Chancengleichheitsgesetz

 

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Chancengleichheitsgesetz 

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„Wir können alles, außer hochdeutsch“. Der bekannte Werbespruch für Baden-Württemberg könnte auch heißen: Wir machen alles anders – auf hochdeutsch. Denn seit Oktober 2005 ersetzt ein „Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes (Chancengleichheitsgesetz – ChancenG)“ das alte LGG. Im Zuge dieser Umbenennung heißen Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte jetzt Beauftragte für Chancengleichheit. 

Prinzipiell orientiert sich das ChancenG am allgemeinen gesellschaftlichen Trend, der berufliche Benachteiligungen von Frauen mit Familienpflichten stärker wahrnimmt. Das Verfassungsgebot „Frauen und Männer sind gleichberechtigt“ wird konkretisiert und das Gesetz betont die berufliche Frauenförderung, zielt auf eine deutliche Erhöhung des Frauenanteils in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen ab und ist auf eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ausgerichtet. 

Hoffentlich ist alles nicht nur Kosmetik. Denn in einer ersten Analyse hat der Personalrat der Uni Karlsruhe festgestellt, dass das ChancenG die Arbeit der Beauftragten für Chancengleichheit zwar konkretisiert, andere Neuerungen sie in ihrer Arbeit aber eher behindern. Die Änderungen sind im Kapitel „Anhang Gleichstellungsgesetze“ eingearbeitet.


 

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