Voraussetzungslose Antragsteilzeit

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Voraussetzungslose Antragsteilzeit 

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Wie der Name schon sagt, muss für diese Art der Teilzeitbeschäftigung ein Antrag gestellt werden, ansonsten sind, anders als bei der familienbedingten Teilzeit, keine besonderen Voraussetzungen notwendig. Genehmigt wird sie natürlich nur, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen (§ 72a Abs. 1 – 72d BBG). Die Arbeitszeit muss bei mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit liegen, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung bestimmt die Beamtin. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeit kann sie einen neuerlichen Antrag stellen. Wenn ihr allerdings schon vor Zeitablauf die Fortsetzung der Teilzeitarbeit nicht mehr zuzumuten ist, z. B. weil sich ihre Lebensverhältnisse geändert haben und sie mehr Geld braucht, muss die Dienststelle eine Änderung des Zeitumfangs oder eine Vollzeitbeschäftigung zulassen – entsprechend der dienstlichen Belange. Andersherum kann aber auch die Dienststelle die Teilzeitbeschäftigung einschränken, wenn dies z. B. aufgrund von Spezialkenntnissen der Beamtin, erforderlich wird. Nebentätigkeiten während der Teilzeitbeschäftigung sind zeitlich begrenzt (in der Regel 8 Stunden/Woche) und nur in dem Umfang zulässig, wie sie auch eine Vollzeitkraft ausüben könnte. 

Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird nur für insgesamt zwölf Jahre, einschließlich Urlaub ohne Dienstbezüge, bewilligt (§ 72a Abs. 5 BBG).

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