Frauenratgeber: Witwenrente

Zur Übersicht des Frauenratgebers 

.

Witwenrente 

.

Die Witwenrente erhalten diejenigen auf Antrag, deren Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Witwe nicht wieder geheiratet hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird außerdem zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden: 

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird zwei Jahre lang gezahlt. Unbegrenzt wird sie ausbezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder die Ehe zu diesem Zeitpunkt bestand und ein Ehepartner älter als 40 Jahre war. 

Die große Witwenrente beträgt – seit der „Riester-Reform" 2002 – 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für Kindererziehung gibt es monatliche Zuschläge von zwei Entgeltpunkten für das erste, einen Punkt für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Entgeltpunkte sind – in Beiträgen seit dem zweiten Halbjahr 2003 – 26,13 Euro brutto im Monat in den alten, 22,97 Euro in den neuen Bundesländern. Alle Einkünfte, auch Zins- und Mieteinnahmen, werden angerechnet. 

Die große Witwenrente wird nach altem, oder bisherigem Recht zu 60 Prozent ausbezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder zu diesem Stichtag die Ehe bestand und mindestens ein Ehegatte über 40 Jahre alt war, allerdings gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung. 

Die Voraussetzungen dafür, die große Witwenrente beantragen zu können, sind:
- Sie sind bereits 45 Jahre alt oder
- Sie sind es noch nicht, aber erziehen ein Kind unter 18 Jahren oder sind erwerbsgemindert. 

Trifft dies nicht zu, gibt es nur die kleine Witwenrente.
Wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde, hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten Anspruch auf die so genannte Geschiedenenwitwenrente. Die zuvor genannten Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein und der Verstorbene zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein. Kein Anspruch auch Geschiedenenwitwenrente besteht in den neuen Bundesländern, wenn sich der Unterhalt nach dem Recht der ehemaligen DDR gerichtet hat. Geschiedene haben aber eventuell Anspruch auf Erziehungsrente.
 
Bei erneuter Heirat entfällt die Witwenrente, es wird aber eine Witwenrentenabfindung in 24facher Höhe des Monatsbetrags der letzten durchschnittlichen Witwenrente bezahlt. Falls auch dieser Ehemann stirbt oder Sie sich scheiden lassen, kann das Wiederaufleben der ersten Witwenrente beantragt werden. Darauf werden allerdings die zwischenzeitlich erworbenen Ansprüche angerechnet. Bei einer weiteren Heirat fällt diese „neue" Witwenrente ersatzlos weg.


(aus: Rentenversicherung, Tipps für Frauen, BfA)

 


 

Einfach Bild anklicken

OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

>>>Das OnlineBuch kann hier für 7,50 Euro bestellt werden.

Weitere Hinweise für Urlaub, Geld und Gesundheit:

www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.klinikverzeichnis-online.de I


 

Red 20211130

mehr zu: Frauen in der öffentlichen Verwaltung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.die-oeffentliche-verwaltung.de © 2024