Mitarbeitervertretungen (MAV) und einige Handlungshilfen: Die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung (MAV)

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen, u.a. das eBook Tarifrecht. Daneben finden Sie die Bücher zu Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


 

Die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung (MAV)

Die konstituierende Sitzung

Obwohl ab dem Tage der Wahl neue Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeiter gewählt sind, ist die neue MAV nicht sofort handlungsfähig. Das heißt, sie kann noch keine Beschlüsse fassen und ihre Beteiligungsrechte nach den Gesetzen noch nicht wahrnehmen. Handlungsfähig wird sie erst, wenn in der ersten konstituierenden Sitzung die/der Vorsitzende gewählt ist.

Einberufung der konstituierenden Sitzung

Spätestens eine Woche nach Beginn der Amtszeit hat der Wahlvorstand bzw. die Versammlungsleitung bei der vereinfachten Wahl zur konstituierenden Sitzung einzuladen. Der Wahlvorstand bzw. die Versammlungsleitung legt den Termin der Sitzung fest, sollte ihn jedoch mit den neu gewählten Mitgliedern der MAV abstimmen.

Leitung der Sitzung

Die erste Sitzung der neuen MAV leitet der Wahlvorstand, bis der Vorsitzende gewählt ist. Der Wahlvorstand hat in der konstituierenden Sitzung die vollständigen Wahlunterlagen der MAV zu übergeben, die fünf Jahre lang aufzubewahren
sind (vgl. § 13 WahlO-MVG). Nach der Wahl übernimmt der Vorsitzende der MAV die Leitung. Der Wahlvorstand verlässt die Sitzung.

Wahl des Vorsitzenden

Die Wahl der/des Vorsitzenden ist im Mitarbeitervertretungsgesetz zwingend vorgeschrieben. Die MAV wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl die/den Vorsitzende* n. Das heißt, die Wahl ist per Stimmzettel durchzuführen.

An der Abstimmung können sich auch die Kandidat*innen beteiligen, die sich selbst zur Wahl stellen. Denn es handelt sich nicht um eine »persönliche« Angelegenheit.

Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

Nach ihrer/seiner Wahl übernimmt die/der Vorsitzende der MAV die Leitung der Sitzung und veranlasst die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden ist im Mitarbeitervertretungsgesetz nicht zwingend vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. In größeren Einrichtungen kann sogar die Wahl von mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sinnvoll sein.

Nach der Wahl der/des Vorsitzenden – und gegebenenfalls der stellvertretenden Vorsitzenden – hat die MAV die Reihenfolge der Vertretung festzulegen. Dadurch soll die reibungslose Arbeit auch bei Urlaub und Krankheit gewährleistet werden.

Dabei empfiehlt es sich, dies in Form einer Wahl zu regeln. Die Reihenfolge der Vertretung ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen. So wird sichergestellt, dass jederzeit eine wirksame Vertretung der MAV gegeben ist.

Aufgaben und Rechte des Vorsitzenden und Stellvertreters

Aufgaben und Rechte des Vorsitzenden

Die/der Vorsitzende der MAV hat eine besondere Rolle. Ihr/ihm sind nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz besondere Aufgaben zugewiesen. Vor allem aber vertritt sie/er das Gremium nach außen und ist Ansprechpartner*in für den Arbeitgeber
– allerdings immer im Rahmen der Beschlüsse, die von der gesamten MAV gefasst werden.

Der Vorsitzende hat als nach seiner Wahl eine besondere Stellung. Per Gesetz sind ihm u.a. folgende Aufgaben übertragen:

- MAV vertreten im Rahmen der gefassten Beschlüsse,
- laufende Geschäfte der MAV führen,
- Erklärungen entgegennehmen, die für die MAV bestimmt sind,
- Termin für die MAV-Sitzung festlegen,
- Tagesordnung für die MAV-Sitzungen aufstellen,
- MAV-Mitglieder rechtzeitig zu den Sitzungen einladen, inklusive Mitteilung der Tagesordnung,
- Ersatzmitglieder einladen in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl. Das gilt für die nach § 18 Abs. 1 und 2 bestimmten Fälle – sprich: Erlöschen oder Ruhen der Mitgliedschaft eines Mitglieds – oder zur Gewährleistung der Beschlussfähigkeit, wenn
ordentliche Mitglieder wegen Krankheit oder Urlaub verhindert sind,
- Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig zu den MAV-Sitzungen einladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Vertrauensmensch der Bundesfreiwilligendienstleistenden zur Beratung in ihren Angelegenheiten hinzuziehen,
- Sitzungen der MAV einberufen, wenn mindestens ein Viertel der MAV-Mitglieder oder die Dienststellenleitung danach verlangt. Der beantragte Punkt ist auf die Tagesordnung zu setzen. Auch Schwerbehindertenvertrauenspersonen und Jugendund Auszubildendenvertretungen können in bestimmten Fällen eine Sitzung beantragen (vgl. §§ 24 Abs. 3, 53),
- MAV-Sitzung leiten,
- Protokoll gemeinsam mit einem weiteren Mitglied unterzeichnen (Sitzungsniederschrift)
- Mitarbeiterversammlungen oder Teilversammlungen einberufen und leiten, nach vorheriger Absprache mit der Dienststellenleitung über Ort und Zeitpunkt
- Dienststellenleitung über den Termin der Mitarbeiter- oder Teilversammlung informieren
- Dienstellenleitung unter Mitteilung der Tagesordnung einladen

Wichtig:
Der Vorsitzende kann keinesfalls anstelle der MAV handeln oder für sie Entscheidungen fällen. In allen Beteiligungsangelegenheiten – Mitbestimmung, eingeschränkte Mitbestimmung, Mitberatung – hat das gesamte Gremium einen Beschluss zu fassen, den die/der Vorsitzende nach außen vertritt. Eine Vereinbarung ist grundsätzlich rechtsunwirksam, wenn der/die Vorsitzende sie ohne Beschluss der MAV unterzeichnet – es sei denn, sie wird nachträglich von der MAV gebilligt.

Auch wenn die/der Vorsitzende umfangreiche Aufgaben wahrzunehmen hat, heißt das nicht, dass sie/er alle wichtigen Aufgaben selber erledigen muss. Die MAV sollte innerhalb ihres Gremiums eine klare Arbeitsteilung absprechen und die Aufgaben sinnvoll aufteilen. Dabei hat die/der Vorsitzende darauf zu achten, dass Absprachen eingehalten und Aufgaben erledigt werden.

Die MAV muss immer über einen Vorsitzenden verfügen. Die Person kann nur abgewählt werden, wenn die Mehrheit der MAV-Mitglieder eine/n neuen Vorsitzende/n wählt. Die Neuwahl ist ausdrücklich auf die Tagesordnung der MAV-Sitzung zu setzen und muss in der Einladung angekündigt werden.

Aufgaben und Rechte der Vertreterinnen und Vertreter für den Vorsitz. Ist der Vorsitzende der MAV wegen Krankheit, Dienstreise, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung dieser Funktion gehindert, gehen seine Befugnisse auf den Vertreter im Vorsitz über (vgl. § 23 Abs. 1). Der Vertreter ist aber kein Vorsitzender im eigentlichen Sinne. Seine Befugnisse gelten nur für die Vertretung des verhinderten Vorsitzenden.

Scheidet der Vorsitzende aus der MAV aus oder legt das Amt nieder, so rückt der Vertreter nicht automatisch nach, sondern in dem Fall ist ein neuer Vorsitzender zu wählen. Bis zum Abschluss der Wahl nimmt die Vertretung im Vorsitz die Funktion der/des Vorsitzenden wahr.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


Red 20231013

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.die-oeffentliche-verwaltung.de © 2024