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Zurechnungszeiten
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Zurechnungszeiten greifen in Fällen von verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Todesfällen vor der Rente. Die Versicherte wird bei der Rentenberechnung so behandelt, als sei sie (ab Eintritt der Erwerbsminderung) bis zum vollendeten 60. Lebensjahr beitragspflichtig beschäftigt gewesen.
Bei Beamtinnen wird Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr nach § 13 BeamtVG insoweit berücksichtigt, als die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Drittel in die Berechnung des Ruhegehalts einfließt. .
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Red 20211130