Mutterschaftsleistungen

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.klinikverzeichnis-online.de I


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Mutterschaftsleistungen 

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Während der Schwangerschaft, der Entbindung und danach übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen neben der Zahlung des Mutterschafts- und Entbindungsgeldes nach der RVO die Kosten für
- die Vorsorgeuntersuchungen,
- die ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- die stationäre Entbindung,
- die häusliche Pflege und
- eine Haushaltshilfe. 

Für die Arztbesuche muss die berufstätige Schwangere vom Arbeitgeber freigestellt werden, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstehen (§ 16 MuSchG). Der Krankenhausaufenthalt bleibt nach der Entbindung sechs Tage kostenfrei, erst dann wird die übliche Zuzahlung pro Krankenhaustag fällig. Gezahlt wird auch die Nachsorge durch eine Hebamme, beispielsweise bei ambulanten oder Hausgeburten bis zum zehnten Tag nach der Entbindung. Bei Problemen oder Beschwerden kann sich der Leistungsumfang entsprechend verlängern. Ist die Mutter nach der Geburt besonders schonungsbedürftig und kann die Familie nicht versorgen, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Ist die werdende Mutter mit einem Beamten verheiratet, kann sie Beihilfe beantragen, denn sie gehört nach § 3 der Beihilfevorschriften des Bundes zu den „berücksichtigungsfähigen Angehörigen". Anspruch auf Beihilfe für die Entbindung und Folgekosten hat auch die Mutter eines unehelichen Kindes, dessen Vater verbeamtet ist nach § 5 Abs. 3 S.1 BhV. Das Entbindungsgeld des Bundes ist gestrichen.   . 

 
 
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