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Das Beamtenrecht in Bund und Ländern entwickelt sich auseinander
Ausgabe 9/2008
Die Themen im Überblick:
- Das Beamtenrecht in Bund und Ländern entwickelt sich auseinander
- Ansprüche während der Pflegezeit
- Bayern erhöhte Wegstreckenentschädigung
- Bund: Entwurf einer Laufbahnverordnung
- Unfallausgleich zum 1.7.2008 angehoben
- BerufsStart und Kindergeld
- Versorgungsfonds
- Hohes Ansehen
Das Beamtenrecht in Bund und Ländern entwickelt sich auseinander
Bund und Länder arbeiten an einer Dienstrechtsreform. Das hat auch Folgen für das Beamtenrecht. Die Einheitlichkeit des Beamtenrechts wird – wie von vielen erwartet – verloren gehen. Die Umsetzung der Föderalismusreform scheint Veränderungen in manchen Themenfeldern schneller als erwartet auf die Tagesordnung zu setzen. Um es vorwegzunehmen, Reformen im Sinne von Verbesserungen sind nicht zu erwarten – weder beim Bund noch in den Ländern. Mit dem Begriff „Reform“ wurden schon in der Vergangenheit manche Maßnahmen bezeichnet, die man eher mit „sparen und rationalisieren“ in Verbindung bringt. Die dienstrechtlichen Reformen der Gegenwart umfassen alle Bereiche des Beamtenrechts, insbesondere das Laufbahn-, Besoldungsund Versorgungsrecht. Der Reformbedarf dürfte zwar in Bund und Ländern in etwa der Gleiche sein, die Schwerpunktsetzungen sind jedoch völlig unterschiedlich. Es wird spürbar, dass der Dienstrechtsentwicklung das Zentrum fehlt, von dem aus die Richtung vorgegeben wird. Im Vordergrund steht zurzeit die Anpassung der Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz, das ab 1. April 2009 in Kraft treten wird. Mit einer Dienstrechtsreform, die reformiert im Sinne von Verbesserungen für Bürger und Beschäftigte hat das Ganze aber herzlich wenig zu tun, meint Uwe Tillmann vom Deutschen Beamtenwirtschaftsring. Tempo und Reichweite der geplanten beamtenrechtlichen Änderungen in den Ländern sind höchst unterschiedlich. Abgeschlossen ist der Anpassungsprozess in Bayern. In Hessen befasst sich der Landtag mit der Anpassung. Die norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig Holstein verbinden die Anpassung an das Beamtenstatusgesetz mit einer grundlegenden Reform des Laufbahnrechts. Das Laufbahnmodell mit zwei Laufbahngruppen wird dort auch Änderungen im Besoldungsrecht nach sich ziehen, da die Eingangs- und Spitzenämter der Laufbahnen neu definiert werden müssen. Zumindest in Ansätzen erfüllen die Nordländer damit den Anspruch einer Reform. In anderen Ländern liegen Entwürfe bzw. Eckpunkte für die landesrechtliche Anpassung der Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vor. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes betrifft alle Rechtsgebiete bis hin zur Beihilfe, gibt aber auch nur wenig Reformimpulse. So hält der Bund weiter an vier Laufbahngruppen fest und schränkt die Aufstiegsmöglichkeiten sogar noch ein (siehe auch Seite 2). Die Umstellung der Besoldungstabellen auf Erfahrungsstufen ist aber ein sichtbarer und guter Schritt nach vorne. Allerdings war hier nicht der Bund, sondern das Land Thüringen Vorreiter. Thüringen hat seine neuen Tabellen – bei weitgehend unverändertem Besoldungsrecht – bereits zum 1.7.2008 in Kraft gesetzt. In Bayern, das bereits Eckpunkte vorgelegt hat, und in Baden-Württemberg steht eine ausführliche Diskussion noch bevor. Die nordrheinwestfälische Landesregierung scheint das Abwarten zur Tugend gemacht zu haben: Ausgerechnet das Land mit den meisten Beamtinnen und Beamten hält sich bedeckt. So hat die Landesregierung in NRW noch keinerlei Konsequenzen aus der Föderalismusreform gezogen und es versäumt, die Beamtengesetzgebung den neuen Anforderungen anzupassen. Auch bei der Besoldung hinkt NRW gegenüber anderen Bundesländern hinterher. In Rheinland-Pfalz warten Beamtinnen und Beamte ebenfalls auf Reformen. Dabei hätte das Land jetzt die Chance, bei der Änderung des Landesbeamtengesetzes so wichtige Themen wie Aufstiegsmöglichkeiten und Altersgrenze im öffentlichen Dienst aufzugreifen.
Ansprüche während der Pflegezeit
Wer einen Pflegebedürftigen pflegt, hat seit dem 1. Juli 2008 Anspruch darauf, bis zu sechs Monaten – unbezahlt – von der Arbeit freigestellt zu werden. In dieser Zeit ist der Pflegende in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und hat Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Für die Rentenversicherung gab es bereits schon länger eine ähnliche Regelung (§ 44 SGB XI). Ist der Pflegebedürftige beihilfeberechtigt, werden die Beiträge für die Sozialversicherungen von Pflegekasse und Beihilfestelle anteilig gezahlt. Ist der Pflegende Beamte, hat er keinen Anspruch auf diese Zuschüsse. Der BRH hat eine Broschüre zum neuen Pflegerecht aufgelegt, die gegen Einsendung eines adressierten Freiumschlags (frankiert mit 1,45 Euro) bei der Bundesgeschäftsstelle (BRH, Postfach 1464, 55004 Mainz) angefordert werden kann.
Bayern erhöhte Wegstreckenentschädigung
Nach einem Beschluss der bayerischen Staatsregierung wurde die Wegstreckenentschädigung für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes in Bayern zum 1. August 2008 angehoben. Die Entschädigung für Dienstfahrten mit dem Privat-PKW wurde um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Mit der Anhebung hat der Freistaat Bayern auf Forderungen aus den Reihen der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes reagiert. Inwieweit die Anhebung der Wegstreckenentschädigung auch
Vorbildcharakter für andere Dienstherren in Bund und Ländern haben wird, bleibt abzuwarten.
Bund: Entwurf einer Laufbahnverordnung
Wieder einmal soll das Laufbahnrecht bei den Beamten reformiert werden. Das Bundesinnenministerium bezeichnet den Entwurf als gelungen, der zu mehr Mobilität im öffentlichen Dienst beitragen wird. Obwohl der Bundestag den geänderten Rahmen für das Laufbahnrecht noch gar nicht beschlossen hat, legt der Bundesinnenminister schon mal einen Entwurf einer neuen Bundeslaufbahnverordnung vor. Danach soll es künftig neun Laufbahnen in vier Laufbahngruppen im allgemeinen Laufbahnrecht des Bundes geben. Die besonderen Laufbahnregelungen bei der Bundespolizei, Bahn, Post, Postbank und Telekom sollen bestehen bleiben. Für die Gewährleistung der bundesweiten Mobilität von Beamten ist das Laufbahnrecht von zentraler Bedeutung. Nur, wenn vergleichbare Qualifikationsniveaus gegeben sind, können die Betroffenen ohne größere Probleme von einem Land in ein anderes, vom Bund in ein Land oder umgekehrt, wechseln. Den Rahmen für vergleichbare Niveaus bot bisher das Beamtenrechtsrahmengesetz. Wer unter diesen Voraussetzungen eine Laufbahnausbildung absolviert hatte, besaß die Befähigung für die entsprechenden Laufbahnen aller Dienstherren. Die wechselseitige Anerkennung hatte so hohe Bedeutung, dass der Bund sie nicht mit dem übrigen Rahmenrecht aufhob. Die fünf norddeutschen Länder übernehmen sie derzeit fast wortgleich in ihr Landesrecht. Geht es nach dem Entwurf, wird in der Bundesverwaltung ein anderer Weg gewählt. Natürlich schafft auch dieser Weg die Möglichkeit, anderswo erworbene Laufbahnbefähigungen anzuerkennen. Dies muss jedoch künftig im Einzelfall festgestellt werden. Eigentlich kein Problem, würde der Bund nicht zugleich ein neues Laufbahnrecht schaffen, das sich von den Entwicklungen der Länder spürbar abhebt. Wachsen die Unterschiede, steigen die Risiken für eine Anerkennung. Der technische Dienst im Bund deckt sich nicht mit den Planungen der Nordländer. Eine Bildungslaufbahn ist überhaupt nicht vorgesehen. Damit droht das einzutreten, was die Gewerkschaften bereits in der Debatte um die Föderalismusreform eingewendet haben: Das Dienstrecht entwickelt sich auseinander, die Mobilität wird beeinträchtigt. Kein gutes Signal für einen modernen öffentlichen Dienst am Beginn des 21. Jahrhunderts.
Unfallausgleich zum 1.7.2008 angehoben
Ein Beamter, der durch einen Dienstunfall in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist, erhält solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird aber nur gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch den Dienstunfall mindestens 25 Prozent beträgt (§ 35 BeamtVG). Die Sätze werden in Anlehnung an das Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt, das entsprechend geändert worden ist. Danach beträgt der monatliche Unfallausgleich mit Wirkung vom 1.7.2008 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
- 30 (25) Prozent 120 Euro
- 40 Prozent 164 Euro
- 50 Prozent 221 Euro
- 60 Prozent 279 Euro
- 70 Prozent 387 Euro
- 80 Prozent 468 Euro
- 90 Prozent 562 Euro
- 100 Prozent 631 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbehinderte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; deshalb erhöht sich auch der Unfallausgleich für Dienstunfallverletzte ebenfalls zum 1.7.2008 (vom Gesamtbrutto an) bei einer MdE von
- 50 und 60 Prozent um 24 Euro
- 70 und 80 Prozent um 30 Euro
- mind. 90 Prozent um 37 Euro.
BerufsStart und Kindergeld
Zum 01.09. haben zigtausende Berufseinsteiger bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen mit ihrer Ausbildung begonnen. Während sich die Berufsstarter über das erste selbst verdiente Geld freuen, schauen die Eltern mit kritischem Blick auf die Höhe der entsprechenden Ausbildungsvergütung. Denn wenn bei den Einkünften des Nachwuchses die Grenze von 7.680 Euro (netto) überschritten wird, entfällt damit auch der Anspruch auf Kindergeld. Das genaue Ausrechnen kann sich lohnen, denn von den Bruttoeinkünften dürfen bestimmte Beträge abgezogen werden, beispielsweise die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge, die in der Regel direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die Sozialversicherungskassen abgeführt werden. Einfach den Lohnbescheid anschauen. Auch die sogenannten Werbungskosten oder Kosten für die Berufskleidung dürfen bei der Berechnung der o. a. Bemessungsgrenze abgezogen werden.
Anmerkung:
Zum „Berufseinstieg von Beamtenanwärtern und Auszubildenden im öffentlichen Dienst“ gibt es aber noch mehr kniffelige Fragen. Mehr Auskunft hierzu finden Sie im Ratgeber „Berufseinstieg im öffentlichen Dienst“, der vom INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte herausgegeben wird. Das Buch kann für nur 7,50 Euro bestellt werden www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.
Versorgungsfonds
Das Landeskabinett von Brandenburg hat einen Gesetzesentwurf zur Gründung eines Versorgungsfonds beschlossen. „Damit ist eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann“, sagte Finanzminister Speer. Mit dem „Versorgungsfonds“ sollen Rücklagen für spätere Pensionszahlungen an Beamte, die ab dem 1. Januar 2010 in den Landesdienst eintreten, gebildet werden. Dazu soll in den Haushaltsplänen ab 2010 neben den laufenden Personalausgaben für Beamte ein versicherungsmathematisch zu ermittelnder Vorsorgezuschlag ausgewiesen werden, der sich voraussichtlich zwischen 20 % und 30 % der entsprechenden Personalkosten bewegen wird. Diese Mittel sollen im Pensionsfonds gesammelt und am Kapitalmarkt unter strikter Beachtung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Rendite und Liquidität angelegt werden. Für die ab 2010 neu in den Landesdienst eintretenden Beamten soll das sich bildende Kapitalvermögen die in der Regel erst nach 2040 fällig werdenden Pensionsausgaben vollständig abdecken.
Hohes Ansehen
Höchstes Lob für deutsche Beamte! In einer internationalen Befragung zum Ansehen von Berufen und Berufsgruppen genießen Feuerwehrleute und Polizisten ein besonders hohes Ansehen. An der Befragung haben 20.000 Menschen in Europa und den USA teilgenommen. An der Spitze der Skala stehen in Deutschland die Feuerwehrleute, denen 97 Prozent in besonderer Weise vertrauen. Aber auch die Polizeibeamten, die den Bürgern nicht immer nur Freude bereiten (können), stehen mit 85 Prozent glänzend da. Nur in Schweden haben Polizisten mit 87 Prozent einen noch höheren Wert. Am Ende der Vertrauensskala stehen in Deutschland Politiker und Manager. Politiker gelten als unglaubwürdig, denn nur zehn Prozent der Bürger vertrauen ihnen. Managern von Großkonzernen vertrauen gerade mal noch 15 Prozent der Deutschen, der niedrigste Wert in ganz Europa.
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