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Übersicht zu den Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses sowie des Landespersonalausschuss im Land Rheinland-Pfalz
Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses |
>>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss |
Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für das Land Rheinland-Pfalz |
>>>weitere Informationen zum Landespersonalausschuss in Rheinland-Pfalz
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Landespersonalausschuss Rheinland-Pfalz
Die Vorschriften zum Landespersonalausschuss in Rheinland-Pfalz sind im 8. Teil des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz normiert. Hier die detailiierten Vorschriften:
Landespersonalausschuss
§ 99 Aufgaben
§ 100 Mitglieder
§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 102 Geschäftsordnung und Verfahren
§ 103 Beweiserhebungen, Amtshilfe
§ 104 Geschäftsstelle
§ 105 Sonderregelungen
§ 99 Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landespersonalausschuss entscheidet, ob
1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3),
2. andere Bewerberinnen und andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 18 Abs. 2),
3. die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung zertifiziert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 4).
Er kann für die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 einen Unterausschuss bestimmen.
(3) Er kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.
(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden.
§ 100 Mitglieder
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein und sich in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers,
2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers und
3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.
Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt.
(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreis der unmittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten sowie der mittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten berufen. Hierbei werden
1. zwei ordentliche Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
2. ein ordentliches Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied im mittelbaren Beamtenverhältnis nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
berufen.
§ 101 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,
3. durch Ausscheiden aus einem in § 100 Abs. 2 genannten Amt oder
4. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 LDG erlischt.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Einschränkungen die für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerin oder der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Minister.
§ 102 Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen kann die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.
(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(4) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§ 103 Beweiserhebungen, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 104 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bei dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.
§ 105 Sonderregelungen
Anstelle des Landespersonalausschusses entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2. Darüber hinaus kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und den Bestimmungen der Laufbahnverordnungen (§ 25) über das Zurücklegen von Dienstzeiten zulassen.
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