Bayern: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Landespersonalausschuss (LPA)

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Übersicht zu den Regelungen für die Bildung eines Personalausschusses im Bund und Bayern

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

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Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für den Freistaat Bayern

>>>LINK

 

 

Bayerischer Landespersonalausschuss (LPA)

Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung

 

Die Regelungen zum Landespersonalausschuss sind im Bayerischen Beamtengesetz geregelt

- Art. 112  Errichtung, Unabhängigkeit
- Art. 113  Zusammensetzung
- Art. 114  Rechtsstellung der Mitglieder
- Art. 115  Aufgaben
- Art. 116  Geschäftsordnung
- Art. 117  Sitzungen, Beschlussfähigkeit
- Art. 118  Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe
- Art. 119  Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse
- Art. 120  Geschäftsstelle

Hier zum Wortlaut der einzelnen Artikel

Art. 112 Errichtung, Unabhängigkeit

Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Art. 113 Zusammensetzung

(1)  Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit befinden.

(2)  Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. Drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aus einer staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen. Je zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der aus einer staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.

Art. 114 Rechtsstellung der Mitglieder     

(1)  Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einer staatlichen Verwaltung (Art. 113 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus dem Staatsministerium des Innern oder dem Staatsministerium der Finanzen berufen werden, endet die Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder Angehörige betreffen, nicht mitwirken.

(4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Staatsminister der Finanzen.

Art. 115 Aufgaben     

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2. bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung mitzuwirken,
3. die Aufsicht über die Prüfungen zu führen,
4. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
5. sich zu Beschwerden von Beamten, Beamtinnen, Bewerbern und Bewerberinnen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,
6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Staatsregierung alljährlich zu unterrichten.

Art. 116 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 117 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1)  Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Beauftragte beteiligter Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin in den Fällen des Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 .

(2) Sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.

Art. 118 Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe     

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Art. 119 Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Art. 120 Geschäftsstelle

(1)  Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird. Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 41) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuss die Durchführung anderen Stellen überträgt.

(2)  Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär oder eine Generalsekretärin. Er oder sie nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

Aufgaben

Die Aufgabe des Bayerischen Landespersonalausschusses (LPA) und seiner Geschäftsstelle ist es, die einheitliche und gerechte Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften bei allen öffentlichen Dienstherren im Freistaat Bayern sicherzustellen. Vor allem bei Entscheidungen über die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten sollen alle sachfremden Einflüsse ausgeschlossen werden.

Wir beraten die kommunalen und staatlichen Dienststellen bei laufbahnrechtlichen Fragen, klären die Erfolgsaussichten von Anträgen an den LPA und sind bei der Erstellung sachdienlicher Anträge behilflich.

Darüber hinaus führen wir die Auswahlverfahren für die Ausbildungsberufe  in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz sowie für die dualen Studiengänge an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (jeweils Beamtenlaufbahn, nichttechnischer Bereich) durch. Diese Verfahren sind der Schlüssel, um Beamter oder Beamtin bei den staatlichen und kommunalen Behörden zu werden.

Auf der Internetseite des LPA finden Sie weitere Informationen.

 

Aufgaben des Landespersonalausschusses (LPA)

Der Landespersonalausschuss ist kraft Gesetzes (Art. 112 Bayerisches Beamtengesetz) dazu berufen, auf die einheitliche Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (das sind alle Regelungen, die sich mit den beamtenrechtlichen Verhältnissen befassen) hinzuwirken. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Als unabhängige Stelle hat der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung sowohl der personalwirtschaftlichen Bedürfnisse als auch des Leistungsprinzips zu einer Objektivierung der Personalentscheidungen beizutragen.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Landespersonalausschuss eine Reihe von Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnissen eingeräumt. So hat der Landespersonalausschuss nach Art. 115 Bayerisches Beamtengesetz und den Regelungen des Leistungslaufbahngesetzes insbesondere
- bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
- bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung mitzuwirken,
- die Aufsicht über die beamtenrechtlichen Prüfungen zu führen,
- über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
- als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unter Einbindung der obersten Dienstbehörden zu erstellen,
- Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
die staatlichen und kommunalen Dienstherren in laufbahnrechtlichen Angelegenheiten zu beraten.

Eine ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses ausgesprochene Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz).

Der Landespersonalausschuss ist darüber hinaus zuständig für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen als beamtenrechtliche Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG, soweit ihm die Zuständigkeit durch die jeweilige oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses im Freistaat Bayern angestrebt wird, übertragen wurde.

Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (Art. 120 Bayerisches Beamtengesetz). Diese führt u.a. auch die zentralen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene (früher mittlerer und gehobener Dienst) im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn durch (Art. 22 Leistungslaufbahngesetz, § 3 Auswahlverfahrensordnung).

 

Jahresbericht

Der Landespersonalausschuss legt der Bayerischen Staatsregierung gemäß Art. 115 Abs. 3 BayBG einen Jahresbericht vorzulegen. >>>Hier der Jahresbericht 2021... 

Die Jahresberichte früherer Jahre finden Sie auf der >>>Website des Landespersonalausschusses


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