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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst
Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.
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Kündigungsschutz
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Grundsätzlich darf einer werdenden Mutter vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden (§ 9 Abs. 1 MuSchG). Ebenso sind eine Änderungskündigung oder die Kündigung eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses nichtig. Das Verbot gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von einer Schwangerschaft oder Entbindung weiß. Allerdings muss die Schwangere ihren Vorgesetzten dann innerhalb von zwei Wochen informieren. Lässt sie diese Frist nachweislich unverschuldet (beispielsweise Krankenhausaufenthalt) verstreichen und holt die Mitteilung unverzüglich nach, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
Eine Ausnahme gibt es allerdings auch hier: Eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau (beispielsweise Unterschlagung) kann im Einzelfall zu einer Kündigung berechtigen. § 9 Abs. 3 MuSchG stellt dazu aber unmissverständlich klar, dass nur „ausnahmsweise" solche Kündigungen erlaubt sind, „die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage ... in Zusammenhang stehen". Die schriftliche Kündigung muss einen zulässigen Grund enthalten und der Personalrat bzw. die Aufsichtsbehörde müssen zustimmen. Die Kündigung kann angefochten werden, wobei der Widerspruch – am besten nach einer Rechtsberatung durch die Gewerkschaft – schriftlich erfolgen muss.
Legt die Mutter nach der Geburt des Kindes eine Elternzeit ein, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zu deren Ende. Der Sonderkündigungsschutz beginnt maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gilt das Kündigungsverbot nach § 18 Abs. 2 S.1 BErzGG. Im Gegensatz zum Arbeitgeber kann die Schwangere jederzeit – „während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung ... ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist" (§ 10 Abs. 1 MuSchG) – von sich aus kündigen. Eine Drei-Monats-Frist muss sie nur für eine Kündigung zum Ende der Elternzeit einhalten (§ 19 BErzGG). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt natürlich auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld weg.
... für Beamtinnen
Beamtinnen auf Probe oder Widerruf dürfen während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung nicht entlassen werden, sofern dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist. Wurde der Vorgesetzte nicht in Kenntnis gesetzt, tritt – wie bei Tarifbeschäftigten – die Zwei- Wochen-Frist für die nachgereichte Mitteilung ein (§ 10 Abs. 1 MuSchBV). Nach Abs. 2 kann die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen eine schwangere Beamtin auf Lebenszeit über ein Disziplinarverfahren entlassen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ein ständiger Aufenthalt im Ausland oder der Wechsel zu einer anderen Dienstbehörde sind keine Kündigungsgründe. .
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