Rentner: Alles wichtige zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

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Alles wichtige zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

Angesichts der hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

 

Muss die Energiepreispauschale beantragt werden?

Nein. Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.

 

Zur Versteuerung der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale soll im Sinne der Steuergerechtigkeit der Steuerpflicht unterliegen. Die hierfür erforderliche gesetzliche Regelung wird noch geschaffen werden. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 den Grundfreibetrag überschreiten (Jahr 2022: 10.347 Euro).

 

Wird die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet bzw. müssen hierauf Beiträge entrichtet werden?

Sie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

 

Kann die Energiepreispauschale gepfändet werden?

Die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger unterliegt nicht der Pfändung.

 

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.
Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Soweit mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

 

Wann kommt die Energiepreispauschale zur Auszahlung?

1. Die Auszahlung soll durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen.

2. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zu Beginn des Jahres 2023; eine Auszahlung der Energiepreispauschale im Dezember ist in diesen Fällen aus technischen Gründen nicht möglich. Die Auszahlung der Energiepreispauschale Anfang Januar erfolgt ebenfalls automatisch. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

 

Auf welches Konto wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale wird auf das Konto ausgezahlt, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Eine Auszahlung auf ein abweichendes Konto ist nicht möglich!

Die Energiepreispauschale wird für Rentnerinnen und Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlt. Für Rentnerinnen und Rentner der Alterssicherung der Landwirte erfolgt die Auszahlung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse.

Weitere Informationen unter >>>www.bmas.de/entlastung-fuer-rentner

 

Wie ist zu verfahren, wenn die Energiepreispauschale trotz Anspruchs nicht gezahlt wurde?

Falls die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende trotz bestehenden Anspruchs nicht ausgezahlt wurde, kann ein Antrag auf die nachträgliche Auszahlung gestellt werden.

Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der

Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
44781 Bochum

zu stellen.

Dies gilt unabhängig davon, über welche Rentenzahlstelle die regelmäßige Rentenzahlung erfolgt.


Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalte, obwohl ich die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?

Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Ich wohne in Deutschland, bekomme meine Rente aber aus Österreich. Bekomme ich die Energiepreispauschale?

Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Energiepreispauschale, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Wird die Energiepreispauschale aus Beitragsmitteln der Rentenversicherung bezahlt?

Nein, die Energiepreispauschale wird aus Steuermitteln finanziert. Hierfür werden keine Beitragsmittel aufgewendet.
Lediglich die Auszahlung erfolgt im Auftrag des Bundes für die allgemeine Rentenversicherung durch den Renten Service der Deutschen Post sowie durch die knappschaftliche Rentenversicherung und für die Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse. Die Kosten hierfür werden vom Bund getragen.

Wird die Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke gezahlt?

Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ nicht anspruchsberechtigt. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten, ist deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden muss.

Wie kann ich entlastet werden, wenn ich noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten habe?

Es gibt Personengruppen, die von den bisherigen Entlastungsmaßnahmen noch nicht profitiert haben, zum Beispiel Bezieher von Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld. Die Bundesregierung prüft, welche Personengruppen noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten haben und inwieweit ein Nachteil für diese Personengruppen ausgeglichen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung bleibt abzuwarten.


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