Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung

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Personal in der öffentlichen Verwaltung

In dieser Rubrik informieren wir über die ganze Bandbreite des Personals in der öffentlichen Verwaltung bzw. im öffentlichen Dienst

>>>Stellenportale für die öffentliche Verwaltung

>>>Auszubildende, Praktikanten und Studierende

>>>Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter

>>>Beamtinnen und Beamte (Bund, Länder und Kommunen)

>>>Gesundheitssektor

>>>Kirchliche Mitarbeiter (u.a. Arbeitsrecht im kirchlichen Bereich)

>>>Rentnerinnen und Rentner

>>>Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (sowie Hinterbliebenen)

>>>Schwerbehinderte

>>>Soldaten / Bundeswehr

>>>Tarifkräfte (Arbeitnehmer in Bund/Kommunen und den Ländern)

>>>Personalausschüsse in Bund und Ländern


 

Vollzeitbeschäftigte

Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche volle Wochenarbeitsstundenzahl (bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Als Vollzeitbeschäftigte gelten auch diejenigen, deren Arbeitszeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf Grundlage eines Anwendungstarifvertrags verkürzt wurde, die ansonsten aber die für sie tarifvertraglich höchst mögliche Arbeitszeit vereinbart haben. Nicht enthalten sind Beschäftigte in Altersteilzeit, auch wenn sie sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden.

Teilzeitbeschäftigte

Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (einschl. aller Altersteilzeitbeschäftigten unabhängig vom gewählten Modell).

Altersteilzeit

Alterszeit ermöglicht älteren Beschäftigten eine frühere Beendigung des aktiven Berufslebens (Blockmodell) oder einen gleitenden Übergang in den Ruhestand (Teilzeitmodell). Altersteilzeit kann überwiegend mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, vereinbart werden. Während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. In der Personalstandstatistik werden alle Altersteilzeitbeschäftigten als Teilzeitbeschäftigte nachgewiesen, unabhängig davon, welches Modell gewählt wurde und in welcher Phase sie sich befinden.

Phasen der Altersteilzeit im Blockmodell: Beim Blockmodell der Altersteilzeit wird in der ersten Hälfte der gesamten Altersteilzeit die vorherige Arbeitszeit bei gekürzten Bezügen beibehalten (Arbeitsphase). In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit ist der Beschäftigte vom Dienst freigestellt (Freistellungsphase). Die gekürzten Bezüge werden dabei weiter gezahlt.

Altersteilzeit im Teilzeitmodell: Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit beträgt die Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit die Hälfte der vorherigen Arbeitszeit bei gekürzten Bezügen.

Arbeitszeitfaktor

Der Faktor gibt den Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, bezogen auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, an. Bei Lehrkräften gilt die entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden. Der Arbeitszeitfaktor wird zur Berechnung der Vollzeitäquivalente verwendet. Tarifliche Vereinbarungen, die die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bei gleichzeitiger Absenkung der Bezüge beschränken, führen zu einer Absenkung des Arbeitszeitfaktors. Da die Arbeitszeiten, die mit einem Arbeitszeitfaktor von 100 % korrespondieren vertraglich oder gesetzlich unterschiedlich festgelegt sind, kann das Arbeitsvolumen (in Stunden) nicht mit Hilfe dieses Faktors errechnet werden.

Vollzeitäquivalente

Bei der Ermittlung von Vollzeitäquivalenten werden Teilzeitbeschäftigte nur mit ihrem Anteil an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Beschäftigte in Altersteilzeit fließen jeweils mit der Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit ein, unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder Freistellungsphase befinden. Auszubildende gehen in die Berechnung überwiegend als Vollzeitbeschäftigte ein. Die Vollzeitäquivalente werden mit Hilfe des Arbeitszeitfaktors berechnet.
Geringfügig Beschäftigte: Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Sozialversicherung (§ 8 Abs. 1Nr. 1 SGB IV), wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Es sind nur geringfügig Beschäftigte enthalten, bei denen es sich um die einzige Erwerbsquelle handelt.

Ohne Bezüge Beurlaubte: Beschäftigte, die beispielsweise zur Betreuung von Kindern (z.B. Elternzeit) oder pflegebedürftigen Angehörigen, für eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn, aus Arbeitsmarktgründen, zur Bewerbung um ein Mandat oder zur Ausübung eines Mandates ohne Bezüge beurlaubt werden.

Bezieher und Bezieherinnen von Amtsgehalt: Dies sind beispielsweise der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidenten, Minister, Ministerinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre und -sekretärinnen. Sie werden in der Personalstandstatistik in der Regel den Beamten und Beamtinnen zugeordnet (Ausnahme: Tabelle 2.1 bietet einen getrennten Nachweis).

Beamtinnen und Beamte

Bedienstete, die - auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf - durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.

Richterinnen und Richter

Berufsrichter und -richterinnen im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, die sowohl bei Gerichten als auch Behörden (z. B. Ministerien) tätig sein können.

Soldatinnen und Soldaten

Berufs- und Zeitsoldaten und -soldatinnen der Bundeswehr im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz). Freiwillig Wehrdienstleistende werden nicht nachgewiesen.

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Unter dem Begriff werden hier Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Bezieher und Bezieherinnen von Amtsgehalt zusammengefasst.

Arbeitnehmer

In einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte. Hierunter fallen Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, nicht aber Beamtinnen und Beamte. Arbeitnehmer in Ausbildung und mit Zeitvertrag sind jeweils enthalten. Geringfügig Beschäftigte werden hingegen nur nachrichtlich ausgewiesen und sind bei den Arbeitnehmern nicht enthalten. Personen, die Freiwilligendienste ableisten oder „Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung“ (Ein-Euro-Jobs) wahrnehmen, sind generell nicht enthalten.

Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte)

Angestellte mit Beamtenbesoldung, die aufgrund einer Dienstordnung bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind, einschl. DO-Angestellte in Ausbildung. Sie werden, wenn nichts anderes angegeben ist, bei den Arbeitnehmern nachgewiesen.

Personal in Ausbildung

Beamtinnen und Beamte in Ausbildung sind Bedienstete, die den vorgeschriebenen bzw. üblichen Vorbereitungsdienst ableisten (Referendare, Inspektor- und Assistentanwärter). Zu den Arbeitnehmern in Ausbildung gehören Auszubildende für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, ferner Pflegepersonal in Ausbildung, Referendare, die den Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis ableisten, Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z.B. Dienstanfänger) und Praktikanten mit Ausbildungsvertrag (Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr). Wegen des Erhebungsstichtags 30. Juni wird die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes nur unvollständig wiedergegeben.
Arbeitnehmer mit Zeitvertrag: Arbeitnehmer in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis. Geringfügig Beschäftigte und Auszubildende werden in der Personalstandstatistik gesondert ausgewiesen und sind nicht in der Zahl der Arbeitnehmer mit Zeitvertrag enthalten.

Laufbahngruppen

Je nach Bildungsabschluss werden Beamtinnen und Beamte in verschiedene Laufbahngruppen eingestuft. In Folge der Föderalismusreform gibt es bei Bund und Ländern keine einheitlichen Laufbahngruppen mehr. Eine länderübergreifende Darstellung von Laufbahngruppen ist daher nicht mehr möglich. Der Tabellenteil 3 „Bundesbereich“ bietet noch eine Unterteilung des Personals nach Laufbahngruppen.

Einstufung

Die Beschäftigten sind bei den einzelnen beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen oder tarifvertraglichen Entgeltgruppen des TVöD/TV-L nachgewiesen, die für die Auszahlung der Bezüge zum Zeitpunkt des Berichtsstichtags maßgeblich waren.
Familienzuschlag: Für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie für Soldaten und Soldatinnen wird neben dem Grundgehalt ein Familienzuschlag gezahlt. Seine Höhe ist abhängig vom Familienstand und der Zahl der berücksichtigten Kinder.

Bruttomonatsverdienst

Es werden die durchschnittlichen steuerpflichtigen Bruttoverdienste im Berichtsmonat Juni nachgewiesen. Hierzu gehören:
- Tabellenentgelte, Grundgehälter
- Familienzuschläge
- Zulagen, Zuschläge (einschl. dem steuerfreien Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit),
- Vermögenswirksame Leistungen (nur Arbeitgeberanteil),
- Mehrarbeitsvergütung,
- monatlich ausbezahlte Sonderzahlung.

Einmalzahlungen

Unter Einmalzahlungen versteht man:
- Urlaubsgeld
- einmal jährlich ausbezahlte Sonderzahlung
- Leistungsprämien
- sowie steuerpflichtige Hinzurechnungsbeträge (z.B. Dienstwohnung, Leistungen des Arbeitgebers für die Zusatzversorgung) sind nicht enthalten.

 


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Red 20231128

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