Kindererziehungszuschlag

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Kindererziehungszuschlag 

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In der Beamtenversorgung regelt § 50a BeamtVG den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG). Für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt für die ersten 36 Monate um einen bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 VI SGB). Für ein vor dem 1.1.1992 und außerhalb des Beamtenverhältnisses geborenes Kind werden bis zu 12 Monate berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Erziehung von zwei Kindern ergeben sich 72 Monate als Kindererziehungszeit.


Beispiel
Kindererziehungszeit vom 1. bis 3. Lebensjahr für ein Kind = 36 Monate
Zuschlag ab 1.7.2002: 36 Monate x 25,86 Euro x 0,0833  = 77,55 Euro maximal
 

Voraussetzung für den Kindererziehungszuschlag ist, dass der Beamtin oder Richterin die Erziehungszeit zuzuordnen ist, sich die Eltern also darauf verständigt haben, wer den Anspruch geltend macht. Gibt es eine solche Erklärung bei gemeinsamer Kindererziehung nicht, wird die Zeit automatisch der Mutter angerechnet. Außerdem darf die Beamtin wegen der Kindererziehung nicht gesetzlich rentenversichert gewesen und die allgemeine Wartezeit darf nicht erfüllt sein.

Ruhegehalt und Zuschlag dürfen einen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Höchstgrenzenberechnung ist allerdings sehr kompliziert und kann hier nicht dargestellt werden. . 

 
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