Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD): § 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

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Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) Vom 1. Januar 2019

 

XI. Abschnitt
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz 

§ 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

Zu kirchengerichtlichen Entscheidungen sind die Kirchengerichte in erster Instanz und in zweiter Instanz der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Die Bezeichnung der Kirchengerichte erster Instanz können die Gliedkirchen abweichend regeln.
§ 7
(zu § 56 und § 58 Absatz 5)
(1) Zu gerichtlichen Entscheidungen in erster Instanz wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Gemeinsame Schlichtungsstelle gebildet, die aus mindestens zwei Kammern mit je drei Mitgliedern besteht, von denen je eines den Vorsitz führt.
Soweit in dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Regelungen über das Kirchengericht in erster Instanz getroffen sind, gelten diese für die Gemeinsame Schlichtungsstelle.
Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss einer Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD angehören, die andere Beisitzerin oder der andere Beisitzer muss gemäß § 10 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in die Mitarbeitervertretung wählbar sein.
Die Landessynode bestimmt die Zahl der Kammern und wählt die Mitglieder.
Für jedes Mitglied sind mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Tagung der Landessynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
(2) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Ordnung für die Gemeinsame Schlichtungsstelle erlassen, in der neben Regelungen über die Verhandlung der Schlichtungsstelle, die Kosten und die Entschädigung auch eine Regelung über die Zuständigkeit der Kammern enthalten ist.


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Red 20231017

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