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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst
Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.
>>>Das OnlineBuch kann hier für 7,50 Euro bestellt werden.
Weitere Hinweise für Urlaub, Geld und Gesundheit:
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Zur Übersicht des Frauenratgebers
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Mitteilungsgebot
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Generell sind Frauen nicht verpflichtet, ihre Vorgesetzten über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren, auch dann nicht, wenn sich ihnen berufliche Aufstiegschancen bieten oder sie sich auf eine Stelle bewerben. Doch in ihrem eigenem Interesse sollte die werdende Mutter den Arbeitgeber über ihren Zustand und den voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis setzen (§ 5 MuSchG, § 6 MuSchBV). Das geschieht am besten schriftlich, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Denn erst wenn die Vorgesetzten Bescheid wissen, können sie ihrer Anzeigepflicht nachkommen, müssen die Mutterschutzgesetze eingehalten werden. Die Dienststelle kann ein ärztliches Zeugnis verlangen, muss die Kosten dafür aber übernehmen. Es empfiehlt sich außerdem, die Frauenbeauftragte zu informieren.
„Treuepflicht" für Beamtinnen
Bei Beamtinnen kann sich eine Pflicht zur Mitteilung einer Schwangerschaft aus der sogenannten „Treuepflicht" ergeben. In der Dienststelle müssen die Folgen aus den Mutterschutzbestimmungen einkalkuliert und in die Planungen, z. B. Vertretung am Arbeitsplatz, einbezogen werden können, vor allem dann, wenn die Schwangere eine leitende Position innehat. Bei einer unterbliebenen oder verspäteten Mitteilung kann der Dienstherr sonst möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. .
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