsverhältnis waren. 

§ 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2: Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses muss eine dauerhafte Verdienstkürzung, die nicht von einem Beschäftigungsverbot herrührt, berücksichtigt werden.   . 

 
 
 
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