Die Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist beschlossene Sache

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Die Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist beschlossen

Der Beschluss stellt einen Paradigmenwechsel dar: weg von harten Anforderungen an den privaten Lebenswandel und Lebensformen, hin zur Wertschätzung von Vielfalt.

Die deutschen Bischöfe haben das kirchliche Arbeitsrecht mit dem Beschluss einer neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes grundlegend reformiert. Wie die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) am Dienstag mitteilte, hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) in seiner Vollversammlung die Musterordnung mit der notwendigen Mehrheit verabschiedet. Künftig soll damit der "Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre", rechtlichen Bewertungen entzogen werden, heißt es in der Grundordnung. Für eine zweite Ehe oder eine gleichgeschlechtliche Beziehung droht auch für katholische Beschäftigte nicht mehr die Kündigung. Damit die Grundordnung nun geltendes Recht wird, muss sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr Bistum als bischöfliches Gesetz in Kraft gesetzt werden. Zusammen mit der Grundordnung wurden auch "Bischöfliche Erläuterungen" veröffentlicht, die das kirchliche Arbeitsrecht theologisch begründen und Hinweise zu seiner Anwendung geben.

Die grundlegende Veränderung im Vergleich zur bislang geltenden Grundordnung stellt eine Verschiebung von Loyalitätsanforderungen gegenüber einzelnen Mitarbeitenden hin zu einem institutionenbezogenen Ansatz dar. Der Normtext enthält nun nicht mehr nur spezifisch arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen, sondern auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes.

"Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung", betont der Rechtstext nun. Beschäftigte dürfen demnach nicht aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität und Lebensform diskriminiert werden. Im Vergleich zum bisherigen Entwurf ersetzt nun der Begriff der "sexuellen Identität" den der "sexuellen Orientierung". Grundsätzlich gelten für alle Beschäftigte unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit nun die gleichen Regeln, lediglich im pastoralen und katechetischen Dienst sowie bei Personen, die das kirchliche Profil einer Einrichtung prägen, wird die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche verlangt. Dagegen ist ein Kirchenaustritt  weiterhin nicht zulässig. Der Austritt aus der katholischen Kirche soll künftig allerdings nicht pauschal, sondern nur "in der Regel" zur Kündigung führen. Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, "wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen". In den "Bischöflichen Erläuterungen" wurde im Vergleich zum im Mai veröffentlichten Entwurf gestrichen, dass auch ein Übertritt in eine andere christliche Kirche ein Fall sein kann, in dem ein Kirchenaustritt nicht zur Kündigung führt.

Streiks und Verhandlung von Tarifverträgen ausgeschlossen

Keine grundlegenden Veränderungen gibt es im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, wo die Kirche weiterhin auf den "Dritten Weg" setzt und das Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendet. Auch künftig bleiben Streiks und die Verhandlung von Tarifverträgen also ausgeschlossen, die Kirche verzichtet auch nicht auf eigene Mitarbeitervertretungsordnungen und eine eigene kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit für das kollektive Arbeitsrecht.

Grundordnung und Bischöfliche Erläuterungen

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die Bischöflichen Erläuterungen, die das kirchliche Arbeitsrecht theologisch grundlegen und Hinweise zu seiner Anwendung geben, sind bereits im Volltext in der am Dienstag beschlossenen Fassung online:

Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2022 >>>zum Text des Beschlusses

Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2022
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist die zentrale Rechtsquelle der katholischen Arbeitsverfassung in Deutschland. Sie regelt grundsätzliche Fragen zu den kirchenspezifischen Aspekten von kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen, die Anforderungen an Mitarbeitende und einen Rahmen für das kollektive Arbeitsrecht. Erstmals wurde sie 1993 beschlossen. Die letzte Reform der Grundordnung war 2015. Bereits damals wurden die Loyalitätsanforderungen an Beschäftigte im Nachgang von höchstrichterlichen arbeitsrechtlichen Entscheidungen liberalisiert.

Der Entwurf für die nun verabschiedete Reform wurde im Mai der Öffentlichkeit vorgestellt und seither kontrovers diskutiert. Vor allem von queeren katholischen Verbänden und Gewerkschaften, aber auch aus dem Caritasverband, von kirchlichen Mitarbeitervertretern und Sozialverbänden kam dabei deutliche Kritik. Bei der vierten Synodalversammlung beschloss der Synodale Weg einen Antrag, in dem die Reform der Grundordnung gefordert wird. Auch unter den anwesenden Bischöfen erreichte er die notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, darunter die von 18 Diözesanbischöfen.

Die Reform der Grundordnung vollzieht sich in zwei Schritten: Im ersten Schritt beschließt der Verband der Diözesen Deutschlands in seiner Vollversammlung den Text als Musterordnung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vollversammlung gehören alle Diözesanbischöfe und gegebenenfalls die Diözesanadministratoren an. Die Grundordnung selbst ist ein bischöfliches Gesetz. Um in einem Bistum wirksam zu werden, muss sie von jedem Diözesanbischof für seine eigene Diözese als Partikularrecht in Kraft gesetzt werden. Bei der letzten Novelle 2015 äußerten drei Bischöfe Vorbehalte und haben sie erst mit Verzögerung in Kraft gesetzt: der Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer, der Eichstätter Bischof Gregor Maria Hanke und der Passauer Bischof Stefan Oster. Ziel des Verfahrens einer einheitlichen Musterordnung, die wortgleich in bischöflicher Parallelgesetzgebung in Kraft gesetzt wird, ist die Verhinderung eines Flickenteppichs im kirchlichen Arbeitsrechts.

Politisch und rechtlich umkämpft

Die großen Kirchen ordnen ihr Arbeitsrecht in Ausübung ihres grundgesetzlich verbrieften Rechts, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, eigenständig. Im individuellen Arbeitsrecht liegt der Schwerpunkt dabei auf besonderen Loyalitätspflichten, die Beschäftigten auferlegt werden, grundsätzlich wird aber das reguläre staatliche Arbeitsrecht angewendet. Im kollektiven Arbeitsrecht bestehen erhebliche Abweichungen. So gilt in den Kirchen das Betriebsverfassungsgesetz nicht, Streik ist ausgeschlossen, Streitigkeiten werden vor einer eigenen kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Im sogenannten "Dritten Wegs" einigen sich paritätisch zusammengesetzte Kommissionen aus Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern im Konsens auf Arbeitsvertragsrichtlinien, statt durch Verhandlungen und Arbeitskampf Tarifverträge zu verhandeln.

In den letzten Jahren ist das kirchliche Arbeitsrecht durch Gerichte und die Politik unter Druck geraten. Insbesondere der Europäische Gerichtshof hat eine Verschiebung der traditionell kirchenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten von Arbeitnehmerrechten bewirkt. In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD, Grüne und FDP sich darauf verständigt, eine Angleichung des kirchlichen Arbeitsrechts an das staatliche gemeinsam mit den Kirchen zu prüfen. Konkrete Schritte dazu sind noch nicht erfolgt. 


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