Geringfügige Beschäftigung

 

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Geringfügige Beschäftigung 

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Mini-, Midi- und Ein-Euro-Jobs – dem Sozialversicherungsystem dieser Republik tun sie alle nicht gut. Trotzdem haben geringfügige Beschäftigungen einen geradezu inflationären Zulauf. „Ein paar Stunden für ein paar Euro zusätzlich", wird eine Sprechstundenhilfe in einem „Spiegel"-Artikel (Ausgabe 53/04) zitiert, „Das ist genau das, was ich will". Viele denken so, aber: Je mehr die Minijobs zulegen, je mehr sinkt die Zahl der regulären Vollzeitstellen. Vor allem, nachdem die gesetzlichen Bestimmungen 2003 zum zweiten Mal innerhalb von vier Jahren „reformiert" wurden und nach Schätzungen der Nürnberger Bundesagentur für Arbeit rund 1,7 Millionen neue Ministellenentstanden – ein Plus von knapp 36 Prozent. 2003 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 325 auf 400 Euro (sozialversicherungsfreier Minijob) angehoben und eine Gleitzone (Midi- oder Niedriglohnjob) zwischen 400 und 800 Euro eingeführt. Arbeitgeber zahlen 25 Prozent Pauschalabgaben, bei Minijobs im Haushalt nur 12 Prozent. Kurzfristige Minijobs sind pauschalabgabenfrei, wenn die Beschäftigung im Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage befristet ist. Die Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 15 Stunden wurde gestrichen. Das hehre Ziel: Eindämmung der Schwarzarbeit und ein „Brückenschlag" zum ersten Arbeitsmarkt. Weit gefehlt: Letzte offizielle Zahlen aus dem Jahr 1999 vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beziffern die sozialversicherungsfreien Beschäftigungen bei Bahn, Post und Telekom auf 37.000, bei öffentlichen Arbeitgebern waren es damals schon 322.000. In der Pflege und in Krankenhäusern sind Minijobs, mit 201.000 angegeben, ebenfalls keine Seltenheit. Geringfügig Beschäftigte sind auch in Wirtschaftszweigen wie Erziehung und Unterricht zu finden: 139.000 laut DGB, davon über 78.000 Frauen (63,1 Prozent) in den alten Bundesländern, und „nur" knapp über 8.700 (56,6 Prozent) in den Ostländern. 

Aber Mini- und Midijobs sind schon deshalb keine Beschäftigungsalternative, weil der erzielbare Verdienst kaum zur Existenzsicherung ausreicht. Das merken insbesondere Frauen. Ende September 2004 lag der Anteil der bei der Minijob-Zentrale gemeldeten Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit 3,4 Millionen in der Altersgruppe zwischen 30 und 55 Jahren (1,6 Millionen unter 30, 1,9 Millionen über 55 Jahre). Knapp 65 Prozent waren Frauen. Wenn sich aber 89 Prozent der weiblichen Beschäftigten Umfragen zufolge Arbeitszeiten von mindestens 20 Wochenstunden wünschen, kann das nur bedeuten, dass Frauen, z. B. neben oder trotz Familienpflichten, erwerbstätig sein wollen oder müssen, in geringfügige Beschäftigungen abgedrängt werden. Mangelnde Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder fehlende familienfreundliche Arbeitszeiten könnten mit ein Grund dafür sein. Diese Frauen – wohlgemerkt gemeldete, für die Sozialabgaben bezahlt werden – können keine nennenswerten Rentenansprüche aufbauen. Kurz noch einige Einzelheiten: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung und bezahlten Urlaub. Zum Januar 2005 wurde die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Krankheits- und Kuraufwendungen von bisher 1,2 auf 0,1 Prozent gesenkt. 

Minijobberinnen, die Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen, werden damit unter Umständen sozialversicherungspflichtig, da die Entgelte auf das Jahr umgelegt werden. Wird die 400-Euro-Grenze aber nur gelegentlich, z. B. wegen Vertretung einer kranken Kollegin, überschritten, gilt dies nicht.

Midijobberinnen zahlen ab 401 Euro Sozialabgaben in Höhe von 4 Prozent. Die Abgaben steigen linear bist zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent bei 800 Euro. Dies gilt nicht, wenn dieser Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgegangen wird. Dann nämlich zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für beide Jobs die Sozialversicherungsbeiträge. Es gibt für Minijobberinnen auch die Möglichkeit, die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken und sich damit die vollen Ansprüche zu sichern. Dazu muss die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem 12prozentigen Arbeitgeberanteil und dem vollen Rentenversicherungsbetrag von 19,5 Prozent ausgeglichen werden. Wenn dies dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird, wird dieser Anteil der Minijobberin vom Verdienst abgezogen und an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft weiterleitet. Für Rentnerinnen gilt: Wer über 65 ist, darf nach Belieben hinzuverdienen. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, höchstens 682,70 Euro. Jeder Euro mehr bedeutet einen Rentenabzug. Beim Rentenbezug wegen Erwerbsminderung ist der Hinzuverdienst auf 350 Euro begrenzt, sonst gibt es auch hier einen Rentenabzug. 

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