Gleichbehandlungsgebot

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Gleichbehandlungsgebot 

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Beschäftigte in Teilzeit dürfen bei Fortbildung, Beförderung, Aufstieg und beim Arbeitsentgelt nicht benachteiligt werden, im Auswahlverfahren um Einstellungen und Beförderungen dürfen eine frühere Teilzeitbeschäftigung oder familienbedingte Pausen keine Nachteile mit sich bringen (§ 15 BGleiG). Zum einen verlangt § 4 TzBfG die Gleichbehandlung von Teilzeit- mit Vollzeitarbeitenden, zum anderen sind alle vertraglichen Vereinbarungen mit Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a BGB verstoßen, null und nichtig. Die Gleichstellungsbeauftragten achten aber nicht nur in diesen Fällen auf die Einhaltung der Diskriminierungsverbote, sondern generell bei Bewerbungen und durch die Mitwirkung an der Aufstellung von Auswahlkriterien.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten und Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg)
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