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Ausgabe 3/2018
Die Themen im Überblick:
- Trotz Personalzuwachs große Herausforderungen
- Neuregelungen bei der Beihilfe
- Digitale öffentliche Verwaltung
- Absicherung unverzichtbar
- Beihilferatgeber
- Lehrermangel
- Sachgrundlose Befristung
Foto: istockphoto.de/z_wei
Trotz Personalzuwachs große Herausforderungen
Zum siebten Mal in Folge weist das Statistische Bundesamt (destatis.de) einen Personalanstieg im öffentlichen Dienst aus. Im „klassischen“ öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Kommunen arbeiten 4,74 Mio. Beschäftigte (Stand 30.06.2017). Das sind 47.500 Personen mehr als ein Jahr zuvor. Auch der privatisierte Dienstleistungssektor verzeichnet einen Zuwachs und beschäftigt nun 1,25 Mio. Männer und Frauen. Damit sind bei den öffentlichen Arbeitgebern in Deutschland insgesamt 5.987.445 Arbeitnehmer und Beamte beschäftigt (dies entspricht einem Plus von 100.000 Beschäftigten).
Es war absehbar, dass die Beschäftigtenzahlen steigen werden, auch eine Folge der Zuwanderung. Personalzuwachs verzeichnen vor allem die Bereiche Polizei, Tageseinrichtungen für Kinder und Hochschulen. Im Polizeidienst ist das Personal beispielsweise um 6.100 Beschäftigte (+1,9 Prozent) gestiegen. Das ist der größte Zuwachs seit über 20 Jahren. Allein die Zahl der Beamtenanwärter/innen bei der Bundespolizei ist um 1.700 gestiegen. Damit sind die Ausbildungsverhältnisse im Vergleich zum Vorjahr um 65 Prozent gestiegen. Von den insgesamt rund 319.400 Beschäftigten bei der Polizei des Bundes und der Länder stehen 86 Prozent im Beamtenverhältnis. Der seit Jahren anhaltende Personalzuwachs bei kommunalen Kindertageseinrichtungen setzt sich fort (+ 7.100 Personen/3,5 Prozent mehr als zum Vorjahr). Innerhalb der letzten zehn Jahre ist die Zahl der Erzieher/innen auf nunmehr 211.600 stark gestiegen. Das Personal an Hochschulen einschl. der Hochschulkliniken ist um 8.000 Beschäftigte gewachsen, dort sind nunmehr insg. 534.800 Personen beschäftigt.
Trotz des Personalanstiegs steht der öffentliche Dienst vor turmhohen Herausforderungen. Der Personalbedarf bei Bund, Ländern und Kommunen wird hoch bleiben. Zumal die meisten Bereiche des öffentlichen Bereichs „Dienst am Menschen“ verlangt. Kitas, Kindergärten, Schulen, Hochschulen, der Polizeidienst und der Gesundheits- und Pflegebereich erfordern vor allem Personal. Die zunehmende Digitalisierung wird manches unterstützen und erleichtern, aber für die meisten Arbeiten braucht sie den Menschen. Die größte Herausforderung stellt aber eine gute und erfolgreiche Nachwuchsgewinnung dar. Der öffentliche Dienst muss sein Image „polieren“ und die Bezahlung in den Anfangsjahren muss besser sein.
Neuregelungen bei der Beihilfe
Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wurde eine Vielzahl von Weiterentwicklungen und Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, beispielsweise durch das zweite Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) oder die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie. Zudem werden notwendige Umsetzungen beihilferechtlicher Rechtsprechungen vorgenommen.
Bei den Heil- und Hilfsmitteln steigen die Erstattungssätze der Anlage 9 zur BBhV in einer ersten Stufe um rund 20 Prozent (ab 31.07.2018). Eine weitere Erhöhung um 10 Prozent erfolgt zum 01.01.2019. Bei der Anlage 10 der BBhV wurden die zugelassenen Leistungserbringer für Heilmittel angepasst und um den Bereich der Ernährungstherapie aufgrund der Leistungserweiterung ergänzt.
In Anlage 11 „Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke“ wurden Geräte zur kontinuierlichen Blutzuckermessung sowie Therapiestühle ergänzt. Bei den Psychotherapeutischen Leistungen wird die Akutbehandlung neu in die BBhV aufgenommen und im Übrigen aufgrund weiterer Entwicklungen der Richtlinie angepasst.
Die Beihilfe des Bundes ermöglicht erstmals die Direktabrechnung, so dass die Festsetzungsstellen bei stationären Krankenhausbehandlungen direkt an die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser leisten können. Zu beachten ist, dass dies nicht für Privatkliniken gilt.
Eine vollständige Fassung der neuen Bundesbeihilfeverordung mit allen Anlagen finden Sie unter www.beihilferecht.de.
Digitale öffentliche Verwaltung
Die Digitalisierung im öffentlichen Dienst stand ganz oben auf der Tagesordnung des 9. Meseberger Zukunftsgesprächs, zu dem die Bundeskanzlerin führende Vertreter von Wirtschaft und Gewerkschaften eingeladen hatte. Neben dem ver.di-Bundesvorsitzenden Frank Bsirske nahm auch der dbb-Chef, Ulrich Silberbach teil, der die Bundesregierung aber auch kritisierte. „Es ist gut, dass diese Bundesregierung dem Thema grundsätzlich eine hohe Priorität einräumt, aber jetzt muss es auch mal ans Eingemachte gehen. Wir brauchen einen konkreten Plan für die öffentliche Verwaltung in den nächsten sechs Monaten, wenn wir in dieser Legislaturperiode wirklich weiter kommen wollen“, sagte Silberbach.
Einig waren sich die Teilnehmer darin, dass der öffentliche Dienst beim Thema „IT- und Cybersicherheit“ eigene Kompetenzen aufbauen muss. Vernetzung und Vereinheitlichung der öffentlichen IT-Systeme sind unabdingbar. Aber sie machen die digitale Infrastruktur auch angreifbarer. Dabei sind die Datenautobahnen so existenziell wie die Strom- oder Wasserversorgung. Deshalb muss in Deutschland mehr in die Sicherheit der Netze investiert werden.
Die „Digitale Agenda“ bildet hierfür die Grundlage. Dort sind die strategischen Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung für eine einheitliche Digitalpolitik Deutschlands zusammengefasst.
Absicherung unverzichtbar!
Beamtinnen und Beamte sind in der Regel gut abgesichert. Aber bei der Dienstunfähigkeit (DU) unterschätzen die meisten Beamten, die nicht ausreichende Absicherung durch den Dienstherrn. Vor allem für „Beamte auf Widerruf“ und für „Beamte auf Probe“ sind die finanziellen Auswirkungen einer Dienstunfähigkeit besonders schwerwiegend. Denn in der Regel werden diese Beamten aus dem Dienst entlassen und für ihre Beamtendienstjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Noch schlimmer ist es, wenn die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist. Dann haben sie auch dort keinerlei Ansprüche. Etwas besser sieht es bei „Beamten auf Lebenszeit“ aus. Sie werden bei einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhalten eine Versorgung durch den Dienstherrn. Aber diese Versorgung fällt inzwischen deutlich geringer aus. Mehrere Gesetze haben das Versorgungsniveau deutlich gemindert, beispielsweise durch das „Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge“. Allein hierdurch ergeben sich Versorgungskürzungen von bis zu 10,8 Prozent – und das lebenslang.
Alle Fachleute sind sich einig, dass weitere Abstriche zu erwarten sind. Deshalb sollten sich alle „Beamtinnen und Beamten“ über die richtige „DU-Absicherung“ beraten lassen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei einer Berufsunfähigkeit (BU) erhalten Arbeitnehmer vom Staat entweder keine Leistung oder nur einen Bruchteil Ihres bisherigen Einkommens. Leider ist die Berufsunfähigkeit ein oft unterschätztes Risiko. Immerhin jeder vierte(!) Arbeitnehmer muss aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig seinen Beruf aufgeben oder ganz aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Häufige Ursachen sind wachsender Druck in der Arbeitswelt, zunehmende psychische Krankheiten oder extreme körperliche Belastungen.
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Lehrermangel
An Deutschlands Schulen fehlen so viele Lehrer/innen wie noch nie. Insbesondere an den Grund- und Förderschulen sei die Lage „dramatisch“, kritisieren die Gewerkschaften im Bildungsbereich. Nach Darstellung des Deutschen Lehrerverbands fehlen zu Beginn des neuen Schuljahres fast 40.000 Pädagogen. Von einem „Bildungsnotstand“ spricht die Vorsitzende der Bildungsgewerkschaft GEW, Marlies Tepe und macht hierfür die Politik verantwortlich.
Beschluss des BVerfG
Das Bundesverfassungsrecht (BVerfG) hat mit Beschluss (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die mehrfache sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei demselben Arbeitgeber für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des BVerfG geht die bisherige Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht mit dem Willen des Gesetzgebers einher. Den Gesetzesmaterialien sei hierbei ein klares Regelungskonzept zu entnehmen, urteilten die Karlsruher Richter.
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Red 2018-08-15