Teilzeit

 

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

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Teilzeit 

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Teilzeit – eine der beliebteste Beschäftigungsarten im öffentlichen Dienst. Laut Statistischem Bundesamt waren 2004 von knapp 1,7 Millionen Beamtinnen und Richterinnen 367.000 teilzeitbeschäftigt, von über 2,2 Millionen Angestellten gut 800.000, und von 569.000 Arbeiterinnen 175.000. Müßig zu betonen, dass Teilzeit mit überwältigender Mehrheit hauptsächlich von Frauen genutzt wird. Nur etwa 0,2 Millionen der im öffentlichen Dienst beschäftigten Männer arbeiten Teilzeit, davon rund 62.000 Beamte. Ihre Teilzeitquote beträgt 9 Prozent gegenüber 43 Prozent bei den Frauen. Zitat aus den „beamteninformationen": „Männer besetzen nach wie vor den weit überwiegenden Teil der Vollzeitarbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Frauen haben nur 40 Prozent der vollen Stellen inne, obwohl sie 51 Prozent des Personals ausmachen. Soweit die männlichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind, orientieren sie sich häufiger auf die Optionen ‚Fort- und Weiterbildung' oder ‚Freizeit und Hobby', oder sie befinden sich in einer Phase der erwerbsbiographischen Neuorientierung. Sehr selten entscheiden sie sich für eine Arbeitszeitverkürzung, um sich stärker an Alltags- und Familienarbeit zu beteiligen". 

Vielleicht aufgrund eines kleinen, aber hartnäckigen Schönheitsfehlers: Denn nur wenn sie „geschlechtsneutral" und „statusneutral" ist, kann Teilzeit zur Geschlechtergerechtigkeit beitragen. Gertrude Krell fügt in ihrer Einleitung zum Buch „Chancengleichheit durch Personalpolitik" noch das Wort „familienneutral" hinzu. „Wenn Elternzeit oder Teilzeit in Anspruch nehmende Beschäftigte nicht mit negativen Konsequenzen rechnen müssen ..., dann dürfte das wiederum dazu beitragen, dass sich mehr Männer und mehr Führungskräfte zu diesen Optionen entschließen". Bisher sind es gerade mal 3 Prozent. 

Mit dem 2001 verabschiedeten Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und den Regelungen in den Gleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern sind Vorgaben gemacht, die zum einen das Recht auf Teilzeit festschreiben (kleine Einschränkung: ab 15 Beschäftigten und sechsmonatiger Beschäftigungszeit, § 8 Abs. 1, 7 TzBfG), Leitungs- und Führungspositionen in Formen der Arbeitszeitreduzierung einbeziehen, den Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten bereits in Stellenausschreibungen fordern, zum anderen Benachteiligungen Teilzeitbeschäftigter, z. B. bei Beförderungen, auszuschließen versuchen. Im Prinzip also kein Grund mehr für Männer, diesbezüglich so zurückhaltend zu sein. 

Der Antrag: Drei Monate vor dem eigentlichen Beginn muss die Arbeitszeitverkürzung mit Angaben zur Verteilung angemeldet werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Der Dienstherr hat zwar Einfluss auf die Verteilung, ablehnen kann er einen Teilzeitantrag aber nur aus betrieblichen Gründen (§ 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG), als da beispielsweise wären: Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherheit des Betriebs oder unverhältnismäßig hoher Kostenaufwand – also in höchst seltenen Fällen. Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verteilung der Teilzeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin ab, gelten die Wünsche des Beschäftigten. Eine erneute Arbeitszeitverringerung kann frühestens nach zwei Jahren Teilzeit verlangt werden (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Diese Frist gilt übrigens auch bei befristeter Beschäftigung. Beachtenswert ist der Hinweis in einigen Gleichstellungsplänen darauf, dass durch Teilzeit keine Mehrbelastung für die anderen Beschäftigten entstehen darf. Stellenreste sollen zusammengefasst und neu verteilt werden.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten) 

Benachteiligungsverbot: Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden bei
- Beförderungen und beruflichem Aufstieg
- Arbeitsentgelt und betrieblichen Sozialleistungen oder Sondervergütungen
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und sie haben
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen
- Urlaub und Urlaubsgeld (dort, wo es bezahlt wird)
- bezahlte Freistellung (§ 616 BGB) in Notfällen oder z. B. eigene Hochzeit
- Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte, besonderen Kündigungsschutz vor und nach der Elternzeit. 

Grundsätzlich dürfen etwaige tarifvertragliche Regelungen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter stellen. § 15b BAT wird deshalb durch das TzBfG ergänzt. Dort, wo ein Tarifvertrag gilt, dürfen zur Teilzeit keine zusätzlichen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Im TVöD regelt § 11 die Teilzeitbeschäftigung. Haben Beschäftigte den Wunsch auf Arbeitszeitreduzierung, müssen sie das mit ihrem Arbeitgeber erörtern können, mit dem Ziel, auch tatsächlich zu einer entsprechenden Vereinbarung zu kommen. Für die Stufenlaufzeit darf es keine Rolle spielen, ob eine Beschäftigte Voll- oder Teilzeit arbeitet (§ 17 Abs. 3 S. 4 TVöD). 

Wichtig ist auch, dass die Dienststelle verpflichtet ist (§ 13 Abs. 2 BGleiG), auf die Befristungsmöglichkeit einer Teilzeitstelle hinzuweisen. Bei einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung besteht nämlich nicht unbedingt ein Anspruch zur Rückkehr auf einen Vollzeitarbeitsplatz. 

...für Beamtinnen
Beamtinnen haben die Möglichkeit zur voraussetzungslosen Antragsteilzeit. Dazu ein kleiner Ländervergleich: In allen Ländern – außer dem Saarland – ist die Teilzeitquote gestiegen, durchschnittlich um knapp 18 Prozent. Auffällig dabei sind die Steigerungsraten vor allem in Ostdeutschland. In Thüringen z. B. hat sich Teilzeitbeschäftigung fast versechsfacht. Kein Wunder, war Teilzeit doch bis 1999 dort fast kein Thema. Eine andere Besonderheit halten die Länder allerdings auch noch bereit: die so genannte Einstellungsteilzeit


Sofort und augenblicklich
Einer Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit muss der Arbeitgeber zustimmen, es sei denn, es sprechen dringende dienstliche Gründe dagegen. Wenn die Arbeitszeitreduzierung für eine Beschäftigte aus familiären Gründen ebenfalls unverzichtbar ist, kann sie sie mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. (Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Dezember 2005, Az.: 9 TA 397/05)
 
 
Beamtinnen können Mehrarbeit geltend machen
Im Juni 2003 hat das OVG Münster ein wichtiges Urteil zur Gleichstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen mit vollzeitbeschäftigten gefällt, hin zu einem diskriminierungsfreien Besoldungsrecht: Das Oberverwaltungsgericht hatte im Fall einer Lehrerin zu entscheiden, deren Pflichtstundenzahl auf 20 reduziert war. Bei Vollzeitbeschäftigten lag sie bei 25,5. Im Dezember 1999 leistete die Lehrerin 5 Stunden angeordneter Mehrarbeit und erhielt dafür eine Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, also weniger, als ein vollzeitbeschäftigter Beamter. Die Differenz: 60,05 Euro. Das OVG sah darin einen Verstoß gegen EURecht und fand keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Beamtinnen und Beamte seien grundsätzlich nicht anders zu stellen als Angestellte, also habe die Klägerin Anspruch auf den nicht gezahlten Differenzbetrag (Az.: 6 A 4424/01). Ansprüche dieser Art können nicht nur Lehrerinnen geltend machen, sondern alle Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalendermonat über die individuell festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnete Mehrarbeit geleistet haben, maximal jedoch bis zur Höhe der Regelarbeitszeit. Mehrarbeit darf aber nicht bereits durch Freizeit ausgeglichen worden sein. Die Höhe der Ansprüche hängt von der Regelarbeitszeit bzw. der Pflichtstundenzahl, von der individuell vereinbarten Teilzeitquote, sowie der Besoldungsgruppe und -stufe ab. Im geschilderten Fall war die Lehrerin in A 14. Ihr wurden 118,90 Euro ausgezahlt, Anspruch hatte sie auf 178,95 Euro.
 
 
 
 

Teilzeit in der Elternzeit
Während der Elternzeit können Väter und Mutter einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Einige Länder haben in ihren Gleichstellungsplänen vorgesehen, dass Elternzeiter – ebenso wie wegen Familienpflichten Beurlaubte – über Angebote zur Fort- und Weiterbildung beruflich nicht ins Hintertreffen geraten und den Kontakt zur Dienststelle behalten.
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