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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst
Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.
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Mutter-Kind-Kur
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Die Mutter-Kind-Kur ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Mütter, die durch körperliche und/oder soziale Faktoren belastet sind, sollen sich erholen können, ebenso Väter, die sich nachts schlaflos umherwälzen weil von Rückenschmerzen gequält. Mutter oder Vater sollten den drei- bis vierwöchigen Kuraufenthalt zum Auftanken zwar möglichst ohne Kinder nutzen, doch bei der steigenden Zahl von Alleinerziehenden, die keine Unterbringungsmöglichkeit fürs Kind haben, ist das selten möglich. Oft haben Kinder auch spezielle Erkrankungen, z. B. Neurodermitis. Die können in der richtigen Kureinrichtung gleich mitbehandelt werden. Wer also ein Kur bei der Kasse beantragt, sollte mit angeben, dass die Kinder – in der Regel nicht älter als 12 Jahre – mitkommen müssen.
Die Vorgehensweise
- Noch bevor Sie mit den entsprechenden Formularen zu Ihrem Hausarzt gehen, sollten Sie sich überlegen, welche Kriterien die Kureinrichtung erfüllen sollte: z. B. vegetarische Ernährung, bestimmte Entspannungsmethoden, anthroposophische Behandlung, Kinderbetreuung usw.
- Sollen die Kinder mit, nehmen Sie sie mit zum Hausarzt. Je präsizer Sie ihm Ihre Beschwerden (Burn-Out-Syndrom, Erschöpfungszustände, Migräne) und die der Kinder schildern können, desto eher sind die Therapiemöglichkeiten vor Ort – wie sie viele Krankenkassen bevorzugen – ausgeschöpft und Ihre Wünsche können berücksichtigt werden.
- Wenn Sie nicht auf ein Haus Ihrer Krankenkasse angewiesen sind, können Sie sich nach dem Genehmigungsbescheid mit der Diagnose des Arztes bei der Arbeiterwohlfahrt, Caritas oder dem Müttergenesungswerk über die passende Einrichtung informieren. Wird die Kur abgelehnt, empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen. Die Beraterinnen wissen darüber Bescheid.
- Dem Arbeitgeber müssen Sie frühzeitig den Termin der Kur mitteilen. Normalerweise ist die Entgeltfortzahlung tariflich geregelt. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Bedenklich ist die rückläufige Zahl der Mutter-Kind-Kuren insgesamt. Die Kassen haben ihre Leistungen dafür drastisch reduziert. Das hält selbst die Bundesregierung für „klärungsbedürftig". Laut einem Bericht der Spitzenverbände der Krankenkassen an die Regierung wurden 1999 noch 229.122 Mutter-Kind-Kuren genehmigt, 2004 hingegen nur noch 130.689. Ein Rückgang von über 57 Prozent. Die Kassenausgaben reduzierten sich dadurch von rund 421 Millionen Euro (1999) auf rund 289 Millionen (2004).2005 wurden nur noch rund 263 Millionen Euro dafür ausgegeben. Grund sei die „rückläufige Antragszahl, die wiederum auf die geänderten Regelungen zur Belastungsgrenze bei Zuzahlungen sowie die gesamtwirtschaftliche Situation" zurückzuführen sei.
(Weitere Informationen im DBW-Ratgeber „Gesundheit von A-Z")
Unser Online-Tipp
www.muettergenesungswerk.de
www.kur.org .
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