Newsletter "Aktuelles aus der öffentlichen Verwaltung" Ausgabe 12/2022

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Newsletter 12/2022 vom 24.12.2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

man hätte nicht ahnen können, dass wir im Übergang zum Neuen Jahr noch mehr Probleme haben als beim letzten Silvester. Aber mit dem 24. Februar hat sich grundlegendes geändert und vieles wird sich für Jahre wohl nicht mehr zum Guten bessern. Vielmehr müssen wir uns einrichten.

Gerne informieren wir den öffentlichen Dienst sowie Beamtinnen und Beamte zu den Neuregelungen ab 01.01.2023..

Wir wünschen Ihnen schöne Festtage und einen guten Start ins Neue Jahr.

Danke für Ihre Treue.

Ihr
Uwe Tillmann
INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte

 

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 Unsere THEMEN

 

Änderungen im Steuerrecht mit Auswirkungen für viele

Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg und greift wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages auf. Bundestag und Bundesrat haben den Regelungen nun zugestimmt.

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Diesen setzt die Bundesregierung nun – im Jahressteuergesetz zusammengefasst –  in zahlreichen Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht um. Gleichzeitig greift sie wichtige Vorhaben der Regierungskoalition auf, die Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten.

Dazu zählen:

Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt - die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten - ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 Euro ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen.

Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 Euro ab 2023.

Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 Euro auf nun 4 260 Euro.

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.

Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik - Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.

Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.

Regelungen zur  Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Es geht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst um mehr Respekt und Wertschätzung, aber auch um mehr Geld

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erleben seit Jahren, dass die Wertschätzung gegenüber Ihnen und Ihrer Arbeit sinkt. Nicht selten kommt es sogar zu Übergriffen. Die politischen und administrativen Leitungen sind nicht schuldlos. Waren sie es doch, die den öffentlichen Dienst in vielen Bereichen ausgehöhlt haben. Rund 20 Jahre "schlanker Staat" mit Personalabbau und Outsourcing haben ein Klima in unserer Gesellschaft geschaffen, den öffentlichen Dienst als überflüssig und althergebracht zu sehen. Gemessen an anderen Staaten in Europa hatte der deutsche öffentliche Dienst nie zu viel Personal und nie die höchsten Personalkosten. Das war alles Gerede. Beim Outsorcing wurde fast ausnahmslos versucht, die Filetstücke herauszunehmen. Und die politische Führung bei Bund und Ländern hatte bei der Ausrichtung des öffentlichen Dienstes meist nur das Thema der Kostensenkung auf Teufel komm raus. Mit der Einführung einer Kostendämpfungspauschale und der Praxisgebühr bei der Beihilfe, wurde relativ wenig Geld gespart, aber viel an Vertrauen zerstört und kaputt gemacht. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wurden massiv gekürzt und abgeschafft. Selbst bei den Jubiläumszulagen machte man kein Halt. Statt die jahrelange Treue von Beschäftigten zu belohnen, wurden auch diese Prämien weitgehend gestrichen. Ein Irrweg folgte dem anderen. Man kann nicht in 10 Jahren alles wieder in Ordnung bringen, was man 20 Jahre vergeigt hat, mein Tillmann vom INFO-SERVICE.

Wenn man heute den Nachwuchsmangel beklagt, sollte man zuallererst fragen, wo das gute Image für künftige Bewerber/innen und Interessierte herkommen soll. Die 5 Mio. Beschäftigten des öffentlichen Dienstes müssten doch allesamt die Werbeträger - die guten Botschafter - für das zu gewinnende neue Personal sein. Aber wer die letzten 30 Jahre miterlebt hat, kümmert sich eher um das eigene Wohlergehen und den besten Weg in den Ruhestand, statt sich für die Zukunft der deutschen Behördenlandschaft einzusetzen. Wenn Politiker staunen, dass sich so viele Menschen für die Altersrente langjährig Versicherter und für besonders langjährig Versicherte entschieden haben, zeigt das doch wie meilenweit unsere "Führung" von der tatsächlichen Stimmung in den Behörden entfernt sind, kritisiert Beamtenexperte Tillmann.

Es muss ein Ruck durch die Amtsstuben gehen, aber zuerst müssen die Chefinnen und Chefs ran. Von dort aus müssen die Impulse kommen und in wirklich kooperativen Runden mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Lösungen gesucht werden, die man gemeinsam angehen kann. Das wäre der Auftakt von Respekt gegenüber drinnen. Keine Worthülsen, sondern tatsächliche Aufbruchstimmung werden gebraucht.

Dazu gehört auch, dass die Arbeitgeber bei den Tarifverhandlungen keine Rituale verfolgen. Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes fordern für Beschäftigte von Bund und Kommunen Einkommenserhöhungen von 10,5 Prozent, mindestens aber 500 Euro monatlich. Fürwahr, das ist keine niedrige Forderung - auch und vor allem vor dem Hintergrund des Tarifabschlusses der IG Metall. Aber der Abschluss der Metaller zeigt auch, dass Gewerkschaften besonnen genug sind, dem Allgemeinwohl Rechnung zu tragen. ver.di wird die Tarifverhandlungen gemeinsam mit der Gewerkschaft der Polizei (GdP), der Bildungsgewerkschaft GEW, der IG Bauen Agrar Umwelt und dem dbb beamtenbund und tarifunion führen.

Die Inflationsentwicklung, Lebensmittel- und insbesondere Energiepreise reißen tiefe Löcher in die Haushaltskassen der Beschäftigten, betonte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Es gebe nicht nur einen Mangel an Arbeitskräften in einzelnen Bereichen, sondern im öffentlichen Dienst würde es bis 2030 einen Personalbedarf von rund einer Million Beschäftigten geben, unterstreicht Werneke. Im Wettbewerb mit privaten Unternehmen sei der öffentliche Dienst bei der Arbeitskräftegewinnung aufgrund der Bezahlung und der Arbeitsbedingungen häufig nicht attraktiv genug. Daher müsse alles getan werden, um den öffentlichen Dienst wieder attraktiver zu machen, dazu gehörten vor allem auch höhere Entgelte.

Als Termine für die ersten drei Verhandlungsrunden sind beschlossen (alle Verhandlungen finden in Potsdam statt): 1. Runde: 24. Januar 2023, 2. Runde: 22. und 23. Februar 2023 und 3. Runde: 27. und 28. März 2023.

Änderungen bei Rente und Hinzuverdienstgrenzen ab 2023 sowie Aktuelles in ausgewählten Regionen

Zum Jahresbeginn 2023 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hinweist.

Beitragssatz bleibt stabil, aber Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch in 2023 weiterhin 18,6 Prozent. Aber die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (in den neuen Bundesländern von 6.750 auf 7.100 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehende Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 66. Das gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt

Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten fällt weg

Ab Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten wegfallen. Zusätzliche Einkünfte führen somit nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Änderungen gibt es auch bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2023 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. Somit bleiben 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamten wird neu ermittelt - es gibt teilweise kräftige Erhöhungen und Nachzahlungen 

Viele Landesbeamte mit Kindern bekommen in Nordrhein-Westfalen teilweise beträchtliche Nachzahlungen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach die Besoldung mindestens 15 Prozent über der Grundsicherung liegen muss. Daraus hat sich für Nordrhein-Westfalen ein erheblicher Anpassungsbedarf für Beamtenfamilien mit Kindern in Städten und Gemeinden mit besonders hohen Mieten ergeben.

Beamtenexperte Tillmann vom INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst weist aber darauf hin, dass es hier nicht um ein spezielles NRW-Thema geht. Vielmehr sind alle Länder dabei, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die möglichen Nachzahlungen beim Familienzuschlag zu ermitteln. Auch in Baden-Württemberg sind kräftige Anpassungen und Nachzahlungen vorgesehen (bis zu 7.200 Euro können je nach Wohnort und Kinderanzahl sind möglich). Es wird höhere kinderbezogene Familienzuschläge für das erste und zweite Kind geben. Für das erste Kind wird es in für Beamte in den BesGr A 7 bis A 10 50 Euro mehr und für Beamte in den BesGr A 11 bis A 13 steigert dich der Familienzuschlag um 25 Euro. Für das zweite Kind richten sich die Erhöhungsbeträge nach der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Stufe des Grundgehalts. Der kinderbezogene Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind wird zum 1. Dezember 2022 auf unglaubliche 750,44 Euro erhöht. Die Nachzahlungen zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erfolgen von Amts wegen an sämtliche betroffene Beamtinnen und Beamte. Die Nachzahlungen werden im Landesbereich Baden-Württemberg vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) automatisiert errechnet und sollen mit den Dezemberbezügen ausgezahlt werden bzw. worden sein.

Die BILD beispielsweise berichtet, dass die meisten Länder beim Familienzuschlag rasch nachziehen werden. In der Tat gibt es in einigen Ländern schon entsprechende Gesetzentwürfe.

Baden-Württemberg

Änderung der Beihilfe zum 01.01.2023

Zum 01.01.2023 erfolgt die Änderung der Beihilfebemessungssätze. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgte Absenkung der Beihilfebemessungsätze für ab 1.01.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte wird zurückgenommen. Ab 1.01.2023 wird für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, Behilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Beihilfebemessungssatz wieder auf 70 Prozent erhöht.

Weitere Einzelheiten und Details unter >>>www.besoldung-baden-wuerttemberg.de

 

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Seminare zum Beamtenversorgungsrecht

Die Seminare finden jeweils in ausgewählten Hotels in der Nähe eines Bahnhofs statt. Beginn ist jeweils um 9.30 Uhr. Das Ende ist jeweils für 16.30 Uhr vorgesehen. Hier die Seminar-Termine für das Jahr 2023.

Donnerstag, 20. April 2023, Düsseldorf (Hotel*)
Donnerstag, 08.Juni 2023, Frankfurt a.M. (Hotel*)
Donnerstag, 09. November 2023, Düsseldorf (Hotel*) 

Hier geht es zu mehr Informationen oder >>>zur Anmeldung

 

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55232 Alzey
Internet: www.die-oeffentliche-verwaltung.de
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Redaktion: Dipl. Verw. Uwe Tillmann
USt.-Ident-Nr: DE268192471


 

 

 

 

 

 

 

 

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