Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD): § 54 Bildung von Gesamtausschüssen

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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Vom 1. Januar 2019

 

X. Abschnitt
Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen 

§ 54 Bildung von Gesamtausschüssen

( 1 ) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.
( 2 ) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß. Die Gliedkirchen können nähere Bestimmungen über die Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses treffen.
§ 6
(zu §§ 54 und 55)
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 Buchstaben a) bis c) und e) Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
(2) Der Gesamtausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Den Mitgliedern ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandats ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren. Die Dienststellen erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich, der die durch die notwendige Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst, sofern die Mitglieder des Gesamtausschusses nicht aus anderen Gründen freigestellt sind. Dabei werden für die Kostenerstattung je Mitglied maximal zehn Arbeitstage, bei der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden maximal 20 Arbeitstage jährlich als notwendige Dienstbefreiung nach Satz 4 berücksichtigt. Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von Mitarbeitervertretungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung nach Absatz 6 so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst.
(4) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden.
(5) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtausschusses erforderlichen Kosten werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. jeweils zur Hälfte getragen.
(6) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchen-kreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen.
(7) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß.
(8) Das Wahlverfahren sowie weitere Einzelheiten zur Anwendung und Ergänzung der Absätze 1 bis 7 werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. durch eine Ausführungsverordnung geregelt.


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Red 20231017

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