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Tariftreuegesetz (BTTG): § 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 10 Zertifizierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Aus dem Zertifikat muss sich ergeben, dass der Auftragnehmer, der Nachunternehmer oder der Verleiher seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen einer für die Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewährt.
(2) Ein Auftragnehmer kann sein Tariftreueversprechen nach § 3 Absatz 2 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, welche Anforderungen an die Eignung eines Zertifikates nach Absatz 1 zu stellen sind und wie das Verfahren zur Ausstellung des Zertifikats durchzuführen ist.
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Red 20251022 / 20251028 / 20251112