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Rund um die Gesundheit

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Gesundheitsreform

Das bringt die Gesundheitsreform den Versicherten (Stand: 26.10.2006)

Mit der Gesundheitsreform 2006 wird das deutsche Gesundheitswesen
zukunftsweisend umgestaltet: in den Strukturen, in der Organisation, in den Finanzen
und auch im Bereich der privaten Krankenversicherung. Alle Maßnahmen haben das
Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern, Wahl- und
Entscheidungsmöglichkeiten der Versicherten zu erhöhen und insgesamt durch mehr
Wirtschaftlichkeit, höhere Transparenz, stärkeren Wettbewerb und systematischen
Bürokratieabbau die finanzielle Stabilität der gesundheitlichen Versorgung der
Bürgerinnen und Bürgern zu sichern.
Für die Versicherten zählt allein ihre Gesundheit und die hierfür notwendige
medizinische Versorgung – heute und für die Zukunft. Die Fragen lauten daher: Was
bringt mir die Gesundheitsreform? Welche konkreten Veränderungen erwarten mich?
Welche neuen Möglichkeiten habe ich künftig?
Versicherungsschutz für alle
Gesundheitspolitik ist immer Politik für 82 Millionen Menschen. Die Zahl der
Menschen, die ohne Absicherung im Krankheitsfall sind, hat in den letzten Jahren
spürbar zugenommen. In einem modernen Sozialstaat ist es jedoch nicht
hinnehmbar, dass eine größere Zahl von Menschen ohne Absicherung im
Krankheitsfall ist. Deshalb wird ein Versicherungsschutz für alle Einwohner ohne
Absicherung im Krankheitsfall eingeführt und zwar sowohl in der gesetzlichen wie in
der privaten Krankenversicherung.
�� Alle bisher nicht versicherten Bürgerinnen und Bürger erhalten einen Anspruch auf
Krankenversicherungsschutz.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Regelungen vorgesehen, die
zum 1. April 2007 in Kraft treten sollen:
• Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert
waren, werden in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung einbezogen. Dies betrifft auch Auslandsrückkehrer, die
früher einmal in Deutschland gesetzlich versichert waren, oder die dem Bereich
der GKV deshalb zuzurechnen sind, weil sie zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig
waren.
• Anwartschaftsversicherung: Die Möglichkeit, Anwartschaften zu bilden, war
bislang nur auf freiwillig gesetzlich Versicherte beschränkt, die während eines
berufsbedingten Auslandsaufenthalts keinen Anspruch auf Leistungen hatten.
Künftig wird diese Möglichkeit ausgeweitet auf andere vergleichbare
Personengruppen wie Rentner, Studenten, die einen Teil ihres Studiums in
Ländern verbringen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht,
Strafgefangene und Zivildienstleistende. Das erleichtert den genannten
Personengruppen die spätere Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung.
Eine vergleichbare Anwartschaftsversicherung ist auch für den Basistarif in der
privaten Krankenversicherung vorgesehen.
In der privaten Krankenversicherung gilt künftig Folgendes:
• Alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die vormals in der PKV
versichert waren oder der PKV systematisch zuzuordnen sind, erhalten das
Recht, sich in einem neuen Basistarif der PKV zu versichern. Gleiches gilt für alle
bereits in der PKV Versicherten sowie für freiwillig in der GKV Versicherte. Die
privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen diesen Basistarif ab
1. Januar 2008 anbieten. Er ersetzt den bisherigen Standardtarif der privaten
Krankenversicherung. Die Leistungen dieses Tarifs müssen dem
Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die
privaten Krankenversicherungen dürfen niemanden zurückweisen, der sich im
Basistarif versichern will. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht
erlaubt.
Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für
Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht überschreiten. Der durchschnittliche Höchstbeitrag in
der GKV beträgt derzeit rund 500 Euro. Sind Ehegatten oder Lebenspartner auch
im Basistarif, darf die Prämie für beide Partner insgesamt nicht mehr als
150 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen
Krankenversicherung betragen.
Würde die Bezahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II
(Grundsicherung für Arbeit Suchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) auslösen,
stellen weitere gesetzliche Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht
finanziell überfordert werden.
• Was bisher in der privaten Krankenversicherung nicht möglich war, wird mit der
Reform eingeführt: Wenn ein privat Krankenversicherter in ein anderes PKVUnternehmen
wechseln will, kann er Alterungsrückstellungen im Umfang des
Basistarifs mitnehmen. Dadurch können die Versicherten in Zukunft leichter
zwischen den Versicherungsunternehmen wechseln.
• Versicherte im Basistarif erhalten ebenso wie gesetzlich Versicherte einen
gesetzlichen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Die Sicherstellung der
Versorgung von Versicherten im Basistarif ist künftig Aufgabe der
Kassenärztlichen Vereinigungen.
• Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherung,
freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt für einen
Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs beziehungsweise
für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit (Bei
Arbeitnehmern bedeutet das: Das Einkommen lag drei Jahre lang über der
Versicherungspflichtgrenze). Hierdurch sollen Versicherungsunternehmen und
Privatversicherte davor geschützt werden, dass Personen im Status der
Nichtversicherung bis zum Eintritt einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes verbleiben, um dann in den Basistarif einzutreten.
• Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert
waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, müssen
bei der Wahl des Basistarifs keine Frist beachten.
Fehlt eine frühere Krankenversicherung, werden die Einwohner in dem
Krankenversicherungssystem versichert, dem sie zuzuordnen sind.
Dies ist zum Beispiel für Selbständige und Beamte die private Krankenversicherung,
für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche
Krankenversicherung.
�� Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung: Für alle, die privat versichert
sind oder versichert sein können – unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko
und zu bezahlbaren Prämien.
Gezielter Ausbau notwendiger medizinischer Leistungen
Mit der Gesundheitsreform bleibt die gesundheitliche Versorgung auf hohem Niveau
erhalten – und dies unabhängig von Alter und Einkommen. Dort, wo es notwendig ist,
werden Leistungen ausgebaut:
• Für die Behandlung bestimmter Krankheiten wie Krebs, Mukoviszidose oder Aids
sind spezialisierte Krankenhäuser oft besser gerüstet als eine Arztpraxis. Deshalb
wird den von bestimmten schweren oder seltenen Krankheiten betroffenen
Patienten der Zugang zur ambulanten Behandlung am Krankenhaus künftig
erleichtert. Im Rahmen der Integrierten Versorgung können Verträge mit
Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung dieser Patienten auch ohne die
Einbindung eines niedergelassenen Vertragsarztes mit entsprechendem
Zulassungsstatus geschlossen werden. Darüber hinaus werden ausgewählte
Kliniken mit ihrem ambulanten Versorgungsangebot prinzipiell allen Versicherten
zur Verfügung stehen. Welche Klinik was anbieten darf, wird in
Zulassungsverfahren des jeweiligen Bundeslandes entschieden.
• Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben künftig Anspruch auf
eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. So genannte Palliative Care
Teams aus ärztlichem und pflegerischem Personal werden diesen Menschen ein
würdevolles Sterben mit möglichst wenig Schmerzen ermöglichen. Mit dem
Ausbau der ambulanten Palliativversorgung kommt die Gesundheitsreform dem
Wunsch vieler schwerkranker Menschen entgegen, in der häuslichen Umgebung
zu bleiben.
• Die Rahmenbedingungen für Kinderhospize werden verbessert. Müssen die
Einrichtungen bislang einen Kostenanteil von zehn Prozent selbst tragen (durch
Spenden und ehrenamtliches Engagement), wird sich dieser Anteil künftig auf fünf
Prozent verringern.
• Damit ältere Menschen nach einem Unfall oder einer Krankheit nicht in ein
Pflegeheim müssen, wird die Rehabilitation für ältere Menschen verbessert. So
können sie weiter nach ihren eigenen Vorstellungen den Alltag gestalten. Die
Versorgung kann wohnortnah oder durch mobile Reha-Teams durchgeführt
werden.
• Wichtige Impfungen müssen künftig von den Krankenkassen bezahlt werden. Alle
von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen
werden in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
aufgenommen.
• Die medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter oder Väter wird
verbessert. Notwendige Vater-/Mutter-Kind-Kuren werden zu Pflichtleistungen der
Krankenkassen.
• Die betriebliche Gesundheitsförderung und die Prävention bei arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren werden gestärkt. Die Krankenkassen werden verpflichtet,
Selbsthilfegruppen und Kontaktstellen zu fördern.
�� Mehr Leistungen für diejenigen, die sie benötigen.
Verantwortlicher Umgang mit der eigenen Gesundheit ist gelebte Solidarität
Der Staat sorgt dafür, dass jeder die medizinische Hilfe bekommt, die er benötigt.
Doch auch der Einzelne trägt eine Verantwortung: für die eigene Gesundheit und für
einen sorgsamen Umgang mit den medizinischen Versorgungsangeboten. Um diese
Verantwortung zu fördern, werden die Teilnahme an Untersuchungen zur Vorsorge
und Früherkennung und ein therapiegerechtes Verhalten im Krankheitsfall künftig
stärker belohnt. Die Regelung über die reduzierte Belastungsgrenze für chronisch
Kranke wird entsprechend ergänzt:
• Versicherte, die bereits heute chronisch krank sind und von der reduzierten
Belastungsgrenze profitieren, können diese auch weiterhin in Anspruch
nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie sich therapiegerecht verhalten.
Deshalb darf die Bescheinigung über die Fortdauer der chronischen
Erkrankung nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes
Verhalten des Patienten feststellt.
Therapiegerechtes Verhalten kann zum Beispiel die Teilnahme an einem
strukturierten Behandlungsprogramm sein. In Fällen, in denen ein solches nicht
besteht, wird die geeignete Therapie vom Arzt bestimmt.
• Für alle Versicherten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 45 Jahre alt oder älter
sind, gilt dasselbe, wenn sie einmal chronisch krank werden sollten.
• Für jüngere Versicherte wird eingeführt, dass sie empfohlene Untersuchungen
zur Vorsorge und Früherkennung wahrnehmen müssen, um bei einer späteren
chronischen Erkrankung einen Anspruch auf die reduzierte Belastungsgrenze
geltend machen zu können. Je nach Alter und Geschlecht der Versicherten
sind hier unterschiedliche Untersuchungen relevant und deshalb auch
unterschiedliche Stichtage.
Die näheren Einzelheiten wird der Gemeinsame Bundesausschuss festlegen. Auch
notwendige Ausnahmen von dieser Regelung werden noch definiert.
Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen soll, ähnlich wie bei den
Zahnvorsorgeuntersuchungen, in einem Bonusheft dokumentiert werden.
Und wer die angebotenen Untersuchungen nutzt, kann außerdem noch von seiner
Kasse belohnt werden, zum Beispiel in Form von Zuzahlungsermäßigungen oder
Prämien.
Mehr Eigenverantwortung gilt auch bei Folgeerkrankungen aufgrund nicht
notwendiger medizinischer Eingriffe wie zum Beispiel Komplikationen in Folge von
Schönheitsoperationen oder Piercing. Hier müssen die Krankenkassen die
Versicherten an den Behandlungskosten beteiligen.
�� Verantwortung für die eigene Gesundheit stärkt eine gute medizinische
Versorgung für alle.
Mehr Wirtschaftlichkeit bedeutet mehr Qualität
Die Versicherten haben einen Anspruch darauf, dass jeder Euro dahin fließt, wo er
ihnen am meisten nützt. Die Gesundheitsreform sieht daher umfangreiche
Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit vor:
• Nicht jedes Arzneimittel, das teuer ist, ist auch gut. Deshalb wird künftig geprüft,
ob die Preise für Arzneimittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
therapeutischen Nutzen stehen. Aufgrund dieser Kosten-Nutzen-Bewertungen
können für bestimmte Arzneimittel Höchstbeträge für die Kostenübernahme
bestimmt werden.
• Alle Arzneimittelpreise sind künftig Höchstpreise und können im Einzelfall
unterschritten werden. Höchstpreise bedeuten für die Apotheken, dass sie diese
Arzneimittel preiswerter abgeben können, indem sie eine Ermäßigung auf den
höchstzulässigen Handelszuschlag gewähren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln
auf Kassenrezept kann die Apotheke dadurch auf die Erhebung von Zuzahlungen
gegenüber den Versicherten teilweise verzichten.
Höchstpreise bedeuten für die Pharmaunternehmen, dass die Krankenkassen
Rabatte mit Arzneimittelherstellern vereinbaren und dadurch die
Arzneimittelzuzahlungen für ihre Versicherten senken können.

• Vier-Augen-Prinzip: Bei der Verordnung von speziellen, hochinnovativen und
teuren Arzneimitteln, insbesondere bio- und gentechnologisch hergestellten
Arzneimitteln und Diagnostika, muss künftig vorher eine ärztliche Zweitmeinung
bei einem dafür eigens ausgewiesenen Arzt eingeholt werden. Das erhöht die
Sicherheit der Patienten sowie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der
Versorgung.
• Die Möglichkeiten zur Versorgung mit Einzeldosen von Arzneimitteln werden
verbessert: Apotheken können künftig leichter einzelne Tabletten an Patienten
abgeben.
• Die Kassen werden verpflichtet, einer missbräuchlichen Verwendung der
Versichertenkarte durch weitere geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken – zum
Beispiel durch die tagesaktuelle Bereitstellung von Informationen zur Karte
(Verlustmeldung, Beendigung des Versicherungsschutzes, Änderungen beim
Zuzahlungsstatus) an die Leistungserbringer.
�� Die finanziellen Mittel werden so eingesetzt, dass sie den Patientinnen und
Patienten am besten nützen.
Reibungslose Übergänge in der Versorgung
Oft werden beim Wechsel zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen (zum
Beispiel zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten)
Behandlungsabläufe unterbrochen. Die Gesundheitsreform enthält deshalb gezielte
Maßnahmen, um Patienten einen reibungslosen Übergang zwischen Akutversorgung,
Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen – ohne unnötige Mehrfachuntersuchungen
und Wartezeiten bei der Behandlung.
Zum Beispiel durch
• ein verbessertes Entlassungsmanagement: Zur Vermeidung von
Versorgungslücken wird Krankenhausärzten die Möglichkeit eröffnet, Patienten,
die aus dem Krankenhaus entlassen werden, für längstens drei Tage häusliche
Krankenpflege zu verordnen und Arzneimittel mitzugeben.
• eine stärkere Berücksichtigung von besonderen Lebensumständen bei der
häuslichen Krankenpflege. Sie wird künftig auch in Wohngemeinschaften oder
neuen Wohnformen sowie in besonderen Ausnahmefällen in Heimen als Leistung
gewährt.
• Künftig werden integrierte Versorgungsangebote, die flächendeckend für
Volkskrankheiten wie zum Beispiel Diabetes oder Bandscheibenerkrankungen
entwickelt werden, gezielt gefördert. Unter Integrierter Versorgung versteht man
eine abgestimmte Versorgung, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und
nichtärztliche Leistungserbringer, ambulanter und stationärer Bereich sowie
gegebenenfalls Apotheken koordiniert zusammenwirken.
Mehr Wahlfreiheit für die Versicherten
Die Versicherten profitieren künftig von einem umfassenden Qualitätswettbewerb im
Gesundheitswesen. Die Krankenkassen werden professioneller, flexibler und
kundenorientierter arbeiten und ihren Versicherten eine hohe Versorgungsqualität
anbieten müssen.
Denn Versicherte haben künftig die Wahl zwischen vielen unterschiedlichen
Tarifangeboten ihrer Krankenkasse:
• Jede Krankenkasse muss ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif
anbieten. Wer diesen Tarif wählt, verpflichtet sich, im Krankheitsfall immer zuerst
zum Hausarzt zu gehen. Die Teilnahme am Hausarzttarif bleibt für Ärzte und für
Versicherte freiwillig.
• Künftig kann jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen
Selbstbehalt wählen, das heißt er zahlt die Behandlungskosten bis zu einem
gewissen Betrag selbst. Im Gegenzug vereinbart er einen günstigeren Tarif mit
seiner Krankenkasse. Diesen Tarif können künftig alle gesetzlich
Krankenversicherte wählen.
• Künftig können sich Versicherte für die Kostenerstattung entscheiden. Die Höhe
der Kostenerstattung kann dabei variabel gestaltet werden.

Gesetzlich Krankenversicherte können künftig Leistungen wie Privatversicherte in
Anspruch nehmen – mit dem entsprechend höheren Gebührensatz für den
behandelnden Arzt.
• Über besondere Wahltarife kann ein individueller Krankengeldanspruch erlangt
werden. So können zum Beispiel kurzzeitig Beschäftigte ohne Anspruch auf
Entgeltfortzahlung künftig entsprechende Tarife abschließen.
• Ausnahme: Versicherte, die ihren Krankenkassenbeitrag nicht selbst zahlen, zum
Beispiel Bezieher von Arbeitslosengeld, können nur Wahltarife zu besonderen
Versorgungsformen (zum Beispiel Hausarzttarif) wählen, keine Selbstbehalttarife
etc.
�� Jeder kann sich die Kasse mit den besten Angeboten und den günstigsten Tarifen
aussuchen. Oder einfach die Kasse, die am besten zu ihm passt. Das bedeutet:
mehr Wahlfreiheit.
• Für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen kann die Krankenkasse
Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen bis zu einer bestimmten
Summe (bei Prämienzahlungen ein Zwölftel der gezahlten Jahresbeiträge)
vorsehen. Dies betrifft zum Beispiel die hausarztzentrierte Versorgung,
Modellvorhaben, spezielle Tarife mit Bindung an bestimmte Leistungserbringer
(Ärzte), strukturierte Behandlungsprogramme.
Versicherte haben außerdem künftig die Möglichkeit, ihre Rehabilitationseinrichtung
frei zu wählen.
Einfache und transparente Finanzierung – So funktioniert der
Gesundheitsfonds
Ab 1. Januar 2009 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz. Das bedeutet: Alle
Krankenkassen verlangen den gleichen prozentualen Beitragssatz. Diesen
Beitragssatz legt die Bundesregierung fest.

Die Beiträge, die wie bisher vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet und von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt werden, fließen gemeinsam mit
Steuermitteln in den neuen Gesundheitsfonds.
Der Gesundheitsfonds wird ab 1. Januar 2009 die Finanzierung in der gesetzlichen
Krankenversicherung transparenter machen. Er bringt den Beitragszahlerinnen und
Beitragszahlern mehr Klarheit, wohin ihre Gelder fließen. Jeder Versicherte kann
unmittelbar erkennen, ob seine Kasse wirtschaftlich arbeitet. Und zwar daran, ob
seine Kasse ihm Geld zurück erstattet oder einen Zusatzbeitrag erheben muss.
Dies setzt ein deutlicheres Preissignal als die gegenwärtigen, nur in Prozentpunkten
benennbaren Unterschiede zwischen den verschiedenen Beitragssätzen der Kassen.
Den Krankenkassen werden mit der Reform umfangreiche neue Möglichkeiten für
eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten an die Hand gegeben. Sie können
mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge schließen, mit Heilmittelerbringern
verhandeln, Hilfsmittel günstig durch Ausschreibung einkaufen, Verträge mit
besonders qualifizierten Ärzten schließen, mit Krankenhäusern die ambulante
Behandlung für schwer kranke Versicherte vereinbaren.
Eine Krankenkasse, die diese Möglichkeiten gut nutzt, wird ihre Versicherten an den
Einsparungen teilhaben lassen und ihnen Prämien auszahlen können. Kommt eine
Kasse hingegen mit dem aus dem Fonds zugewiesenen Geld nicht aus, muss sie von
ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben.
Eine Klausel schützt vor Überforderung
Grundsätzlich gilt: Erhebt eine Kasse einen Zusatzbeitrag oder erhöht den
Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherte kann kündigen
und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Auf jeden Fall muss die
Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen. Um
ihre Mitglieder nicht zu überfordern, gilt darüber hinaus generell: Der monatliche
Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen.
Dabei kann eine Kasse zwischen einem festen Zusatzbeitrag in Euro und einem
prozentualen Zusatzbeitrag wählen. Verlangt eine Kasse von ihren Mitgliedern einen
festen Zusatzbeitrag bis zu acht Euro, findet keine Einkommensprüfung statt.


Dies ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Liegt der Zusatzbeitrag einer Kasse über
acht Euro, erfolgt eine Einkommensprüfung, und der Versicherte zahlt in jedem Fall
höchstens ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Grundsätzlich zahlt jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den
Zusatzbeitrag seiner Kasse. Für seine Kinder oder den mitversicherten Partner zahlt
man keinen Zusatzbeitrag. Versicherte, die Sozialhilfe erhalten oder Grundsicherung,
weil ihre Rente gering ist, oder Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe
bekommen, zahlen einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst. Wenn die
Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, übernimmt das Grundsicherungs- oder
das Sozialamt auch den Zusatzbetrag.
Die faire Verteilung der Beitragseinnahmen schafft mehr Wettbewerb um die beste
Qualität der Angebote. Denn für die Kassen steht nicht mehr die Frage des eigenen
Beitragssatzes im Mittelpunkt. Sie können sich um das Eigentliche kümmern – um
den Wettbewerb, um den besten Service, um die beste Betreuung, um die beste
Versorgung für ihre Versicherten.


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