Sachsen-Anhalt: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses sowie des Landespersonalausschusses (LPA) in Sachsen-Anhalt

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Übersicht zu den Regelungen für die Bildung eines Bundespersonalausschusses (beim Bund) sowie eines Landespersonalausschusses in Sachsen-Anhalt 

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

 

Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für das Land Sachsen-Anhalt

>>>zum Wortlaut des Beamtengesetzes in Sachsen-Anhalt

 

 

Landespersonalausschuss (LPA) des Landes Sachsen-Anhalt

Der Landespersonalausschuss ist ein durch das Beamtengesetz eingerichtetes, unabhängiges Gremium, das seine Tätigkeit in eigener Verantwortung ausübt. Der LPA hat neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten die Befugnis, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung, oder Neufassung zu unterbreiten. Der LPA gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der LPA besteht aus drei ständigen ordentlichen Mitgliedern und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern. Die ständigen ordentlichen Mitglieder sind der Präsident des Landesrechnungshofes als Vorsitzender des Ausschusses, sowie ein Mitglied aus dem Ministerium für Inneres und Sport und ein Mitglied aus dem Ministerium der Finanzen. Die drei ständigen ordentlichen Mitglieder werden durch ihre jeweiligen Vertreter im Hauptamt vertreten.

Die vier weiteren ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter bestimmen sich aus kommunalen Spitzenverbänden und Gewerkschaften. Sie werden durch die Landesregierung für jeweils vier Jahre berufen.

Der LPA tagt in der Regel zweimal im Jahr und kann auf der Grundlage der Ermächtigungen des Landesbeamtengesetzes Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Regelungen zulassen. Er wird ausschließlich auf Antrag der obersten Landesbehörden oder anderer Dienstherrn im Land tätig (Aufgaben und Befugnisse).

Anträge an den LPA sind unter Verwendung des Antragsformulars bei der Geschäftsstelle des LPA, die im Ministerium der Finanzen eingerichtet ist, einzureichen. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des LPA vor und votiert die vorgelegten Anträge. Zudem berät sie die antragsberechtigten Dienststellen im Vorfeld einzureichender Anträge.

Zur einheitlichen Verfahrens- und Anwendungspraxis hat der LPA verschiedene, grundsätzliche Leitlinien (Grundsatzbeschlüsse) aufgestellt, an denen er sich bei seiner Entscheidungsfindung orientiert.

 

Aufgaben des LPA

I. Befähigungsfeststellung

§ 18 Abs. 2 S. 1 LBG LSA:
Feststellung der Laufbahnbefähigung von anderen Bewerbern

II. Übertragung von Ämtern

a) Einstellung

§ 19 LBG LSA - Ausnahme für Einstellungen über das erste Beförderungsamt hinaus

b) Beförderung

§ 22 Abs. 3 S. 1 LBG LSA - Ausnahmen bei Beförderungen:

Abs. 2 Nr. 1   Beförderung während der Probezeit
Abs. 2 Nr. 2   Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit
Abs. 2 Nr. 3   Beförderung ohne oder mit weniger als 6 Monaten Erprobungszeit
Abs. 2 Nr. 4   Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung
Abs. 3 S. 1    Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung

III. Probezeit

§ 18 Abs. 2 S. 2 LBG LSA - Verkürzung der Probezeit von anderen Bewerbern (nur zulässig bei anderen Bewerbern, die vorher bereits eine Probezeit im Beamtenverhältnis absolviert haben!)

§ 20 Abs. 2 S. 5 LBG LSA - Ausnahmen von der Dauer der regelmäßigen und der Mindestprobezeit für Laufbahnbewerber und andere Bewerber.

IV. Nachträgliche Mitwirkung

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 12 Abs.1 LBG LSA - Nachholen einer erforderlichen Mitwirkung, wenn Ernennung bereits ohne erfolgt ist.

Mitglieder des LPA (§ 94 LBG LSA)

Ständige ordentliche Mitglieder:
Kay Barthel (Präsident des Landesrechnungshofes als Vorsitzender des LPA)
Stellvertreter: Rainer Elze (Vizepräsident des Landesrechnungshofes)

Lisa Obenaus (Abteilungsleiterin 1 im Ministerium der Finanzen)
Stellvertreter: Jörg Frühling (stellv. Abteilungsleiter 1 im Ministerium der Finanzen)

Dr. Beate Bettecken (Abteilungsleiterin 1 im Ministerium für Inneres und Sport)
Stellvertreter: Rolf Bock (stellv. Abteilungsleiter im Ministerium für Inneres und Sport)

Durch die Landesregierung berufene ordentliche Mitglieder:

Aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen:

Sabine Fiebig (Landkreistag Sachsen-Anhalt)
Stellvertreter: Michael Struckmeier (Landkreistag Sachsen-Anhalt)

Heiko Liebenehm (Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt)
Stellvertreterin: Elke Thurmann (Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt)

Aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes berufen:
Susanne Wiedemeyer (DGB Sachsen-Anhalt)
Stellvertreterin: Manuela Schmidt (ver.di Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)

Aufgrund von Vorschlägen des dbb beamtenbund und tarifunion berufen:

Ulrich Stock (Deutsche Verwaltungsgewerkschaft Sachsen-Anhalt)
Stellvertreterin: Ines Herfurth (Deutsche Steuergewerkschaft Sachsen-Anhalt)

 

Regelungen des Landesbeamtengesetzes von Sachsen-Anhalt zum Landespersonalausschuss

Die Regelungen zum LPA in Sachsen-Anhalt sind in Kapitel 8 des Landesbeamtengesetzes normiert. Wir dokumentieren sie hier:

Kapitel 8
Landespersonalausschuss

§ 93    Aufgaben des Landespersonalausschusses
§ 94    Mitglieder
§ 95    Rechtsstellung der Mitglieder
§ 96    Geschäftsordnung und Verfahren
§ 97    Beschlüsse
§ 98    Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 99    Geschäftsstelle


§ 93 Aufgaben des Landespersonalausschusses

(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Zuständigkeiten die Befugnis, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten. Weitere Aufgaben können ihm durch gesetzliche Regelungen übertragen werden.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landespersonalausschuss der Landesregierung Bericht.

§ 94 Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

1. die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und
3. die Leiterin oder der Leiter der für die fachministeriellen Aufgaben der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuständigen Abteilung des Fachministeriums für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

Sie werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

(3) Vier weitere ordentliche Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen,

1. davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und
2. zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene.

Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet

1. durch Zeitablauf,
2. für Mitglieder nach § 94 Abs. 2 Satz 1 mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Hauptamt,
3. durch Abberufung durch die Landesregierung auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände oder der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene oder
4. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 96 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste ständige ordentliche Mitglied.

(4) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung gegeben werden.

§ 97 Beschlüsse

(1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen.

§ 98 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 99 Geschäftsstelle

Beim für Beamtenrecht zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.


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