Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD): § 55d Weitere Regelungen

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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Vom 1. Januar 2019

 

§ 55d Weitere Regelungen

( 1 ) Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Ständige Konferenz oder die Bundeskonferenz in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Erforderliche Reisen der Mitglieder des Vorstandes der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz gelten als Dienstreisen.
( 3 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.


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Red 20231017

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