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Tarifrecht von A bis Z
Allgemeinverbindlichkeit
Tarifverträge können von dem/der Bundesarbeitsminister*in für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit einem paritätisch von den Tarifparteien besetzten Tarifausschuss auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn a) der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder b) die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. Folge ist, dass die für allgemein gültig erklärten Tarifverträge dadurch Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs erlangen.
Arbeitskampf
Wesentliches Mittel des Arbeitskampfes ist der Streik. Nach Ablauf der Friedenspflicht versuchen die Gewerkschaften oftmals, durch Warnstreiks den Druck auf die Arbeitgeber zu erhöhen. Einem regulären Streik geht in der Regel eine Urabstimmung voraus. Während des Streiks haben die Streikenden keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte wird Streikunterstützung durch die zuständige Gewerkschaft gezahlt. Die Arbeitgeber können nach herrschender Rechtsauffassung auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Dabei muss allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
II. Arbeitskampfmaßnahmen und ihre rechtlichen Voraussetzungen
II. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung
1. Krankenversicherung
2. Pflegeversicherung
3. Rentenversicherung
4. Arbeitslosenversicherung
5. Unfallversicherung
6. Zusatzversorgung
I. Auswirkungen auf das Einzelarbeitsverhältnis
1. Allgemeines
2. Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Feiertagsbezahlung
3. Entgelt im Krankheitsfall
4. Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
5. Urlaub, Arbeitsbefreiung
6. Beihilfen
7. Sonstiges
Betriebsvereinbarung
Im Gegensatz zu Tarifverträgen werden Betriebsvereinbarungen von den Betriebsparteien, dem Betriebsrat und dem einzelnen Arbeitgeber, abgeschlossen. Gegenstand von BV-Regelungen können die Arbeitsbedingungen im Betrieb oder auch Arbeitsentgelte sein, soweit diese nicht durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (siehe Tarifvorrang). Eine BV kann sich auch auf die Umsetzung oder Konkretisierung tariflicher (Rahmen-)Regelungen beziehen (siehe Öffnungsklausel).
Branchentarifvertrag
Tarifvertrag zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft für einen Wirtschaftszweig (siehe Flächentarifvertrag).
Firmentarifvertrag
Auch Haustarifvertrag genannt. Es handelt sich um Tarifverträge, die mit einzelnen Unternehmen abgeschlossen werden. In Firmentarifverträgen können, ebenso wie in Branchentarifverträgen, alle Arbeits- und Einkommensbedingungen geregelt werden. Firmentarifverträge werden oft als Anerkennungstarifverträge ausgestaltet, d.h. es wird die Anwendung des entsprechenden Flächentarifvertrages vereinbart.
Flächentarifvertrag
Mit einem Arbeitgeberverband für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich eines Wirtschaftszweiges ("Fläche") abgeschlossener Tarifvertrag.
Friedenspflicht
ist die mit einem Tarifvertrag verbundene Pflicht, während seiner Laufzeit keinen Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen zu seiner Verbesserung durchzuführen.
Günstigkeitsprinzip
Rechtsgrundsatz, der vorschreibt, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie eine Änderung der Regelungen zugunsten des/r Arbeitnehmers/in enthalten.
Koalitionsfreiheit
ist das im Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz verankerte "Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ... für jedermann und für alle Berufe". Es schützt die gewerkschaftliche Organisierung und Betätigung der abhängig Beschäftigten und damit auch die Verfolgung tarifpolitischer Ziele und das zu ihrer Durchsetzung eingesetzte Mittel des Streiks.
H. Personalrat >>>zum Text des BMI-Rundschreibens
II. Einsatz des Notdienstes
Öffnungsklausel
ist eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Tarifbestimmungen einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag zulässt. Sie im Einzelfall auch das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zulassen (z.B. Abweichung von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen oder in Klein- und Mittelbetrieben).
G. Rechte und Pflichten bestimmter Beschäftigter >>>zum Text des BMI-Rundschreibens
I. Arbeitswillige
II. Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen usw. in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis
III. Beamtinnen und Beamte
Arbeitskampfmaßnahmen
1. Rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen
2. Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen
3. Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen
F. Rechtliche Folgen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen >>>zum Text des BMI-Rundschreibens
Schlichtung
Tariflich geregeltes Verfahren zur Einigung bei streitigen Tarifverhandlungen. Die Schlichtung kann nach dem Scheitern der Verhandlungen von jeder der beteiligten Tarifparteien angerufen werden. Die Schlichtungskommission setzt sich paritätisch aus Vertretern der Tarifparteien sowie einem oder zwei unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die meisten Schlichtungsabkommen sehen einen Einlassungs-, aber keinen Einigungszwang vor. Eine Zwangsschlichtung besteht nicht.
Streik
Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele Arbeitskampf.
I. Streikleitung, Streikposten und Streikausschreitungen >>>zum Text des BMI-Rundschreibens
Tarifautonomie
ist das unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit abgeleitete Recht von Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. ihren Verbänden, die Arbeits- und Einkommensbedingungen ohne staatliche oder sonstige Eingriffe in freien Tarifverhandlungen kollektiv festzulegen.
Tarifbindung
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 TVG). Eine Tarifbindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erreicht werden.
Tarifvertrag
ist der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits oder einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits (Tarifvertragsparteien). Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten unmittelbar zwischen den Tarifgebundenen und haben eine zwingende Wirkung. Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen dürfen von den Tarifnormen nicht zuungunsten des Beschäftigten abweichen (siehe Unabdingbarkeit). Man unterscheidet verschiedene Tarifvertragsarten (u.a. Vergütungs-, Rahmen- und Manteltarifverträge).
Tarifvertragsgesetz
regelt in 13 Paragrafen die formalen Grundlagen des Tarifsystems u.a. zu folgenden Aspekten: Inhalt und Form des Tarifvertrages, Tarifvertragsparteien, Wirkung der Tarifnormen, Allgemeinverbindlichkeit, Tarifregister, Übersende- und Mitteilungspflicht der Tarifparteien, Bekanntgabe des Tarifvertrages.
Tarifvertragsparteien
Man nennt die beteiligten Tarifpartner auch "Sozialpartner". Tarifverträge können abschließen:
- auf der einen Seite die Arbeitgeber und/oder Arbeitgeberverbände
- und auf der anderen Seite als Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Beamtinnen und Beamte die Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband.
Tarifverträge abschließen.
können auf Seiten der ArbeitnehmerInnen nur die Gewerkschaften bzw. ein gewerkschaftlicher Dachverband sein, sofern er satzungsgemäß dazu berechtigt ist, auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen.
Tarifvorrang
Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen resultiert aus der herausragenden Bedeutung, die der tarifautonomen Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingeräumt wird. Im Betriebsverfassungsgesetz ist festgelegt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Die Tarifparteien können den Tarifvorrang für bestimmte Regelungsbereiche aufheben (siehe Öffnungsklausel).
Übertarifliche Leistungen
(Außertarifliche L.) sind Leistungen, die über die im Tarifvertrag festgelegten Mindestvorschriften hinaus gewährt werden. Schlechtere als im Tarifvertrag festgelegte Leistungen dürfen für tarifgebundene ArbeitnehmerInnen nicht vereinbart werden (siehe Günstigkeitsprinzip).
Unabdingbarkeit
bezeichnet die unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen eines Tarifvertrages, die nicht zuungunsten des Beschäftigten unterschritten werden dürfen.
Urabstimmung
dient der Befragung der Gewerkschaftsmitglieder vor einem Arbeitskampf. Eine Zustimmung von 75 % der Mitglieder ist Voraussetzung für einen Streik. Das nach Streik erzielte Tarifergebnis wird den Mitgliedern in einer 2. Urabstimmung vorgelegt (siehe Arbeitskampf).
C. Durchführung einer Urabstimmung>>>zum Text des BMI-Rundschreibens
Verbandstarifvertrag
Zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband für einen bestimmten Tarifbereich abgeschlossener Tarifvertrag (siehe Flächentarifvertrag).
B. Vorbereitung auf Arbeitskampfmaßnahmen >>>zum Text des BMI-Rundschreibens
I. Vorsorgliche Maßnahmen
1. Aufgabenverteilung innerhalb der Dienststelle
2. Vorbereitung der Notdienstarbeiten
3. Vorbereitung des Notdienstes und der Ausstellung von Notdienst- und Sonderausweisen
4. Vorbereitung der Information der Beschäftigten
Zulagen/Zuschläge
Die tariflichen Grundvergütungen werden durch vielfältige tarifliche Zulagen und Zuschläge ergänzt, die von unterschiedlichen Kriterien abhängig gemacht werden. Zu den wichtigsten gehören: Leistungszulagen, Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Schichtarbeit und Erschwerniszuschläge.
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Red 20251015 / 20251112