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Infodienst zum öffentlichen Dienst:
Dienstrechtsneuordnung beim Bund: Weg für die Reformen ist frei
Ausgabe 10/2008
Die Themen im Überblick:
- Dienstrechtsreform beim Bund
- Neues und altes BBG: Ein Vergleich
- Riester-Rente ist sicher
- Bundesbeihilfeverordnung kommt!
- Kraftanstrengung
- Personalentwicklung
Dienstrechtsneuordnung beim Bund: Weg für die Reformen ist frei
Der Bundestag hat das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) beschlossen. Bevor das Gesetz jedoch zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten kann, muss der Bundesrat aber noch seine Zustimmung erteilen. Aller Voraussicht nach wird das Gesetz dort am 18. Dezember 2008 behandelt. Für Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble stellt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) die Weichen für eine leistungsstarke und zukunftsgerichtete Bundesverwaltung. Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die Förderung des Leistungsprinzips und der Mobilität zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung.
Beim DNeuG geht es im Wesentlichen um Änderungen für den Bundesbereich, beispielsweise wird der Bund damit neue Gehaltstabellen für seine Beamtinnen und Beamten einführen. Zum 1.7.2009 sollen dann bei der Besoldungshöhe auch sogenannte berufliche Erfahrungszeiten berücksichtigt werden. Das Endeinkommen von Beamten soll aber gesichert bleiben. Neben Fragen der Bundesbesoldung wird mit dem DNeuG auch ein neues Bundesbeamtengesetz (BBG) eingeführt. Ein Vergleich zwischen dem neuen und bisherigen Bundesbeamtengesetz fällt nach Auffassung des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte eher durchwachsen aus. Die grundlegenden Neuerungen des BBG werden auch im Ratgeber „Rund ums Geld im öffentlichen Sektor“ ausführlich erläutert.
Das DNeuG wird auch das Laufbahnrecht des Bundes reformieren und die Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr anheben. Damit will der Gesetzgeber rentenrechtliche Verschlechterungen wirkungsgleich auf Beamte übertragen. Die Gewerkschaften haben die Weichenstellungen des Bundestages für das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) begrüßt und sehen im Modernisierungsprozess einen vorläufigen Abschluss. Zwar stelle das DNeuG keine revolutionäre Änderung dar, biete aber mit vielen Neuerungen im Detail eine gute Grundlage für die weitere Entwicklung des öffentlichen Dienstes.
Mehr Informationen finden Sie unter www.der-oeffentliche-sektor.de.
Nebentätigkeitsrecht im DNeuG
Auch künftig wird das Bundesbeamtengesetz (BBG) die Voraussetzungen und Grundlagen für eine Nebentätigkeit von Beamten regeln. Ein veränderter Aufbau des BBG stellt lediglich die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten besser heraus und ersetzt das verwirrende System von Ausnahmen und Unterausnahmen durch eine übersichtlichere Regelung. Weiterhin unterscheidet das Nebentätigkeitsrecht genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, von denen einige anzeigepflichtig sind. Die meisten Nebentätigkeiten bleiben genehmigungspflichtig, insbesondere, wenn damit ein Einkommen oder geldwerter Vorteil verbunden ist. Es gibt nur wenige, gesetzlich klar definierte Ausnahmen. So ist etwa die Tätigkeit in Gewerkschaften zur Wahrung der Berufsinteressen genehmigungsfrei. Das gilt auch für die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Wird hierfür ein Entgelt gezahlt, kann die Tätigkeit allerdings anzeigepflichtig sein.
Neues und altes BBG: Ein Vergleich
Ein Vergleich zwischen dem neuen und bisherigen Bundesbeamtengesetz fällt nach Auffassung des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte eher durchwachsen aus. Zwar entfällt die Mindestaltersgrenze für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, doch eine verlängerte Probezeit baut neue Hürden auf. Mit der Neufassung des BBG entfällt das 27. Lebensjahr als Mindestaltersgrenze für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Damit vollzieht der Bundesgesetzgeber nach, was im Beamtenstatusgesetz bereits für die Länder gilt. Der Wegfall der Altersgrenze wird sich auf jüngere Anwärter im einfachen und mittleren Dienst positiv auswirken. Wer sich hingegen für den gehobenen und höheren Dienst bewirbt, ist am Ende der Ausbildung in der Regel bereits mindestens 27 Jahre alt.
Im Gegenzug wird die Probezeit für alle Laufbahngruppen auf drei bis fünf Jahre verlängert. Das Beamtenstatusgesetz gibt den Ländern mit einem halben bis fünf Jahren Probezeit hingegen größere Gestaltungsspielräume. Die Mindestprobezeit von drei Jahren verdoppelt diese Zeit im mittleren Dienst. Im gehobenen Dienst erhöht sie sich um ein Drittel. Das benachteiligt insbesondere ältere Bewerber. Würde die Probezeit – wie nun zulässig – sogar auf fünf Jahre ausgedehnt, verschärfte sich diese Situation weiter. Sinn und Zweck der Probezeit ist es, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung festzustellen. Der Maßstab ergibt sich aus dem Anforderungsniveau des zu verleihenden Amtes. Bewerber müssen sich in der Probezeit „in vollem Umfang“ bewährt haben. Dabei „gilt ein strenger Maßstab“.
Auch Menschen ohne deutschen Pass können in das Beamtenverhältnis berufen werden. Das gebietet Artikel 48 des EWG-Vertrags, der die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der EU gewährleistet. Bisher war dies auf EU-Angehörige begrenzt. Das DNeuG bezieht nun auch Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz ein.
Riester-Rente ist sicher
Viele Menschen sind durch die Finanzkrise verunsichert und fürchten um Ihre private Altersversorgung. Eine sichere Anlageform ist deshalb wichtiger denn je. Hier zeigt sich die Stärke der Riester-Rente, denn die eingezahlten Beiträge und Zulagen sind bei Rentenbeginn gesetzlich garantiert.
Die Riester-Rente ist längst zu einem Erfolgsmodell geworden, für das sich bereits mehr als 11 Millionen Menschen entschieden haben. Dennoch verzichten noch immer – auch im öffentlichen Dienst – fast zwei Drittel der Anspruchsberechtigten auf die staatliche Förderung. Je nach Familienstand und Zahl der Kinder kann hier eine stolze Summe zustande kommen. Die Zeitschrift FINANZtest lobt die Riesterrente als „derzeit lukrativste sichere Geldanlage“ (Qualitätsurteil „Gut“ von FINANZtest, Heft 10/2008).
Beamte und Tarifbeschäftigte sollten sich nach einer Empfehlung des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte diese Gelegenheit nicht entgehen lassen und sich die staatlichen Zulagen und Steuervorteile sichern.
Voraussetzung hierfür ist, dass noch vor dem Jahreswechsel ein Riester-Vertrag abgeschlossen wird.
- Wie funktioniert die Riesterrente?
Förderberechtigt sind alle, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen sowie Beamte, Soldaten und Richter. Bis zum Rentenbeginn wird mit hoher staatlicher Förderung eine zusätzliche Rente angespart (Beispiel Single, Beispiel Familie). Auch mit 50 oder 55 Jahren ist der Einstieg wegen der hohen staatlichen Förderung empfehlenswert.
- Welche wichtigen Leistungen umfasst die Riesterrente?
Lebenslange und steigende Rentenzahlung Bei Rentenbeginn können bis zu 30% als Kapitalleistung ausgezahlt werden Rentenbeginn kann vorverlegt oder nach hinten geschoben werden Vertrag ist „HARTZ IV-sicher“ – der Staat hat keinen Zugriff auf das angesparte Vermögen.
Informieren Sie sich über Ihre ganz persönlichen Vorteile zur >>>Riesterrente
Bundesbeihilfeverordnung kommt!
Durch das neue Bundesbeamtengesetz (§ 80 Absatz 4) wird der Bundesinnenminister ermächtigt, die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Bislang war die Beihilfe durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Beihilfe als Fürsorgeleistung des Dienstherrn so wichtig ist, dass dies nicht durch eine Verwaltungsvorschrift, sondern durch Rechtsverordnung zu regeln ist. Dem Vernehmen nach wird die neue Bundesbeihilfeverordnung am 1.2.2009 in Kraft treten.
Das Bundesbeamtengesetz bestimmt den Personenkreis mit Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Demnach erhalten Beihilfe:
- Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
- Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
- frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Das Gesetz legt fest, dass die „Beihilfe als mindestens 50 prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen“ zu gewähren ist. Beihilfe wird auch gezahlt, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Wie bisher sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig.
Kraftanstrengung
Eine gemeinsame Kraftanstrengung in Ost und West ist nach Auffassung der stellv. Bundesvorsitzenden des dbb beamtenbund und tarifunion Astrid Hollmann notwendig, damit der öffentliche Dienst in Deutschland den Herausforderungen der Zukunft gewachsen ist. Vor allem der demographische Wandel werde zum Problem, sagte Hollmann auf der Veranstaltung „18 Jahre deutsche Einheit – Wir werden volljährig“ zu der die dbb-jugend eingeladen hatte. Nur ein öffentlicher Dienst mit einer guten öffentlichen Infrastruktur und Verwaltung können für gleich gute Lebensverhältnisse in der gesamten Bundesrepublik sorgen, meinte Hollmann. Noch viel schärfer als bislang werde der öffentliche Dienst bei der Nachwuchsgewinnung künftig in den Wettbewerb mit der freien Wirtschaft treten müssen. Deshalb forderte sie „attraktivere Bedingungen für junge Menschen im öffentlichen Dienst zu schaffen. Als prominente Teilnehmer an der Veranstaltung konnte der Chef der dbb jugend Michael Westphal die beiden Zeitzeugen der deutschen Wiedervereinigung Lothar de Maizière und den damaligen und aktuellen Bundesinnenminister, Dr. Wolfgang Schäuble begrüßen.
Personalentwicklung
Die Hochschule Harz für angewandte Wissenschaften hat eine vergleichende Analyse zur Personalentwicklung in den Bundesländern vorgelegt. Sie gibt Auskunft über aktuelle Reformen, Projekte und Maßnahmen in der Personalentwicklung der Länder. Trotz vieler Gemeinsamkeiten setzen die Länder unterschiedliche Schwerpunkte, schreibt Caroline Wöckel in ihrem vorläufigen Endbericht zur Situationsanalyse zur Personalentwicklung in den einzelnen Bundesländern.
Die Landesverwaltungen, manchmal auch einzelne Ressorts, befinden sich in verschiedenen Entwicklungs- bzw. Umsetzungsphasen. Nicht in jedem der genannten Themengebiete werden derzeit Reformprojekte vorangetrieben. Die Schwerpunkte der Personalentwicklungskonzepte liegen in fast allen Ländern im Ausbau des Gesundheitsmanagements und in der Führungskräfteentwicklung. Im Vordergrund stehen Bemühungen, die Präsenz von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Die Qualifizierung erfolgt durch Mentoring-Programme. In allen Ländern wird eine familienbewusstere Personalpolitik verfolgt. In einigen Ländern werden den Behörden für die Umsetzung der Personalentwicklungskonzepte externe Beratungsteams zur Seite gestellt.
Mehr zu den Ergebnissen finden Sie unter www.beamten-informationen.de
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit dem Jahr 1997 informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |