Hinzuverdienstgrenze

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Hinzuverdienstgrenze 

Um eine Rente aufzubessern, darf hinzuverdient werden. Die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen dürfen aber bestimmte Grenzen – die wiederum abhängig sind von der Rentenart – nicht übersteigen. Unter Hinzuverdienst fallen Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen. Entgelt, das für Pflege gezahlt wird, darf den entsprechenden Pflegegeldbetrag nicht übersteigen, damit es nicht als Arbeitsentgelt zählt. Auf Hinterbliebenenrenten wird das Einkommen angerechnet. 

Beim Bezug der normalen Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres darf unbeschränkt hinzuverdient werden. 

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf neben einer Altersrente nur eingeschränkt hinzuverdient werden. Arbeitgeber müssen dann weiterhin Versicherungsbeiträge für die Beschäftigte abführen. Bei Bezug einer Vollrente vor 65 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einem Festbetrag von 350 Euro brutto im Monat. Wird die Grenze überschritten, kann die Vollrente in eine Teilrente umgewandelt werden, bei der ein höheres Nebeneinkommen erlaubt ist. Die Überschreitung muss dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. 


Hinzuverdienst vor 65

Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten einer Durchschnittsverdienerin seit 1. Januar 2006:

Hinzuverdienst bei einer 2/3 Teilrente West    918,16 Euro Ost    806,25 Euro
Hinzuverdienst bei einer 1/2 Teilrente West 1.371,83 Euro   Ost 1.205,93 Euro
Hinzuverdienst bei einer 1/3 Teilrente West 1.826,49 Euro Ost 1.605,60 Euro

(Deutsche Rentenversicherung Bund, 28.03.06) 
 

Auch beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit gibt es Einkommensgrenzen. Außerdem muss jede Arbeitsaufnahme angezeigt werden, weil der Leistungsträger die Anspruchsvoraussetzungen, sprich den Gesundheitszustand, überprüft. 


Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Vollrente 
 

(einer „Durchschnittsverdienerin") West 1.622,67 Euro  Ost 1.426,44 Euro
1/2-Teilrente West 2.022,46 Euro  Ost 1.777,88 Euro

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Rente wegen voller Erwerbsminderung 
 

Vollrente  West        350,00 Euro Ost        350,00 Euro 
3/4-Teilrente  West     1.222,88 Euro  Ost     1.075,00 Euro 
1/2-Teilrente  West     1.622,67 Euro  Ost     1.426,44 Euro 
1/4-Teilrente  West     2.022,46 Euro  Ost     1.777,88 Euro 


(Beispiele aus "Rente", Deutsche Rentenversicherung Bund, 1/2006)



Hinzuverdienstgrenzen entfallen bei Hinterbliebenenrenten, allerdings werden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Vermögenseinkünfte angerechnet: Bei Witwenrenten darf eigenes Einkommen den Freibetrag von 689,83 Euro (West) bzw. 606,41 Euro (Ost) nicht übersteigen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 146,33 Euro (West) /128,63 Euro (Ost) im Monat. Ist das eigene Einkommen doch höher, werden 40 Prozent, bei Vermögenseinkommen 25 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Vermögenseinkommen wird nur dann nicht angerechnet, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe zu diesem Stichtag bestand und mindestens ein Ehegatte älter war als 40. Bei Waisenrenten für über 18 Jahre alte Waisen wird wie bei Witwenrenten angerechnet. Hier liegen die Freibeträge seit 1.7.2003 bei 459,89 Euro (West) bzw. 404,27 Euro (Ost). Nettoeinkommen, das darüberliegt, wird zu 40 Prozent angerechnet. Für Erziehungsrenten gilt dasselbe wie für Witwenrenten. . 

 
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