Sachsen: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses sowie des Landespersonalausschuss (LPA) in Sachsen

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Übersicht zu den Regelungen für die Bildung eines Bundespersonalausschusses beim Bund sowie eines Landespersonalausschusses in Sachsen

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

 

Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für den Freistaat Sachsen

>>>zum Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes

 

 

 


Das Sächsisches Beamtengesetz (SächseBG) normiert im Abschnitt 8 die Regelungen des Landespersonalausschusses im Freistaat Sachsen

Gerne dokumentietren wir hier die Regelungen im Wortlaut:


Abschnitt 8
Landespersonalausschuss

§ 120 Unabhängigkeit
§ 121 Zusammensetzung
§ 122 Rechtsstellung
§ 123 Dienstaufsicht
§ 124 Aufgaben
§ 125 Verfahren
§ 126 Sitzungen und Beschlüsse
§ 127 Geschäftsstelle
§ 128 Amtshilfe


§ 120 Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus.

§ 121 Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen. Je drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der nach Absatz 2 Satz 2 bestellten ordentlichen Mitglieder.

§ 122 Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch einen neuen Ministerpräsidenten aus. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der staatlichen Verwaltung scheiden ferner mit der Beendigung der Zugehörigkeit zur staatlichen Verwaltung aus. Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Sie sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses bis zur Berufung neuer ordentlicher und stellvertretender Mitglieder durch die Staatsregierung weiterzuführen.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) § 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 67 Abs. 1 finden für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 123 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.

§ 124 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
3. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
4. zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung nach § 29 dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.

§ 125 Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 126 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

§ 127 Geschäftsstelle

Die Staatskanzlei bestellt den Leiter der Geschäftsstelle. Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

§ 128 Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

Amtliche Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses über die Neufassung der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 13. September 2022

Aufgrund von § 125 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, hat der Sächsische Landespersonalausschuss in seiner Sitzung am 1. September 2022 die Neufassung der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses beschlossen.

>>>Hier die Bekanntmachung im Wortlaut

 

Dresden, den 13. September 2022
Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
Frank Otto
Leiter der Geschäftsstelle


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