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Alterseinkünftegesetz
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Im Juli 2004 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde in der letzten Legislaturperiode eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach – entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz – Renten ebenso besteuert werden müssen wie Pensionen. Deshalb wurde 2005 die so genannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt, d.h. 50 Prozent der Rente sind steuerpflichtig. Nach einer schrittweisen Erhöhung in den kommenden 35 Jahren werden es 2040 volle 100 Prozent sein. Für alle Rentnerinnen, die ab 2005 Rente bekommen („Neufälle"), bleibt es bei den 50 Prozent, seit 2006 ist der jeweils steuerfreie Anteil des Renteneinstiegsjahres maßgebend.
Beispiel
Rentenbeginn vor 2006 – steuerpflichtiger Teil der Rente 50 Prozent.
Rentenbeginn 2006 – steuerpflichtiger Teil der Rente 52 Prozent.
Rentenbeginn 2007 – steuerpflichtiger Teil der Rente 54 Prozent.
Rentenbeginn 2013 – steuerpflichtiger Teil der Rente 66 Prozent.
Der Einstiegsprozentsatz gilt über die gesamte Rentenlaufzeit.
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Die Freigrenzen für derzeitige Rentenbezieherinnen liegen bei 19.000 Euro für Alleinstehende und 38.000 Euro für Verheiratete pro Jahr, so dass die meisten Rentnerinnen davon nicht von der Besteuerung betroffen sein werden. Zu Steuerbelastungen kann es dann kommen, wenn Mieteinnahmen, Zinsen und Dividenden oder Einkünfte des erwerbstätigen Ehepartners den Steuerfreibetrag von 1.908 Euro übersteigen. Erst 2040 sind diese Nebeneinkünfte voll zu versteuern.
Im Gegenzug zu diesen Belastungen für Rentnerinnen werden Beitragszahlerinnen entlastet. Seit 2005 sind 60 Prozent oder 12.000 Euro der Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei. 2006 können 62 Prozent der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis 2025 erhöht sich dieser Anteil schrittweise auf 100 Prozent. Zur Vorsorge gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständigen Versorgungen oder zur privaten Rentenversicherung.
Gänzlich ungeschoren kommen deshalb auch Pensionärinnen nicht weg. Ihr Versorgungsfreibetrag von derzeit 40 Prozent auf Pensionen und Zusatzversorgungen über die VBL wird bis 2040 abgebaut – übrig bleibt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr. Heute 40jährige haben noch einen Freibetrag von bis zu 1.014 Euro im Jahr, wenn sie mit 63 in Pension gehen, bei heute 50jährigen ist es der doppelte Betrag.
Beispiel
Pensionsbeginn 2006 38,4 Prozent steuerfrei, zusätzlich 864 Euro.
Pensionsbeginn 2013 27,2 Prozent steuerfrei, zusätzlich 612 Euro.
Auch hier gilt der Prozentsatz des Pensionseinstieg bis ans Lebensende.
(Quelle aller Rechenbeispiele: „Finanztest" 9/04).
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Eine wichtige Neuerung bringt das Alterseinkünftegesetz für Frauen: die so genannten Unisex-Tarife. Sie sollen für gleiche Beiträge von Frauen und Männern sorgen.
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Red 20211130