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Waisenrente
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Die Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 10 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils, plus einem Zuschlag aus dessen rentenrechtlichen Zeiten. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Rente beider verstorbener Elternteile zuzüglich des Zuschlags, der sich an den rentenrechtlichen Zeiten der höheren Rente orientiert und um die zweithöchste Rente vermindert wird. Bei der Berechnung geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass der verstorbene Elternteil bis zu seinem 60. Lebensjahr gearbeitet und Beiträge abgeführt hätte. Davon werden die Rentenabschläge abgezogen und die Zuschläge dazugezählt. Anspruch auf Waisenrente entsteht auch nach dem Tod eines Stiefelternteils oder Pflegeelternteils (z. B. Großeltern), wenn das Kind in deren Haushalt gelebt hat oder von ihnen überwiegend unterhalten worden ist.
Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise eine Schul- oder Berufsausbildung macht, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder aufgrund einer Behinderung sich nicht selbst unterhalten kann. Über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente auch um die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung bzw. den Wehr- oder Zivildienst.
Besteht neben der Waisenrente auch noch Anspruch auf Waisengeld (aus einer Beamtenversorgung), kann das Waisengeld auf die Waisenrente angerechnet werden.
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Red 20211130