Hinterbliebenenrente

 

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Zur Übersicht des Frauenratgebers 

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Hinterbliebenenrente 

Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll finanzielle Verluste bei Tod eines Ehegatten oder eines Elternteils ausgleichen und die wirtschaftliche Existenz sichern helfen. Sie wird ausbezahlt 

- bei Tod eines Angehörigen
- erfüllter Wartezeit
- zusätzlicher persönlicher Voraussetzungen
- Einhaltung von Einkommensgrenzen und
- auf Antrag 

Hinterbliebenenrenten sind die Witwen/Witwerrenten, Erziehungsrenten und die Halb/Vollwaisenrenten. An Zurückgebliebene aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften wird diese Rente nicht ausbezahlt (Urteil des Bundessozialgerichts vom August 2004, Az.: B 4 RA 29/03 R). 


Ein Rechenbeispiel
Die Hinterbliebenenrente wird nur ungekürzt ausgezahlt, wenn das Einkommen oder die erwerbsähnlichen Einkünfte der Witwe 690 Euro (West) bzw. 606 Euro (Ost) nicht übersteigen. Alle Beträge darüber werden zu 40 Prozent angerechnet. Nur Zins- und Mieteinnahmen bleiben unberücksichtigt. 

Hat ein Mann eine Rente von 925 Euro, die Ehefrau 200 Euro, bekommt die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes eine Hinterbliebenenrente von 555 Euro (60 Prozent nach altem Recht) ungekürzt ausbezahlt, weil ihre Rente 690 Euro nicht übersteigt. Stirbt die Frau zuerst, wird angerechnet: 

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Mögliche Hinterbliebenenrente (60 Prozent von 200 Euro)  120 Euro 
Rente des Mannes  925 Euro 
anrechnungsfrei  690 Euro 
zu berücksichtigender Betrag  235 Euro 
40 Prozent davon werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet    94 Euro 
verbleibende Hinterbliebenenrente   26 Euro 

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Ungekürzt und ohne Anrechnung der eigenen Bezüge erhält die Witwe das Altersruhegeld des Verstorbenen nur drei Monate lang. Gleichstellungsbeauftragte warnen Frauen davor, ihre eigene Erwerbstätigkeit im Hinblick auf eine ungekürzte Hinterbliebenenrente so weit einzuschränken, dass sie nur 720 Euro ausbezahlt bekommen. „Dies kann für die Zukunft eine teure Fehlentscheidung sein, denn politisch ist die Hinterbliebenenrente immer der Gefahr von Kürzungen ausgesetzt", heißt es dazu im Rechtshandbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind Ansprüche daraus verfassungsrechtlich nicht abgesichert und Kürzungen durch Anrechnungen damit grundsätzlich zulässig. „Die Hinterbliebenenrenten sind also eine finanzielle Spielmasse bei der Neuordnung des Rentensystems, diese Ansprüche sind nicht gesichert". Das sind letztlich nur Rentenanwartschaften aus eigener Erwerbstätigkeit. . 

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