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Witwengeld
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Witwengeld erhalten nur noch diejenigen, deren Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Nach altem Recht, d.h. wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner über 40 Jahre alt war, beträgt das Witwengeld 60 Prozent des Ruhegehalts. Parallel zur Rentenreform wurde dieses Niveau im Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf 55 Prozent gesenkt. Zum Ausgleich bekommen allerdings Witwen, die Kinder erzogen haben, einen Kinderzuschlag zum Witwengeld, der sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs errechnet.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn eine Witwe erneut heiratet. Ab dem Monat der Wiederverheiratung wird jedoch eine steuerfreie Witwenabfindung in Höhe des 24fachen des letzten Bezugs gezahlt.
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Red 20211130