Kindererziehungszeiten

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Kindererziehungszeiten 

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Bei der späteren Rentenberechnung zählen Kindererziehungszeiten zu den Beitragszeiten. Der Bund bezahlt die Beiträge dafür an die Rentenversicherung. Für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind wird nur das erste Jahr nach der Geburt angerechnet. Für jedes ab dem 1.1.1992 geborene Kind werden die ersten drei Jahre als Kindererziehungszeit angerechnet. In beiden Fällen verdoppeln sich die Zeiten bei Zwillingsgeburten, jedes Kind wird also für sich berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr. Für den Rentenanspruch muss die allgemeine ‹Wartezeit von fünf Jahren eingehalten bzw. mit freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden. 


Beispielrechnung (nicht Erwerbstätige)
Beiträge pro Kindererziehungsmonat (nach Durchschnittsverdienst) 0,0833 Entgeltpunkte. Für ein Jahr (0,0833 x 12) werden damit 0,9996 Entgeltpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben. Das entsprach 2003 einem versicherten Durchschnittsentgelt von 29.230 Euro im Jahr. Die monatliche Rentenanwartschaft wären 25,85 Euro (West) / 22,69 Euro (Ost). 

Beispielrechnung (keine „Babypause")
Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Kindererziehungszeit werden die Entgeltpunkte wie zuvor beschrieben berechnet und zu den Entgeltpunkten aus der Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Jahresverdienst 61.200 Euro (West) / 51.000 Euro (Ost) im Jahr 2003) hinzugezählt. Das entspricht zur Zeit 2,0927 Entgeltpunkte (West) / 2,0848 (Ost) bzw. einer monatlichen Rentenanwartschaft von 54,14 Euro (West) / 47,32 Euro (Ost). Davon entfallen auf die Kindererziehungszeit 1,0941 bzw. 1,0852 Entgeltpunkte oder 28,29 Euro (West) / 24,63 Euro (Ost).
(aus: Rentenversicherung, Tipps für Frauen, BfA)
 
  
Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzen
In Bezug auf die Rentenversicherung heißt das Motto: Kindererziehung vs. Mobilität. Denn Kindererziehungszeiten werden nur angerechnet, wenn das Kind in Deutschland erzogen wird. Falls Sie Ihrem Mann ins Ausland folgen – aus Karrieregründen vielleicht –, dort keine Arbeit finden und mit Ihren Kindern nach Deutschland zurückkommen, gehen Sie leer aus. Sie oder Ihr Ehemann müssten schon von einem inländischen Arbeitgeber zeitlich begrenzt ins Ausland geschickt werden, damit Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Für diese Tätigkeit müssen dann wiederum Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung einbezahlt werden. Zwar hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2000 entschieden, dass diese Regelung, Kindererziehung nur in Deutschland rentenrechtlich anzuerkennen, gegen europäisches Recht verstößt (EuGH C135/99). Trotzdem wurde dieses Urteil, das ja letztlich auch die Freizügigkeit und vielbeschworene Mobilität einschränkt, bei der Rentenreform 2001 nicht berücksichtigt.
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Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzen
In Bezug auf die Rentenversicherung heißt das Motto: Kindererziehung vs. Mobilität. Denn Kindererziehungszeiten werden nur angerechnet, wenn das Kind in Deutschland erzogen wird. Falls Sie Ihrem Mann ins Ausland folgen – aus Karrieregründen vielleicht –, dort keine Arbeit finden und mit Ihren Kindern nach Deutschland zurückkommen, gehen Sie leer aus. Sie oder Ihr Ehemann müssten schon von einem inländischen Arbeitgeber zeitlich begrenzt ins Ausland geschickt werden, damit Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Für diese Tätigkeit müssen dann wiederum Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung einbezahlt werden. Zwar hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2000 entschieden, dass diese Regelung, Kindererziehung nur in Deutschland rentenrechtlich anzuerkennen, gegen europäisches Recht verstößt (EuGH C135/99). Trotzdem wurde dieses Urteil, das ja letztlich auch die Freizügigkeit und vielbeschworene Mobilität einschränkt, bei der Rentenreform 2001 nicht berücksichtigt.
 
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