Telearbeit

 

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

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Zur Übersicht des Frauenratgebers 

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Telearbeit 

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Auch Telearbeit kommt den Bedürfnissen der Beschäftigten nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen. Nach einer ersten Initiative für Telearbeit in der Bundesverwaltung aus dem Jahr 1999 gibt es mittlerweile fast überall in der Republik Vereinbarungen über Telearbeit. Internet, Intranet oder E-Mail haben darüberhinaus mit zu einer sich immer schneller verändernden Arbeitswelt beigetragen – und tun es noch. Der Arbeitgeber stattet den Heimarbeitsplatz zwar mit der notwendigen Technik aus, die Gefahr aber, dass soziale und betriebliche Kontakte durch die Vereinzelung der Heimbeschäftigten leiden, ist gegeben. Aus gewerkschaftlicher Sicht kann dieses Risiko durch die „alternierende" Telearbeit weitgehend ausgeschlossen werden. Bei diesem Arbeitsplatzmodell arbeiten Beschäftigte im Wechsel zuhause und in der Dienststelle. Die Aufgabenbewältigung wird durch Zielvereinbarungen messbar. 

Als Vorteile können folgende Punkte angesehen werden:
- Zeitsouveränität und größere Flexibilität bei der Arbeit
- bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit
- selbstbestimmtes Arbeiten (Arbeitsorganisation, Gestaltung der Arbeitsumgebung)
- bessere Integration von Behinderten in das Erwerbsleben
- Zeit- und Kostenersparnis durch Reduzierung der Anfahrtswege und Verlagerung entgegen des Berufsverkehrs 

Die Risiken der alternierenden Telearbeit sind aber:
- Trennung von Beruf und Privatsphäre ist nicht einfach
- größere Anforderungen an die Selbstmotivation, Fähigkeit zur Selbstorganisation und Eigenverantwortung
- Beherrschung der Technik
(Quelle: DGB)  

Normalerweise liegt bei der alternierenden Telearbeit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit außerhalb der Behörde, aus steuerrechtlichen Gründen gibt es auch Vereinbarungen mit 55 Prozent. Die untere Grenze dürfte bei einem „Hausarbeitstag" pro Woche liegen. Der dbb hat sich in der Broschüre „Verwaltung im 21. Jahrhundert – Moderne Arbeitsformen" auch Gedanken zur sozialen Absicherung von Telearbeiterinnen gemacht und kommt zu dem Schluss, dass Telearbeiterinnen in einem normalen Beschäftigungsverhältnis stehen und demzufolge sozialversicherungspflichtig sind und Anspruch auf die arbeitsrechtlichen Mindeststandards bei Arbeitszeit, Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit haben, genauso auf Arbeitsschutzbestimmungen (Bildschirmarbeitsplätze). Telearbeiterinnen dürfen – genauso wenig wie Teilzeitkräfte – benachteiligt werden, z. B. bei Höhergruppierungen oder Beurteilungen (§ 15 Abs. 2 BGleiG). Ein ausdrückliches Rückkehrrecht für Telearbeiterinnen ist im Bundesgleichstellungsgesetz nicht enthalten, weshalb für diesen Fall bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen werden sollte. 


So kann eine einzelvertragliche Vereinbarung über Telearbeit aussehen
„Einvernehmliche Anordnung über die Teilnahme am Arbeitszeitmodell von Alternierender Telearbeit zwischen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und Frau ...
1. Die Dienstvereinbarung ... über das Arbeitszeitmodell ‚Alternierende Telearbeit' im BSI ist Inhalt dieser einvernehmlichen Anordnung. Eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung ist Frau ... ausgehändigt worden.
2. Das Beschäftigungsverhältnis / Dienstverhältnis zwischen Frau ... und dem BSI bleibt in seiner bestehenden Form unberührt; lediglich der Ort der Arbeitsleistung wird teilweise verlagert. Frau ... hat dem BSI Arbeitsleistung sowohl zu Hause als auch im BSI zu erbringen. Mindestens 49 Prozent der persönlichen Arbeitszeit ist in der Dienststelle zu erbringen, wobei eine Anwesenheit im BSI an mindestens zwei Tagen pro Woche erforderlich ist.
3. Frau ... beginnt dieses Arbeitszeitmodell am ... Es ist zunächst befristet bis ...
4. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte wird wie folgt festgelegt: 

Frau ... arbeitet an ... Tagen der Woche (...) in der Dienststelle in Bonn und erbringt die restliche Arbeitszeit nach Absprache mit dem Vorgesetzten zu Hause. In Absprache mit dem Vorgesetzten kann die Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte bei Bedarf auch verändert werden. Auch bei einer solchen Änderung ist mindestens die Hälfte der Arbeitszeit in der Dienststelle zu erbringen. Die Regelarbeitszeit wird auf fünf Tage die Woche gleichmäßig festgelegt. Frau ... wurde nochmals über die geltenden Arbeitszeitvorschriften im BSI belehrt und verpflichtet sich zu deren Einhaltung".    . 

Frau ... arbeitet an ... Tagen der Woche (...) in der Dienststelle in Bonn und erbringt die restliche Arbeitszeit nach Absprache mit dem Vorgesetzten zu Hause. In Absprache mit dem Vorgesetzten kann die Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte bei Bedarf auch verändert werden. Auch bei einer solchen Änderung ist mindestens die Hälfte der Arbeitszeit in der Dienststelle zu erbringen. Die Regelarbeitszeit wird auf fünf Tage die Woche gleichmäßig festgelegt. Frau ... wurde nochmals über die geltenden Arbeitszeitvorschriften im BSI belehrt und verpflichtet sich zu deren Einhaltung". 
 
 
 
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