Mitarbeitervertretungen (MAV) und einige Handlungshilfen: Die laufenden Geschäfte der Mitarbeitervertretung (MAV)

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Mitarbeitervertretungen (MAV) und einige Handlungshilfen: Die laufenden Geschäfte der Mitarbeitervertretung (MAV)

 

Die laufenden Geschäfte der Mitarbeitervertretung

Für die laufenden Geschäfte braucht es in der Regel keinen Beschluss der MAV. Dazu gehören ausdrücklich nicht die Beteiligungsangelegenheiten. Alles rund um Mitbestimmung, eingeschränkte Mitbestimmung und Mitberatung sind der MAV als Organ zur Entscheidung vorbehalten. Zu den laufenden Geschäften gehören vor allem die Vorbereitungen der Beschlüsse, unter anderem:

- Unterlagen anfordern,
- Vorverhandlungen führen,
- Erklärungen entgegennehmen,
- Beschwerden entgegennehmen,
- strittige Fragen vorklären,
- Termin für die gemeinsame Sitzung mit der Dienststellenleitung aushandeln,
- Auskünfte erteilen,
- allgemeine Informationen einholen,
- Beschlüsse und Sitzungen der MAV vorbereiten,
- Mitarbeiterversammlung vorbereiten,
- Beschäftigte informieren.

Eine nähere Regelung der laufenden Geschäfte kann die MAV in einer Geschäftsordnung festlegen.

Sitzungen

Aufgaben

Zu Beginn empfiehlt es sich, dass sich die MAV zunächst über ihre Politik in der laufenden Amtsperiode verständigt. Sie sollte:
- eine Einschätzung der Situation der Dienststelle vornehmen,
- ihre Ziele genau festlegen,
- deren Verwirklichung planen,
- eine Arbeitsteilung innerhalb des Gremiums festlegen,
- Prioritäten setzen,
- einen Zeitplan aufstellen, damit eigene Impulse zum richtigen Zeitpunkt eingebracht werden,
- ihre gesetzlichen Möglichkeiten prüfen und
- ihr Vorgehen auf die Besonderheiten der Dienststelle genau abstimmen.

Eine MAV sollte nicht planlos handeln, indem sie die Probleme auf sich zukommen lässt oder nur auf Anträge der Dienststellenleitung reagiert. Sondern sie sollte ihre Zielvorstellungen mindestens mittelfristig planen, damit sie die Interessen der Beschäftigten wirkungsvoll vertreten kann.

Rechtsstellung der Mitglieder

Verbot von Benachteiligung und Begünstigung auf der Arbeit

Ein Mitglied darf wegen seiner Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung nicht benachteiligt werden. So darf zum Beispiel eine andere Tätigkeit nur in einem zumutbaren Rahmen zugewiesen werden. Daran sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Versäumnis von Arbeitszeit ohne finanzielle Nachteile Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Mitglieder für ihre Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung von ihrer beruflichen Arbeit freizustellen – ohne Minderung ihres Entgelts oder Erholungsurlaubs. So hat ein Mitglied, das an einer Sitzung der MAV teilnimmt oder sonstige erforderliche Tätigkeiten verrichtet, Anspruch auf die
gleiche Vergütung, die es erhalten hätte, wenn es in der Dienststelle gearbeitet hätte. Es gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip. Damit einher geht der Anspruch auf Zulagen, wie z.B. Erschwerniszulagen, oder die vollen leistungsbezogenen Geldbestandteile.

Die MAV-Mitglieder sind befugt, sich selbst von der Arbeit zu befreien. Davon dürfen sie allerdings nur Gebrauch machen, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich ist. Dabei muss das Arbeitsversäumnis nach Art und Umfang der Dienststelle – unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange – sachlich geboten sein. Das Mitglied hat sich bei seinen Vorgesetzten abzumelden, mit dem allgemeinen Hinweis darauf, dass es MAV-Aufgaben wahrzunehmen hat.

So kann, falls nötig, eine Ersatzkraft gestellt werden.

Die MAV-Tätigkeit, die im Rahmen einer Freistellung von der Arbeit oder einer Arbeitsbefreiung ausgeübt wird, kann sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienststelle erfolgen. Auch Beratungen mit jeder Art von sachkundigen Personen, das heißt auch mit Gewerkschaften und Rechtsanwält*innen, gehören zur Tätigkeit der Mitarbeitervertretung.

Rechte als MAV
Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen

Für ihre Tätigkeit müssen sich MAV-Mitglieder mit dem Arbeits-, Tarif-, Sozial- und Kirchenrecht auskennen. Nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz stehen jedem MAV-Mitglied für die Teilnahme an Fortbildungen und Seminaren pro Amtszeit vier Wochen Arbeitsbefreiung zu. Voraussetzung ist lediglich, dass in den Veranstaltungen erforderliche Kenntnisse für die MAV-Arbeit vermittelt werden. Absolutes Minimum für neu gewählte MAV-Mitglieder ist die Teilnahme an je einer Wochenschulung zum Mitarbeitervertretungsgesetz und zu den Grundlagen der jeweiligen Arbeitsverträge nach Arbeitsvertragsrichtlinien beziehungsweise Tarifverträgen.

Die Teilnahme erfolgt ohne Minderung des Arbeitslohnes und des Erholungsurlaubs.

Teilzeitbeschäftigte Mitglieder haben Anspruch auf Vergütung entsprechend der tatsächlichen Dauer der Fortbildung, höchstens aber bis zur täglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Die Teilnahme ist der Dienststellenleitung rechtzeitig mitzuteilen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn »dienstliche Notwendigkeiten« – wie extrem viele Krankmeldungen oder Haupturlaubszeit – nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Die Personalknappheit stellt keinen Grund dar, die Teilnahme zu verweigern. Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Kirchengericht – notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – vor der Durchführung der Schulung angerufen werden. Das Gesetz gibt nicht vor, innerhalb welcher Frist die Dienststellenleitung die Teilnahme verweigern kann. Allerdings kann eine kurzfristige Reaktion innerhalb von 14 Tagen erwartet werden. Reisekosten, Stornokosten und ggf. die Kosten der Fortbildung sind von der Dienststelle/Einrichtung zu tragen.

Die Dauer der einzelnen Schulungen ist nicht begrenzt. Möglich sind auch längere einzelne Schulungen von mehr als einer Woche. Es kommt nur darauf an, ob sie erforderlich und angemessen sind. Bei der Auswahl der Veranstalter ist die MAV
nicht an Vorgaben gebunden. Die MAV kann frei entscheiden, welche Fortbildung sie als erforderlich betrachtet. So kann die Dienststellenleitung die Teilnahme nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass die Veranstaltung von der Gewerkschaft angeboten
werde. Auch kann die MAV nicht verpflichtet werden, das günstigste Angebot wahrzunehmen. Hält die MAV eine Fortbildung für qualitativ höherwertig oder passt ihr der Termin besser, so kann sie sich auch für ein teureres Angebot entscheiden.

 


Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

MAV-Mitglieder können nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und nach Zustimmung der MAV abgeordnet oder versetzt werden. MAV-Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für die MAV tätig sind, können nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden oder wenn die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst wird. In jedem Fall ist die Zustimmung der MAV oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Kirchengericht erforderlich. Dieser Schutz der MAV-Mitglieder ist der Kern des Behinderungs- und Benachteiligungsverbotes.

Allerdings handelt es sich nur um einen relativen Schutz, da Abordnungen, Versetzungen oder Kündigungen mit Zustimmung der MAV oder ersatzweise durch das Kirchengericht doch möglich sind. Dieser besondere Kündigungsschutz hält noch
ein Jahr nach Beendigung des Amtes an.

Arbeitsbefreiung und Freistellung

Die notwendige Zeit für ihre Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung ist allen Mitgliedern während der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren. Sie sind dafür von ihrer regulären Arbeit zu befreien. Die Arbeitsbefreiung kann entweder anlassbezogen von Fall zu Fall erfolgen oder als pauschale Freistellung für bestimmte Zeiträume festgelegt werden. Diese pauschale Form der Freistellung soll in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden (vgl. § 20 Abs. 1). Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt:
- Ab 151 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass ein Mitglied für die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit freigestellt wird. Nach Beratung mit der Dienststellenleitung entscheidet die MAV darüber, welche Mitglieder freizustellen sind. Die Anzahl der Freistellungen erhöht sich je nach Betriebsgröße (vgl. § 20). Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten beziehungsweise wahlberechtigten Mitarbeiter*innen.
- Werden Mitglieder der MAV nach dem gesetzlichen Anspruch teilweise freigestellt, so haben sie die Aufgaben vorrangig im Rahmen ihrer Freistellung zu erledigen. Reicht die Freistellung jedoch nicht aus, so haben pauschal freigestellte MAV-Mitglieder ebenso wie alle anderen Mitglieder zusätzlich einen Anspruch auf anlassbezogene Arbeitsbefreiung.

 

Hinweis
Professionelle MAV-Arbeit benötigt Zeit, um sich sachkundig zu machen und betriebliche Themen anzugehen. Der Umgang mit Freistellungen sollte im Gremium wohlüberlegt und miteinander abgestimmt werden. Pauschal freigestellte Mitglieder haben leichter die Möglichkeit, sich gezielt fachlich und inhaltlich fit zu machen. Aus diesem Grund ist es nicht zweckmäßig, die vorhandenen Freistellungskontingente in kleinste Anteile auf viele Personen zu verteilen. Das bedeutet nicht, dass nur MAV-Mitglieder mit Freistellung die ganze Arbeit zu erledigen haben und alle anderen davon befreit sind. Falls erforderlich können sie sich zudem anlassbezogen von der Arbeit freistellen lassen. Um größere oder regelmäßig wiederkehrende Themen gut bearbeiten zu können, empfiehlt es sich, eine Arbeitsgruppe einzurichten und sich kontinuierlich damit zu beschäftigen.

Sprechstunden

Um die Arbeit zu erleichtern und den direkten Kontakt mit den Beschäftigten zu fördern, kann die Mitarbeitervertretung regelmäßige Sprechstunden einrichten.

Dabei sind Zeit und Ort mit der Dienststellenleitung abzustimmen. Sollte die Dienststellenleitung diesbezügliche Bedenken haben, so muss sie diese begründen, damit die MAV deren Berechtigung prüfen kann. Die Beschäftigten sollen wissen, wo und wann sie mit der Mitarbeitervertretung sprechen können, ihre Anliegen, Wünsche, Anregungen und Beschwerden vorbringen können. Die Einrichtung von Sprechstunden ist nicht von einer bestimmten Größe der Dienststelle abhängig. Die
Termine finden während der allgemeinen Arbeitszeit statt.

Beschäftigte haben das Recht, jederzeit die MAV während der Arbeitszeit aufzusuchen. Dafür sind sie von der Arbeit zu befreien unter Fortzahlung der Vergütung. Weder der Besuch von Sprechstunden noch die sonstige Inanspruchnahme der MAV darf zu einer Minderung des Arbeitsentgeltes führen. Wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit eine Sprechstunde wahrnehmen, müssen sie sich am Arbeitsplatz abmelden. Bei der Wahl des Termins sind dienstliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Beschäftigten müssen jedoch nicht gegenüber Vorgesetzen begründen, warum sie die MAV aufsuchen.

Mitglieder der MAV haben das Recht, Beschäftigte an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen. Dieses Recht ermöglicht insbesondere die Überwachung des Unfall- und Arbeitsschutzes. Dafür darf sich die MAV von sachkundigen Personen begleiten lassen.

Kosten der Tätigkeit der Mitarbeitervertretung

Die Kosten der Geschäftsführung

Die Dienststelle hat die Kosten zu tragen, die für die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung erforderlich sind. Das gilt für alles, was notwendig ist, um die MAV-Tätigkeit durchführen zu können.

Dazu zählen insbesondere die Kosten für:
- Post, Telefon-, Fax- und Internet/E-Mail-Nutzung
- Reisekosten
- sachkundige Person (z.B. Rechtsbeistand)
- Schreibkräfte
- Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Einigungsstelle oder vor dem Kirchengericht
- die Mitarbeiterversammlung
- Büroräume und Büroausstattung
- Technische Ausstattung für Videokonferenzen
- Bücher, Fachzeitschriften
- Schulungen u.a.m.

Können sich Dienststellenleitung und MAV nicht darüber einigen, welche entstandenen Kosten erforderlich sind, so ist das Kirchengericht zur Entscheidung anzurufen.

Räume

Je nach Größe der MAV hat die Dienststellenleitung dem Gremium einen oder mehrere Räume zur Verfügung zu stellen. Diese Räume benötigt die Mitarbeitervertretung für ihre Sitzungen, für Sprechstunden und zur Erledigung der anfallenden
Arbeiten. Ist in kleineren Dienststellen die Mitbenutzung eines Raumes erforderlich, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die MAV ihre Akten verschließen kann und ein abgrenzbarer Arbeitsbereich zur Verfügung steht.

In den Räumen, die der MAV zur Verfügung gestellt werden, hat sie das Hausrecht. Das heißt: Sie entscheidet, wer diese Räume betreten darf oder zu verlassen hat. Die MAV darf auch gegen den Willen der Dienststellenleitung Personen ins
Büro einladen oder sogar die Dienststellenleitung aus den Räumen verweisen.

Nutzt sie zeitweilig einen anderen Raum mit, so steht ihr dieses Hausrecht nur während der Sitzung oder der sonstigen Geschäftsführung zu. Zu den erforderlichen Räumen gehört auch ein Saal für die Mitarbeiter- oder Teilversammlungen
der Beschäftigten.

Sachmittel

Damit die MAV ihre Tätigkeit ordnungsgemäß verrichten kann, hat die Dienststellenleitung ihr die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört die Einrichtung des Zimmers der MAV, Licht, Heizung, Schreibmaterial, PC/Laptop, Stempel, Aushangtafeln für Bekanntmachungen sowie die für die Dienststelle geltenden Gesetze, Tarifverträge, Kommentare, Unfallbestimmungen und sonstige notwendige arbeitsrechtliche Literatur. Der Mitarbeitervertretung steht die dienststellenübliche technische Ausstattung zu, wie PC/Laptop, Fax, Internet und E-Mail. Der Umfang der Gesetze, Kommentare und sonstigen arbeitsrechtlichen Literatur richtet sich nach der Notwendigkeit beziehungsweise nach den Umständen des Einzelfalles. In der Praxis benötigt jedes Mitglied der MAV zur schnellen Einsicht eine Textausgabe des Mitarbeitervertretungsgesetzes und eine Sammlung arbeitsrechtlicher Gesetze. Zusätzlich hat die MAV Anspruch auf genügend Exemplare der Kommentierungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes.

Zu beachten hat die MAV bei ihrer Arbeit die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bzw. Bundesverwaltungsgerichts und der Kirchengerichte auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsgesetzes, der Personalvertretungsgesetze sowie insbesondere des Arbeitsrechts und Kirchenrechts. Deshalb ist ihr die entsprechende
Literatur zur Verfügung zu stellen. In kleinen Dienststellen wird es ausreichen, ihr Spezialkommentare und arbeitsrechtliche Literatur zur Mitbenutzung an einer jederzeit zugänglichen Stelle bereitzustellen. Die von der MAV erworbene Literatur bleibt Eigentum der Dienststelle. Endet die Amtszeit einer MAV, hat sie die Literatur und ihre Akten der neu gewählten MAV zu übergeben.

Büropersonal

Durch die Arbeit der MAV fällt Büroarbeit an. Die MAV-Mitglieder sind in der Regel nicht verpflichtet, diese Arbeit selbst zu verrichten. Deshalb ist der Arbeitgeber – zumindest in größeren Betrieben – verpflichtet, der MAV Personal zur Erledigung
der Büroarbeit zur Verfügung zu stellen.

Auch in kleineren Dienststellen und Einrichtungen, in denen die Büroarbeit der MAV nicht so umfangreich ausfällt, hat die Dienststellenleitung ihr Personal für den Schriftverkehr und anfallende Arbeiten zuzuweisen. Bei der Auswahl des Personals
sind die Wünsche der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung kann ihr nicht Personal aufzwingen, zu dem die MAV kein Vertrauen hat.

Das Büropersonal ist in jedem Fall zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die MAV hat auch das Recht, dem Büropersonal Anweisungen zu erteilen. Erledigen MAV-Mitglieder die Schreibarbeiten selbstständig, was in vielen Mitarbeitervertretungen
die Regel ist, gehört diese Arbeit selbstverständlich zur MAV-Tätigkeit und dafür ist Arbeitsbefreiung zu gewähren.

Beitragsverbot

Die Dienststelle hat alle Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden. Die MAV darf für ihre Zwecke keine Beiträge von den Beschäftigten der Dienststelle erheben. Selbst freiwillige Geldsammlungen für Zwecke
der MAV sind unzulässig. Sammelt ein Mitglied der MAV für andere Zwecke Geld in der Dienststelle – etwa für Geburtstags-, Hochzeits- oder Jubiläumsgeschenke, für Kranzspenden oder andere betriebliche Angelegenheiten – handelt es nicht als Mitglied der MAV, sondern wird als Beschäftigte*r der Dienststelle tätig. Diese Geldsammlungen, die in vielen Einrichtungen üblich sind, haben mit den gesetzlichen Aufgaben der MAV-Tätigkeit nichts zu tun.

Sollte sich die Dienststellenleitung weigern, bereits angefallene Kosten zu übernehmen, muss dies vom Kirchengericht geklärt werden.


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