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Ausgabe 4/2018
Die Themen im Überblick:
- Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst
- Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte
- Starke Leistungen zu günstigen Preisen
- Pauschale Beihilfe
- 2.000 neue Stellen
- Nicht amtsangemessen
- Grandioser Erfolg!
Foto: istockphoto.de/Khmel
Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wird zum großen Teil ein Weihnachtsgeld gezahlt. Im Fachjargon heißt es bei Arbeitnehmern „Jahressonderzahlung“ und ist tarifvertraglich fixiert (für Arbeitnehmer in Bund und Kommunen in § 20 TVöD und für Arbeitnehmer der Länder in § 20 des TV-L). Bei Beamten nennt sich diese Zahlung „Sonderzahlung“. Das sogenannte Weihnachtsgeld wurde bei Beamten des Bundes und der Länder in den letzten zehn Jahren erheblich „reduziert“ und der verbliebene Rest wurde vielfach in die Monatstabellen eingebaut. Dennoch gibt es noch vereinzelt Sonderzahlungen (siehe linke Spalte).
Arbeitnehmer (TVöD Bund u. VKA)
Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung besteht für Beschäftigte, die am 1. Dezember des betreffenden Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen. Für jeden Kalendermonat, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung besteht, wird der Anspruch um 1/12 vermindert. Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach Entgeltgruppen und dem jeweiligen Tarifgebiet (West bzw. Ost).
Die Auszahlung erfolgt mit dem November-Gehalt. Zu Grunde gelegt wird das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt des Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September. Allerdings werden einige Zahlungen nicht berücksichtigt (u.a. Überstunden, Mehrarbeit, Leistungsprämien). Weitere Besonderheiten gibt es bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit.
Arbeitnehmer in den Ländern
Beschäftigte der Länder (für Hessen gelten besondere Regelungen), die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und in West und Ost unterschiedlich. Ab 2019 gelten in ganz Deutschland einheitliche Prozentsätze. Die sonstigen Grundlagen sind im TV-L so geregelt wie beim Tarifvertrag öffentlicher Dienst – Bund und Kommunen.
Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte
Das Weihnachtsgeld für Beamte wurde vielfach gekürzt bzw. gestrichen. Kein Weihnachtsgeld erhalten Beamte, Anwärter und Versorgungsempfänger (VersE) beim Bund und in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen.
Gezahlt wird noch in:
Bayern Beamte bis BesGr A 11 sowie Anwärter und Empfänger von Unterhaltsbeihilfe erhalten eine Sonderzahlung von 70%. Ab BesGr. A 12 werden 65% von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge gezahlt. VersE bis BesGr. A 11 erhalten 60%, ab BesGr. A 12 56%. Hinzu kommen 84,29% des jeweils gewährten Familienzuschlags.
Berlin Ab 2018 werden gezahlt: Beamte A 4-A 9: 1.300 a, übrige BesGr. 900 a, VersE A 1-A 9: 650 a, übrige BesGr. 450 a, Anwärter 400 a.
Bremen Beamte bis A 8 840 a, von A 9-A 11 710 a, VersE erhalten keine Sonderzahlung.
Hessen Beamte und Anwärter erhalten eine Sonderzahlung (5 % eines Monatsbezugs bei monatlicher Auszahlung). Bei VersE sind es 2,66%.
Mecklenburg-Vorpommern Beamte bis A 9 und Anwärter erhalten eine Sonderzahlung (38,001%, A 10-A 12 sowie C 1 erhalten 33,3%, übrige BesGr 29,382%. VersE entsprechend).
Niedersachsen Beamte von A 2 bis A 8 420 a (sonstige Beamte und VersE keine Sonderzahlung).
Sachsen-Anhalt Beamte erhalten 3% vom Grundgehalt (für A 4-A 8 aber mind. 600 a, übrige BesGr 400 a und Anwärter 200 a. VersE erhalten 3%, mind. 200 a.
Schleswig-Holstein Bis A 10 gibt es 660 a, Anwärter keine Sonderzahlung. VersE bis A 10 330 a; Hinterbliebene 200 a, Waisen 50 a.
Starke Leistungen zu günstigen Preisen
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Voll- oder Teilkaskoversicherung?
Die Teilkaskoversicherung bietet einen Grundschutz für Ihr Fahrzeug, während die Vollkaskoversicherung einen umfangreicheren Schutz für Ihr Auto sicherstellt. Ob Sie sich für die Voll- oder Teilkaskoversicherung entscheiden, ist von Ihrem persönlichen Absicherungswunsch und Ihren finanziellen Möglichkeiten abhängig. Die Vollkaskoversicherung kostet meistens mehr als die Teilkaskoversicherung. Wenn Sie Ihr Fahrzeug finanzieren, ist zumindest für die Laufzeit der Finanzierung eine Vollkaskoversicherung empfehlenswert, damit Sie nicht im schlimmsten Fall noch einen Kredit für ein Fahrzeug bezahlen, das durch einen Unfall zerstört wurde.
Einen weitere Vorteil bietet der „Kombi-Bonus“. Damit können Sie bei der HUK-COBURG neben der Kfz-Versicherung zwei kombifähige Verträge abschließen und sparen Sie bei Ihrer Pkw-Haftpflicht- und Kaskoversicherung weitere 5 Prozent Beitrag ein.
Kündigung auch nach 30.11.
Fällt die Rechnung für die Kfz-Prämie im kommenden Jahr höher aus als für das laufende Jahr, kann man auch nach dem 30.11.2018 kündigen und wechseln. Der Vertrag muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhung gekündigt werden. Diese außerordentliche Kündigung ist allerdings nicht möglich, wenn der Beitrag nur deshalb steigt, weil der Versicherte zum Beispiel wegen eines Unfalls im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wurde, seine jährliche Fahrleistung steigt oder er in eine teurere Region umzieht.
Pauschale Beihilfe
Zum 01.08.2018 hat das Land Hamburg die pauschale Beihilfe für Beamte eingeführt. Mit diesem Modell wird Beamten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln und in diesem Fall vom Dienstherrn den hälftigen Arbeitgeberzuschuss zu erhalten. Wählt der Beamte dieses Modell, entfällt der Beihilfeanspruch.
Nunmehr will auch das Land Bremen für neu einzustellende Beamte einen „pauschalen Beihilfezuschuss“ von 50 % auf den GKV-Kassenbeitrag anbieten. Den Zuschuss sollen auch Beamte erhalten, die schon GKV-versichert sind. In einem entsprechenden Dringlichkeitsantrag, fordern die Fraktionen, dass der Senat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegt.
Bisher sind die meisten Bremer Landesbeamten privat versichert und erhalten 50 % der anfallenden Kosten, den Rest zahlt die PKV des Beamten. Ende 2017 waren 1.622 Beamte in der GKV versichert. Das sind etwa 20 % aller Bremer Beihilfeberechtigten.
Die Bremer Koalition will offenbar einen Pflock für die Bürgerversicherung einschlagen. Ein Blick auf die bisherige Zurückhaltung der Hamburger Beamten, das neue Wahlmodell „Pauschalbeihilfe“ anzunehmen, könnte nicht schaden. Denn dort haben bisher nur rund 30 von 1.000 neu eingestellten Beamten das Wahlmodell angenommen.
Mehr Informationen unter www.beihilfevorschriften.de
2.000 neue Stellen
Bei den Haushaltsberatungen 2019 hat der Bund bis zu 2.000 zusätzliche Stellen beschlossen. Gut die Hälfte der neuen Jobs gehen auf das Konto des Bundesinnenministers. Vor allem bei der Bundespolizei und dem Bundesamt für Flüchtlinge (Bamf) wird aufgestockt.
Die Opposition hat den Stellenzuwachs kritisiert. Für FDP-Chef Christian Linder blähen Union und SPD den Staatsapparat auf. Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, wirft der Bundesregierung vor, dass die Regierung in der Personalpolitik die falschen Prioritäten setze.
Nicht amtsangemessen
Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Gleiches gilt für die Besoldung der Beamten von A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerwG sieht die Voraussetzungen für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben.
Grandioser Erfolg!
Die betrieblich-schulischen Auszubildenden in kommunalen Krankenhäusern und Unikliniken erhalten ab dem 01.01.2019 eine Ausbildungsvergütung. Das haben die Gewerkschaften gegenüber den öffentlichen Arbeitgebern in Kommunen (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber VKA) und den Ländern (TdL) durchgesetzt. Die monatliche Vergütung ist fast so hoch wie im Bereich der sonstigen Gesundheits- und Krankenpflege. Es werden gezahlt:
1. Ausbildungsjahr 965,24 Euro,
2. Ausbildungsjahr 1.025,30 Euro,
3. Ausbildungsjahr: 1.122,03 Euro.
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Red 20181115