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Erziehungsgeld
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„Die Regelungen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern und die gemeinsame Betreuung ihres Kindes. Sie geben den Eltern Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder" (Bundesfamilienministerium zum Bundeserziehungsgeldgesetz Anfang 2004). Auch das neu eingeführte Elterngeld orientiert sich an diesem
Grundsatz. An den 2001 eingeführten Elternzeitregelungen und dem verankerten Rechtsanspruch auf Teilzeit ist auch nichts auszusetzen. Tatsächlich geschah aber folgendes: Zum 1.1.2004 wurden – neben dem aufgenommen Anspruch auf Elternzeit für Vollzeitpflegeeltern – das Erziehungsgeld gekürzt, die Einkommensgrenzen drastisch reduziert und die Minderungsregelungen geändert.
Den vollen Regelbetrag bekommt ein Paar für die ersten sechs Lebensmonate eines Kindes nur noch, wenn das Nettoeinkommen 30.000 Euro, bei Alleinerziehenden 23.000 Euro, nicht übersteigt. Für jedes weitere Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro. Beim Budget sanken die Grenzen von 38.350 auf 19.086 Euro bei Alleinerziehenden, bei Paaren von 51.130 auf 22.086 Euro. Ab dem siebten Lebensmonat liegen die Einkommensgrenzen für Paare bei 16.500 Euro, für Alleinerziehende bei 13.500 Euro. Alle darüberliegenden Summen verringern den Regelbetrag um 5,2, das Budget um 7,2 Prozent. „Damit fallen fünf Prozent der Eltern aus dem Erziehungsgeld heraus. Der Bund spart 200 Millionen Euro" (Info-Brief 1/04). Begründung der damaligen Bundesregierung: „Die bisherigen Einkommensgrenzen ... waren für den Regelbetrag so hoch, dass auch gut verdienende Eltern Erziehungsgeld erhielten. Dies entsprach nicht der sozialen Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes. Die Neuregelung setzt darum die Einkommensgrenzen in vertretbarem Umfang herab". Aber mussten deswegen auch gleich die Beträge selbst sinken – nach unten „geglättet", versteht sich? Denn der Regelbetrag sank von 307 auf 300 Euro, das Budget – wahlweise für nur ein Jahr Elternzeit – von 460 auf 450 Euro pro Monat. Diese Regelungen gelten beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) für Geburten ab 1.1.2004 und für Adoptions- bzw. Adoptionspflegekinder, beim Antrag auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr, wenn das Kind ab dem 1.5.2003 geboren oder aufgenommen wurde. Für ab 1.1.2007 geborene Kinder wird ‹ Elterngeld bezahlt.
Einkommensgrenzen vom 1. bis 6. Lebensmonat
(zugrunde gelegt wird ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen):
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Paar | 1 Kind | Regelbetrag 30.000 Euro | Budget 22.086 Euro |
Alleinerz. | 1 Kind | Regelbetrag 23.000 Euro | Budget 19.086 Euro |
Paar | 2 Kinder | Regelbetrag 33.140 Euro | Budget 25.226 Euro |
Alleinerz. | 2 Kinder | Regelbetrag 26.140 Euro | Budget 22.226 Euro |
Paar | 3 Kinder | Regelbetrag 36.280 Euro | Budget 28.366 Euro |
Alleinerz. | 3 Kinder | Regelbetrag 29.280 Euro | Budget 25.366 Euro |
Paar | 4 Kinder | Regelbetrag 39.420 Euro | Budget 31.506 Euro |
Alleinerz. | 4 Kinder | Regelbetrag 32.560 Euro | Budget 28.506 Euro |
Bei Einkommensüberschreitungen entfällt das Erziehungsgeld
Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat
(zugrunde gelegt wird ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen):
Volles Erziehungsgeld Gemindertes Erziehungsgeld .
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(Regelbetrag + Budget) | (Regelbetrag + Budget) | ||
Paar | 1 Kind | 16.500 Euro | 22.086 Euro |
Alleinerz. | 1 Kind | 13.500 Euro | 19.086 Euro |
Paar |
2 Kinder |
19.640 Euro | 25.226 Euro |
Alleinerz. |
2 Kinder |
16.640 Euro | 22.226 Euro |
Paar | 3 Kinder | 22.780 Euro | 28.366 Euro |
Alleinerz. | 3 Kinder | 19.780 Euro | 25.366 Euro |
Paar | 4 Kinder | 25.920 Euro | 31.506 Euro |
Alleinerz. | 4 Kinder | 22.920 Euro | 28.506 Euro |
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Bei Einkommensüberschreitungen wird das Erziehungsgeld gemindert: der Regelbetrag um 5,2 Prozent des darüberliegenden Betrags, das Budget um 7,2 Prozent (§ 5 Abs. 4 BErzGG).
(beide Tabellen aus der Broschüre „Bundeserziehungsgeld und Elternzeit" des BMFSFJ, Stand 2004)
Für Erziehungsgeld im ersten Jahr ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt entscheidend, für den Zweitantrag (13. bis 24. Lebensmonat) das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt. Bei angenommenen Kindern sind das Kalenderjahr vor der Aufnahme in die Familie und das folgende Jahr maßgebend. Arbeitet die Bezugsberechtigte während des Erziehungsgeldbezugs nicht, bleiben Einkünfte aus der vorherigen Berufstätigkeit unberücksichtigt. Arbeitet der Bezugsberechtigte während des Erziehungsgeldbezugs in Teilzeit, werden die Einkünfte (ohne Sonderzuwendungen) mit berücksichtigt. Das Erziehungsgeld ist steuerfrei und wird zusätzlich zum Kindergeld ausbezahlt. Es muss schriftlich für jeweils ein Jahr bei der Erziehungsgeldstelle am Wohnsitz der Eltern beantragt werden, für das zweite Lebensjahr frühestens ab dem 9. Lebensmonat. Rückwirkend wird es höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewilligt. Bundeserziehungsgeld können Mütter und Väter – verheiratet, unverheiratet oder Lebenspartnerschaft – beantragen, sie können sich im Bezug auch abwechseln, ohne dass sich dadurch die Laufzeit verlängern würde, und sie dürfen nicht gleichzeitig mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das Erziehungsgeld wird auf das Mutterschaftsgeld nach der Geburt angerechnet, und zwar bis zu 13 Euro täglich beim Budget, beim Regelbetrag bis zu 10 Euro (§ 5 Abs. 3 BErzGG). Das gilt auch für die an Beamtinnen weitergezahlten Dienstbezüge. Auf den Anspruch eines Vaters, der bereits während der Mutterschutzfrist Erziehungsgeld bekommt, wird nichts angerechnet. Erziehungsgeld wird nur dann ergänzend gezahlt, wenn das Mutterschaftsgeld niedriger ausfällt. Zu beachten ist auch, dass die Budget-Regelung nicht möglich ist, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld nach den Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate eines Kindes besteht. Sie entfällt ganz, wenn im Antrag nicht definitiv die Entscheidung für eine der beiden Regelungen getroffen wird. Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld, wohl aber für angenommene und adoptierte Kinder. Für sie wird ab der Aufnahme innerhalb der Rahmenfrist bis zum Ende des 8. Lebensjahres gezahlt.
Weitere Anspruchsberechtigte nach § 1 BErzGG sind EU-StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einer Beschäftigung in Deutschland. Für sie gelten Sonderregelungen (§ 1 Abs. 7 BEerzGG). Auch anerkannte Asylberechtigte und Migranten können Erziehungsgeld beantragen, andere Ausländerinnen müssen für den Anspruch eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis vorlegen. Auszubildende erhalten in jedem Fall Erziehungsgeld. Sie müssen weder ihre Arbeitsstunden verringern, noch die Ausbildung unterbrechen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen, Angestellten oder Arbeiterinnen berechnet die Erziehungsgeldstelle das Einkommen neu. Genauso kann eine Neuberechnung bei der Geburt eines weiteren Kindes während des Bezugs von Erziehungsgeld beantragt werden (§ 6 Abs. 7, § 22 Abs. 2 BErzGG). Während des Bezugs von Erziehungsgeld sind Mutter oder Vater beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Privat und freiwillig Versicherte müssen weiter Beiträge entrichten. Immatrikulierte Studentinnen übrigens auch.
(Die Adressen der Aufsichtsbehörden der Länder bei eventuellen Beschwerden gegen Erziehungsgeldbescheide finden sich in der Broschüre „Bundeserziehungsgeld und Elternzeit" des BMFSFJ)
Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen zahlen im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld nach unterschiedlichen Regelungen ein Landeserziehungsgeld.
Baden-Württemberg:
Zeitraum: Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für 12 Monate. Antragstellung bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes, frühestens ab dem 9. Lebensmonat. Höhe: 205 Euro monatlich, ab dem dritten Kind 307 Euro. Bei Mehrlingen entsprechend mehrfach.
Einkommensgrenzen: Ehepaare 1.380 Euro, Alleinerziehende 1.125 Euro monatlich. Erhöhung für jedes weitere Kind um 230 Euro für Geburten ab 1.1.2003. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze stufenweise Verringerung. Für Steuern und Vorsorgeaufwendungen werden pauschal 27 Prozent (bei Beamtinnen 22 Prozent) abgezogen.
Anspruchsberechtigung: Deutsche Mütter und Väter, die das Kind selbst betreuen und erziehen, nicht erwerbstätig sind oder in Teilzeit arbeiten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben. Bei Ausländern müssen Eltern oder Kind die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder EU-Vertragsstaates besitzen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.7.99 (Az.: 14 K 1335/
99) dürfen türkische Staatsangehörige nicht schlechter gestellt werden als Deutsche.
Auskunft: Landeskreditbank Karlsruhe
Das Landeserziehungsgeld entfällt, wenn Eltern das Budget-Angebot des Bundeserziehungsgeldes
gewählt haben.
Bayern:
Zeitraum: Grundsätzlich im 3. Lebensjahr, für das erste Kind für bis zu sechs, ab dem zweiten Kind für bis zu zwölf Monate. Antragstellung frühestens ab dem 21. Lebensmonat, spätestens zum vollendeten 30. Lebensmonat.
Höhe: Für Geburten ab 1.7.2002 200 Euro monatlich, für das zweite Kind 250 Euro, ab dem dritten Kind 350 Euro.
Einkommensgrenzen: wie Bundeserziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat nach dem Einkommen für das zweite Lebensjahr. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wird gemindert.
Anspruchsberechtigung: Eltern, die ihren Hauptwohnsitz mindestens zwölf Monate vor Beginn des dritten Lebensjahres des Kindes in Bayern haben. Deutsche oder EU-/EWR-Staatsangehörige oder seit 1.6.2002 Schweizer Staatsangehörige sind. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 28.1.02 (Az.: B 10 EG 2/01 R) dürfen türkische Staatsangehörige nicht schlechter gestellt werden. Marokkanische, tunesische und algerische Staatsangehörige unter EU/EWG Abkommen.
Auskunft: Ämter für Versorgung und Familienförderung
Sachsen:
Zeitraum: Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für 9 Monate.
Höhe: 205 Euro monatlich. 307 Euro werden gezahlt an Schülerinnen, Auszubildende oder Studentinnen und für jedes dritte und weitere Kind, deren nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Partner in eheähnlichen Gemeinschaften. Einkommensgrenzen: entsprechen dem Bundeserziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat
des Kindes.
Auskunft: Ämter für Familie und Soziales – Familienhilfe – Das Landeserziehungsgeld entfällt, wenn das Kind in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte untergebracht ist oder eine staatlich geförderte Tagespflege
beansprucht wird.
Thüringen:
Zeitraum: Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für 6 Monate, bis das Kind mit zweieinhalb Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hat. Antragstellung frühestens drei Monate vor Anspruchsbeginn.
Höhe: Für Geburten nach dem 1.5.2003 bis zu 300 Euro.
Einkommensgrenzen: wie Bundeserziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes.
Anspruchsberechtigung: wie Bundeserziehungsgeld, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen.
Auskunft: Jugendämter
Das Landeserziehungsgeld entfällt, wenn Eltern das Budget-Angebot des Bundeserziehungsgeldes gewählt haben.
Erziehungsgeldstellen
Der Antrag auf Erziehungsgeld muss bei den Erziehungsgeldstellen der Länder gestellt werden, und zwar schriftlich für jeweils ein Lebensjahr. Für das zweite Lebensjahr kann er frühestens ab dem neuen Lebensmonat des Kindes gestellt werden. Zuständig sind:
- in Baden-Württemberg die Landeskreditbank Karlsruhe
- in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Versorgungsämter
- in Berlin und Hamburg die Bezirksämter
- in Brandenburg und Rheinland-Pfalz die Jugendämter
- in Bremen (Stadtgemeinde) das Amt für soziale Dienste
- in Bremerhaven das Amt für Jugend und Familie
- in Niedersachsen (Landkreise und kreisfreie Städte), Sachsen und Thüringen die Ämter für Familie und Soziales
Rückwirkend wird Erziehungsgeld nur für sechs Monate vor Antragstellung gezahlt.
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