Altersrente

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Altersrente 

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Einen Anspruch auf Rente hat eine gesetzlich Versicherte ab einem bestimmten Alter und nach Erfüllung einer  Wartezeit – Voraussetzungen, die stark variieren.


Regelaltersrente: Anspruch nach Vollendung des 65. Lebensjahres und einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Wer weiterarbeitet und den Rentenbeginn hinausschiebt, erhält pro Jahr einen Zuschlag von sechs Prozent. Grundsätzlich darf zur Regelaltersrente unbeschränkt hinzuverdient werden.


Altersrente für langjährig Versicherte: Anspruch mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres und einer Wartezeit von 35 Jahren. Für diese Rente gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro.


Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit oder) nach Altersteilzeit: Anspruch für vor dem 1.1.1952 Geborene und nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sowie einer Wartezeit von 15 Jahren und acht Jahren Einzahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten Ratgeber „Frauensache im öffentlichen Dienst" zehn Jahre vor Rentenbeginn. Für diese Rente wurde die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre angehoben. Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, bekommen die Rente nach Altersteilzeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Wollen sie sie schon ab 60, müssen Abschläge bis zu 18 Prozent einkalkuliert werden.


Übergangsregelung für bis 1951 Geborene: Versicherte, die vor dem 1.1.2004 eine Vereinbarung über  Altersteilzeit abgeschlossen haben, genießen Vertrauensschutz. Bei ihnen wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente nicht angehoben (siehe dazu auch den „Tipp").


Altersrente für Frauen: Anspruch – mit Abschlägen – für vor dem 1.1.1952 Geborene und nach Vollendung des 60. Lebensjahres, mit mehr als zehn Jahren Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Wartezeit von 15 Jahren (§ 39 SGB VI). Für Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft. Auch hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro. Außerdem wird für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, die Altersgrenze monatlich von 60 auf 65 Jahre angehoben. Wer die Altersrente ab 60 vorzeitig in Anspruch nehmen will, muss mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent rechnen.


Alle Altersrenten können als Voll- oder Teilrente bezogen werden. Bei früherem Rentenbeginn als der gesetzlichen Altersgrenze werden pro Monat 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Unser Tipp
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
www.die-rente.de

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Vertrauensschutz und Rentenauskunft
Es gibt einen so genannten Vertrauensschutz bei der Rente: Frauen aus den rentennahen Jahrgängen können sich unter bestimmten Voraussetzungen darauf berufen. Er bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze erst für Frauen, die nach dem 31.12.1940 geboren wurden, beginnt und in Viermonatsschritten erfolgt. Die Rentenversicherungsträger sind inzwischen über das Altersvermögensgesetz dazu verpflichtet, die gesetzlich Versicherten jährlich über ihre Ansprüche zu informieren. Diese Renteninformation enthält u.a. die Höhe einer hochgerechneten Regelaltersrente, Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen und eine Übersicht der eingezahlten Beiträge. Eine Rentenauskunft mit ausführlicher Rentenberechnung erhalten Versicherte alle drei Jahre nach Vollendung des 54. Lebensjahres. Sie ist, im Gegensatz zur Renteninformation, rechtsverbindlich.
Auf Antrag wird auch Auskunft über die während einer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften erteilt.


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