Befristete Beschäftigung

Einfach Bild anklicken

OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

>>>Das OnlineBuch kann hier für 7,50 Euro bestellt werden.

Weitere Hinweise für Urlaub, Geld und Gesundheit:

www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.klinikverzeichnis-online.de I


Zur Übersicht des Frauenratgebers 

.

Befristete Beschäftigung 

.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschränkt befristete Beschäftigungsverhältnisse (wie Teilzeit) auf die Dauer von bis zu zwei Jahren, ohne dass dies vom Arbeitgeber begründet werden muss (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bei einer kürzeren Befristung kann der Arbeitsvertrag höchstens drei Mal verlängert werden. In Tarifverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden. Ohne sachlichen Grund können noch bis 31.12.2006 befristete Arbeitsverträge mit Beschäftigten ab dem vollendeten 52. Lebensjahr unbeschränkt abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Zwischen dem Abschluss eines befristeten vom unbefristeten Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber müssen aber 6 Monate liegen. Abgesehen davon muss es für eine Befristung Gründe geben, z. B. nach § 14 Abs. 1 TzBfG: ein zeitlich begrenzter Bedarf der Arbeitskraft oder die Vertretung am Arbeitsplatz, z. B. Schwangerschaftsvertretung.

Aber auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen sind Arbeitnehmerinnen nicht völlig schutzlos. § 4 Abs. 2 TzBfG enthält ein Diskriminierungsverbot, wonach befristet Beschäftigte gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht ungerechtfertigt schlechter behandelt werden dürfen, weder bei den Arbeitszeiten, noch bei der Berechnung des Entgelts; und ihnen muss die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, ermöglicht werden (§ 19 TzBfG) – natürlich nur, wenn dem Weiterbildungswünsche anderer Beschäftigter nicht entgegenstehen.


Nur Schriftliches gilt
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich in einem Arbeitsvertrag festgelegt werden. Mündliche Vereinbarungen, auch wenn sie später in Schriftform gebracht wird, sind unwirksam, was dazu führt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (BAG-Urteil Az.: 7 AZR 198/04).


...

INFO-DIENST & Taschenbuch für 22,50 Euro (Komplettpreis)

Doppelt informiert - gut informiert! Sie interessieren sich für die Themen "Beamte und öffentlicher Dienst" und möchten auf dem Laufenden bleiben? Zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) informieren wir Sie ein ganzes Jahr (beginnend ab der Buchung für 12 Monate) über alles Wichtige im Öffentlichen Dienst und Beamtenbereich.

 

INFO-DIENST

10 x jährlich 

Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

1 x jährlich

Sie erfahren von uns - regelmäßig - die wichtigsten Änderungen bzw. Neuregelungen im öffentlichen Dienst sowie des Beamtenrechts in Bund und Ländern. Der INFO-DIENST umfasst auch alle Publikationen des INFO-SERVICE als OnlineBücher. Die Infos umfassen neben dem Bereich "Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern" auch über die privatisierten Bereiche von Bahn, Post und Telekom.

Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

Zur Bestellung >>>weiter

NEU:
Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


 

mehr zu: Frauen in der öffentlichen Verwaltung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.die-oeffentliche-verwaltung.de © 2024